Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 593 vom 06.12.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) des Festlegungsbeschlusses
zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der vierten Regulierungsperiode
im Strombereich (für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028)

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 23. November 2023, Az. GR-5932a-14/1/2

In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – ARegV)

betreffend die

Festlegung volatiler Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der vierten Regulierungsperiode im Strombereich (für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028)

für die Elektrizitätsverteilernetze aller Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, die in der vierten Regulierungsperiode im Strombereich an der Anreizregulierung teilnehmen

– nachfolgend: „Netzbetreiber“ –

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde durch

den Vorsitzenden
Johannes Schneider
den Beisitzer
Dr. Stefan Kresse
den Beisitzer
Michael Englmann

– nachfolgend: „Regulierungskammer“ –

am 23. November 2023 folgenden

Beschluss:

  1. 1. Die nachfolgenden Festlegungen richten sich an die Betreiber von ausschließlich auf dem Gebiet des Freistaates Bayern gelegenen Stromverteilernetzen, bei denen die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. §§ 1 ff. ARegV in die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Regulierungskammer fällt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EnWG).

Die nachfolgenden Festlegungen richten sich daher

a)
nicht an Betreiber von Stromversorgungsnetzen, bei denen die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 1 ff. ARegV in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fällt (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 EnWG) sowie
b)
nicht an Betreiber von ausschließlich auf dem Gebiet des Freistaates Bayern gelegenen Stromverteilernetzen, bei denen ausnahmsweise keine Festlegung kalenderjährlicher Erlösobergrenzen gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. §§ 1 ff. ARegV durch die hierfür sachlich und örtlich zuständige Regulierungskammer erfolgt, da stattdessen übergangsweise die Erteilung von Netzentgelt-Genehmigungen nach § 23a EnWG i. V. m. § 1 Abs. 2 ARegV zur Anwendung kommt oder das fragliche Stromverteilernetz entweder nach § 110 Abs. 2 Satz 1 EnWG als geschlossenes Verteilernetz eingestuft wurde oder gemäß § 110 Abs. 3 Satz 3 EnWG als geschlossenes Verteilernetz gilt.
  1. 2. Die Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung von Verlustenergie (nachfolgend: „Verlustenergiekosten“) werden für den Zeitraum ab der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung, beginnend ab dem 1. Januar 2024, als volatile Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV festgelegt.
  2. 3. Der Netzbetreiber ist ab der vierten Regulierungsperiode – beginnend am 1. Januar 2024 – verpflichtet, seine kalenderjährlichen Erlösobergrenzen jährlich zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV dergestalt anzupassen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die vierte Regulierungsperiode (VK(0)) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich infolge der unter Tenorziffer 4. und 5. vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich ergeben (VK(t)), als volatiler Kostenanteil berücksichtigt wird.
  3. 4. Die Berechnungsmethodik für den im Rahmen der Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV ansatzfähigen Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres (VK(t)) wird wie folgt festgelegt: Der ansatzfähige Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge.
a)
Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt anteilig aus dem Baseload-Preis (zu einem Anteil von 53 %) und dem Peakload-Preis (zu einem Anteil von 47 %).
aa)
Der Baseload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis, aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Future-Settlement-Preise (Baseload) für das Lieferjahr t.
bb)
Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis, aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Future-Settlement-Preise (Peakload) für das Lieferjahr t.
cc)
Der Durchschnittspreis für die Jahre 2024 bis 2028 wird auf Basis des Phelix-DE-Year Future gebildet. Herangezogen werden die Settlement-Preise.
dd)
Liegt der Abstand zwischen Baseload-Preis und Peakload-Preis für das Lieferjahr t unterhalb von 22,5 % (Mindestabstand), wird für die Berechnung des Referenzpreises statt des tatsächlichen Peakload-Preises der Baseload-Preis zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 22,5 % zugrunde gelegt. Liegt der Abstand zwischen Baseload-Preis und Peakload-Preis oberhalb des Mindestabstands wird der tatsächliche Peakload-Preis zugrundegelegt.
b)
Die ansatzfähige Menge ergibt sich aus dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV für den Netzbetreiber anerkannten Wert des Basisjahres 2021. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der vierten Regulierungsperiode festgesetzt. Eine jährliche Anpassung der ansatzfähigen Menge findet nicht statt.
c)
Ein Plan-Ist-Abgleich über das Regulierungskonto nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV findet mit Ausnahme der unter Tenorziffer 5. dieses Beschlusses vorgegebenen Systematik nicht statt.
  1. 5. Bei der Kostenabrechnung des Jahres t im Jahr t+1 werden die ansatzfähigen Verlustenergiekosten VK(t) aus der Multiplikation des Referenzpreises des Jahres t gemäß Tenorziffer 4. Buchstabe a) dieses Beschlusses mit den ansatzfähigen Verlustenergiemengen gemäß Tenorziffer 4. Buchstabe b) dieses Beschlusses ermittelt. Für die ansatzfähigen Verlustenergiekosten wird im Anschluss ein Referenzband bestimmt, das die Maximalwerte (im Sinne einer Ober- und Untergrenze) festlegt, die der Netzbetreiber behalten darf bzw. zu tragen hat. Die Ober- bzw. die Untergrenze des Referenzbandes betragen für die Dauer der vierten Regulierungsperiode jeweils 20 % der im Lieferjahr t ansatzfähigen Verlustenergiekosten VK(t). Somit tragen die Netzbetreiber maximal 20 % der ansatzfähigen VK(t) bzw. es verbleiben den Netzbetreibern maximal 20 % der ansatzfähigen VK(t). Die Differenz aus den ansatzfähigen VK(t) und den Ist-Kosten in dem Jahr t verbleibt bis zur Untergrenze des Referenzbandes beim Netzbetreiber bzw. ist durch den Netzbetreiber bis zur Obergrenze des Referenzbandes zu tragen. Im Übrigen wird die Differenz zwischen den Ist-Kosten und den ansatzfähigen Kosten über das Regulierungskonto gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV ausgeglichen.
  2. 6. Nebenbestimmungen:
a)
Die Festlegungen in den Tenorziffern 1. bis 5. dieses Beschlusses sind bis zum 31. Dezember 2028 befristet.
b)
Ein Widerruf der Festlegungen in den Tenorziffern 1. bis 5. bleibt jeweils vorbehalten.
c)
Die Festlegungen in den Tenorziffern 1. bis 5. dieses Beschlusses verlieren ihre Wirksamkeit, wenn und soweit die zuständige Regulierungsbehörde eine von diesen Festlegungen oder von den Rechtsgrundlagen dieser Festlegungen abweichende Festlegung erlassen hat.
  1. 7. Für die Entscheidungen unter Tenorziffer 1. bis 5. dieses Beschlusses werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Entscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, dem Bayerischen Ministerialblatt, zwei Wochen verstrichen sind.

Die Beschwerde ist bei der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Prinzregentenstraße 28, 80538 München (Postanschrift: 80525 München) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt es, wenn die Beschwerde innerhalb der vorgenannten Frist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen.

Vorsitzender

Schneider

Beisitzer

Dr. Kresse

Beisitzer

Englmann

Hinweis:

Die Regulierungskammer hat den vollständigen Festlegungsbeschluss (Gz. GR-5932a/14/1/2) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Das vorgenannte Dokument kann unter

https://www.regulierungskammer-bayern.de → Entscheidungen → Entscheidungen zur Erlösobergrenze

abgerufen und heruntergeladen werden.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

Johannes Schneider

Ministerialrat