Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 598 vom 06.12.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7840-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliche Marktordnung
  • Allgemeines

7840-L

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(Marktstrukturverbesserungs-Richtlinie – MStrVerbR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 17. November 2023, Az. M-7601-1/555

1.Rechtsgrundlagen

1Gemeinsame Bestimmungen für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL werden in der Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) in der jeweils gültigen Fassung getroffen.

2Zur Umsetzung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bayern werden diese Regelungen im Folgenden konkretisiert beziehungsweise eingeschränkt.

3Rechtsgrundlagen dieser Richtlinie sind

  • die Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) einschließlich darin unter Nr. 1 genannter Rechtsgrundlagen,
  • die Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
  • die Verordnung (EG) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung),
  • der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan).

4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

5Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie einschließlich aller Anlagen und Formulare alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

2.Zuwendungszweck

1Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bayern zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. 2Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden. 3Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag leisten

  • zur Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder
  • zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes

und damit die nachhaltige, klima- und ressourcenschonende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.

3.Gegenstand der Förderung

3.1
Förderfähige Sektoren

Förderfähig sind Investitionen in folgenden Sektoren:

  • tierische Erzeugnisse:
    • Milch- und Milcherzeugnisse,
    • Fleisch, einschließlich lebender Tiere,
  • pflanzliche Erzeugnisse:
    • Mähdruschfrüchte,
    • Kartoffeln einschließlich Pflanzkartoffeln,
    • Obst und Gemüse,
    • gärtnerische Erzeugnisse.
3.2
Förderfähige Bereiche

In den unter Nr. 3.1 genannten Sektoren können angemessene Ausgaben für Investitionen gefördert werden, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.

4.Zuwendungsempfänger

4.1
Antragsberechtigung

1Zuwendungsempfänger sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform.

2Zuwendungsempfänger sind ausschließlich Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.

4.2
Förderausschluss

Nicht gefördert werden:

  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht,
  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannte Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
  • Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Förderung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

5.Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass

  • das antragstellende Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung die KMU-Kriterien
    gem. Verordnung (EU) 2022/2472 oder die eines mittelgroßen Unternehmens gem. GAK-Rahmenplan erfüllt,
  • das antragstellende Unternehmen landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV aufnimmt, bearbeitet, verarbeitet oder vermarktet,
  • das antragstellende Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen eines Investitionskonzeptes ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens erbringt; das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund des durchzuführenden Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten zulassen,
  • grundsätzlich ein Baugenehmigungsbescheid oder ein Genehmigungsbescheid nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Antragstellung vorliegt,
  • bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    • zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
    • zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung und zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
    • für die Rückzahlung der Zuwendung haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
    • die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren,
  • das Vorhaben mit den europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang steht; umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt wurde,
  • der Zuwendungsempfänger, ausschließlich die unter Nr. 3.1 genannten Produkte verarbeitet und vermarktet.

6.Förderverpflichtung

6.1
Vertragliche Bindung
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung müssen ab Schlusszahlung mindestens fünf laufende Kalenderjahre mindestens 40 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit anerkannten Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei Antragstellung abzugeben.
  • Der Nachweis über die Einhaltung der vertraglichen Bindung ist der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) jährlich spätestens zwei Monate nach Ende des jeweils geltenden Jahres vorzulegen.
  • Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen wird bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen, Zierpflanzen und lebenden Tieren sowie bei Unternehmen, die nachweislich überwiegend Erntegut aus dem Streuobstanbau verarbeiten, abgesehen.
  • Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs- und statutengemäße oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
  • Der Rohwarenbezug von marktbedingt vorgeschalteten Unternehmen ist förderunschädlich, wenn diese Unternehmen Lieferverträge in der nach Nr. 6.1 Spiegelstrich 1 für den Antragsteller erforderlichen Menge mit Erzeugern oder anerkannten Erzeugerzusammenschlüssen nachweisen. Der Antragsteller hat in diesem Fall entsprechende Verträge mit den vorgeschalteten Unternehmen vorzulegen und ist für den Nachweis der Vertragsbindung zur Erzeugerstufe verantwortlich.
6.2
Zweckbindungsfrist

Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre, bei technischen Einrichtungen fünf Jahre ab Abschlusszahlung.

6.3
Bewilligungszeitraum

Das beantragte Vorhaben ist innerhalb von drei Jahren ab Bewilligung durchzuführen, sofern im Bewilligungsbescheid kein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird.

6.4
Nachhaltige, klima- und ressourcenschonende Verarbeitung

1Eine mit der Investition einhergehende verbesserte Ressourcennutzung oder Verringerung von klimaschädlichen Emissionen ist in geeigneter Weise darzustellen. 2Dies beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und/oder Energie und/oder klimaschädlichen Emissionen. 3In diesem Zusammenhang ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass die Investition mindestens dem aktuellen technischen Stand entspricht.

6.5
Evaluierung

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sich an Evaluierungsmaßnahmen zu beteiligen.

7.Art, Umfang, Höhe und Begrenzung der Zuwendung

7.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

7.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind

  • angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
    • für Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen,
    • für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen,
  • allgemeine Ausgaben wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren und Durchführbarkeitsstudien, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 7.2 erster Spiegelstrich stehen. Diese können bis zu einem Höchstsatz von 12 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

2Wird das Vorhaben nur teilweise durch Erzeugnisse ausgelastet, die Grundlage für die Förderung sind, ist es nur teilweise förderfähig. 3Es ist zum Zeitpunkt der Bewilligung festzulegen, welche Ausgaben zuwendungsfähig sind und welche nicht. 4Bei Vorhaben, bei denen eine Trennung in zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Bestandteile nicht möglich ist, ist eine Förderung nur möglich, wenn sich der Kostenschlüssel über die Dauer der Zweckbindung nicht ändert. 5Die ständige Anwendung eines Kostenschlüssels bei anteiligen Nutzungen (z. B. variable Verarbeitungsmengen von zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Erzeugnissen in einer technischen Anlage oder die zeitweise Vermietung einer Halle für nicht zuwendungsfähige Veranstaltungen) über die Dauer der Zweckbindung ist daher nicht zulässig. 6Bei Vorhaben, die als eine Einheit zu sehen sind und daher zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Bestandteile der Investitionskosten nicht klar trennbar sind, kann ein Baukostenschlüssel angewendet werden. 7Dieser wird ermittelt durch den umbauten Raum (m³) oder die Grundfläche (m²) und der Kostenaufstellung. 8Mit der Bewilligung wird somit unter Anwendung eines Kostenschlüssels der maximal mögliche Zuschuss als „Einmalbetrag“ festgelegt.

9Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, mindern Zahlungen oder geldwerte Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) für den förderfähigen Teil der Investition die zuwendungsfähigen Ausgaben.

10Mindestens müssen bare Eigenleistungen in der Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, die sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von Gebäuden, Anlagen und Maschinen als Entschädigung errechnen würde.

7.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Neuanlagen, wenn
    • dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
    • dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
  • der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude, die zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
  • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer,
  • Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
  • Wohnbauten nebst Zubehör,
  • die Anschaffung von Personenkraftfahrzeugen und Vertriebsfahrzeugen,
  • Büroeinrichtungen,
  • Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
  • Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung (landwirtschaftliche Primärproduktion) dienen,
  • Investitionen die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
  • Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
  • Verwaltungskosten der Länder,
  • Finanzierung, Kreditbeschaffung, Pachten, Kauf von Patenten und nicht an die zu fördernde Investition gebundene Lizenzen sowie Marken,
  • Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Verordnung (EU) 2022/2472 sind,
  • Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Verordnung (EU) 2022/2472 sind,
  • anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden,
  • Investitionen, die nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist ausschließlich zur Erfüllung von EU-Normen (insbesondere Umwelt- und Hygienevorschriften) getätigt werden,
  • Vorhaben, deren Zuwendung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde,
  • Investitionen von mittelgroßen Unternehmen, die der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen dienen,
  • Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
  • Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Wein dienen,
  • Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zuwendungen erhalten können,
  • Tierkörperbeseitigungsanlagen,
  • Antragstellung einschließlich der Gutachterkosten,
  • Zahlungen an Privatpersonen,
  • Walzenstuhl bei Getreidemühlen,
  • Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
  • Erschließung von Grundstücken,
  • Verwaltungsräume und -gebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
  • gemietete und geleaste Wirtschaftsgüter,
  • Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle.
7.4
Höhe der Zuwendung
7.4.1
Sofern Anhang-I-Erzeugnisse ausschließlich zu Anhang-I-Erzeugnissen mit den zu fördernden Gesamtinvestitionen verarbeitet und die folgenden unternehmensbezogenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung eingehalten werden, beträgt der Zuschuss
  • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Schlachtung von Tieren zugelassen ist und der Antragsteller die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Verordnung (EU) 2022/2472 nicht überschreitet,
  • 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 50 % ökologisch erzeugte Produkte oder mehr als 50 % Produkte aus dem Qualitäts- und Herkunftsprogramm „Geprüfte Qualität – Bayern“ erfasst und vermarktet und der Antragsteller die Schwellenwerte für mittelgroße Unternehmen gemäß GAK-Rahmenplan nicht überschreitet; die erfassten, ökologisch erzeugten Produkte müssen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung) und des dazu geltenden Folgerechts entsprechen,
  • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 50 % ökologisch erzeugte Produkte oder mehr als 50 % aus dem Qualitäts- und Herkunftsprogramm „Geprüfte Qualität – Bayern“ erfasst und vermarktet und der Antragsteller die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Verordnung (EU) 2022/2472 nicht überschreitet; die erfassten, ökologisch erzeugten Produkte müssen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung) und des dazu geltenden Folgerechts entsprechen.
7.4.2
Sofern mit den zu fördernden Investitionen Anhang-I-Erzeugnisse zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen verarbeitet werden, beträgt der Zuschuss
  • 10 % für mittlere Unternehmen und
  • 20 % für kleine und Kleinstunternehmen.
7.5
Mindestinvestitionsvolumen und Förderobergrenze

1Sowohl die beantragten als auch die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 250 000 Euro betragen.

2Der Zuschuss je Vorhaben ist auf maximal 2,0 Mio. Euro begrenzt.

8.Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1
Wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz von Haushaltsmitteln

1Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird durch eine Plausibilisierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährleistet. 2Diese erfolgt durch Angebotsvergleich oder Bewertungsausschuss.

8.2
Mehrfachförderung
8.2.1
EU-rechtliche Begrenzung:

1Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. 2Eine Kumulation mit Mitteln der KfW-Bank, der Landwirtschaftlichen Rentenbank, InvestEU oder/und den Förderbanken des Freistaats Bayern ist möglich, soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 65 % nicht überschritten wird. 3Bei Überschreitung erfolgt eine Kürzung der Zuwendung aus der Marktstrukturförderung.

8.2.2
Ressortabgrenzung:

1Die geltende Ressortabstimmung zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) für die Förderung in bestimmten Bereichen der Ernährungswirtschaft ist zu beachten. 2Bei nicht eindeutig abzugrenzenden Einzelprojekten ist eine Abstimmung zwischen den Ressorts herbeizuführen.

9.Verfahren

1Die Einreichung des Förderantrags erfolgt ausschließlich online. 2Die genauen Informationen sind online im Förderwegweiser auf der Website des Staatsministeriums und den einschlägigen Merkblättern zu entnehmen. 3Alle bewilligungsreifen Anträge, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen, werden einem Auswahlverfahren mit Punktesystem unterzogen. 4Eine Auswahl erfolgt entsprechend der an den Auswahlterminen erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Plafonds. 5Anträge, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt. 6Nach dem Endtermin für die Einreichung der Anträge sind keine Änderungen an den angegebenen Auswahlkriterien zulässig. 7Der Zahlungsantrag besteht aus einem Schlussverwendungsnachweis, der die Vorlage eines Sachberichts und eine Belegliste und Belege/Zahlungsnachweise enthält. 8Die Bewilligungsbehörde ist die FüAk (Abteilung Kompetenzzentrum Förderprogramme).

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor