Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 604 vom 13.12.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

8113.1-A
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung sowie Eingliederung behinderter Menschen und ausländischer Arbeitnehmer
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Schwerbehindertenrecht
  • Bayerischer Landesplan für Menschen mit Behinderung, Bayerischer Landesplan zur Versorgung psychisch Kranker und psychisch Behinderter
  • Offene Behindertenarbeit

8113.1-A

Richtlinie zur Förderung ambulanter Krebsberatungsstellen in Bayern

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke

vom 20. November 2023, Az. II4/6438.05-1/8

1Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke fördern nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Krebsberatungsstellen, die ihren Standort in Bayern haben, soweit diese den an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung anbieten und hierfür eine Förderung gemäß § 65e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nach den Fördergrundsätzen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erhalten. 2Für die Förderung durch die Bezirke gelten abweichende Bestimmungen. 3Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Freistaats Bayern sowie der Bezirke. 4Die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-AKB) des GKV-Spitzenverbandes für Förderungen ambulanter Krebsberatungsstellen nach § 65e SGB V in ihrer jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Richtlinie nichts anderes ergibt. 5VV Nr. 5.1 Satz 1 und 2 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.

1.Zweck der Förderung

Die Förderung dient der Kofinanzierung und damit der Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots durch Krebsberatungsstellen in Bayern, die eine Förderung nach den Fördergrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes (GKV-Fördergrundsätze) erhalten.

2.Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die psychosoziale Beratung und Unterstützung von an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger des Freistaats Bayern und der Bezirke sind die Träger von psychosozialen Krebsberatungsstellen in Bayern, die eine Förderung im Rahmen der GKV-Fördergrundsätze erhalten. 2Abweichend von Satz 1 fördern die Bezirke zunächst diejenigen Träger von psychosozialen Krebsberatungsstellen in Bayern, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits eine Förderung nach der Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“ erhalten haben. 3Die Förderung weiterer Krebsberatungsstellen durch die Bezirke unterliegt der Entscheidung des örtlich zuständigen Bezirks, in welchem die Krebsberatungsstelle ihre Beratungsleistung anbietet.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt eine Förderung der jeweiligen Krebsberatungsstelle nach den GKV-Fördergrundsätzen voraus. 2Der (teilweise) Wegfall der Förderung durch den GKV-Spitzenverband hat einen (teilweisen) Wegfall der staatlichen und der bezirklichen Förderung zur Folge. 3Ein entsprechender Vorbehalt ist in den Bescheid aufzunehmen.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die vom GKV-Spitzenverband der Gesamtförderung zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben (100 % der zuwendungsfähigen Bruttopersonalkosten zuzüglich 20 % Sachkostenpauschale hieraus).

5.3Höhe der Förderung

1Die Förderung erfolgt in Höhe von 15 % der nach Nr. 5.2 zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Davon erbringen der Freistaat Bayern und der örtlich zuständige Bezirk jeweils 50 %. 3Die Zuwendung des Freistaats Bayern erhöht sich nicht, soweit der Bezirk im Hinblick auf Nr. 3 keine Zuwendung gewährt.

5.4Mehrfachförderung

1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaats Bayern, des Bundes, der Krankenversicherung oder anderer Zweige der Sozialversicherung oder der EU in Anspruch genommen werden.

6.Antrags- und Bewilligungsverfahren, Auszahlung, Verwendungs- und Schlussprüfung

6.1Verhältnis Freistaat Bayern und Bezirke

1Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), ist auf Grundlage dieser Richtlinie bevollmächtigt, den örtlich zuständigen Bezirk im Antrags- und Bewilligungsverfahren, in der Verwendungs- und Schlussprüfung sowie im Rückforderungsverfahren zu vertreten. 2Die im gesamten Verfahren zu erlassenden Bescheide nebst diesen zugrunde liegenden Unterlagen werden vor Erlass an den örtlich zuständigen Bezirk zwecks Abstimmung und Einvernehmen übermittelt. 3Der örtlich zuständige Bezirk erhält einen Abdruck der erlassenen Bescheide.

6.2Antragstellung und Teilauszahlung

1Bewilligungsbehörde ist das ZBFS. 2Der Erstantrag ist vor Beginn des Vorhabens, die Folgeanträge sind jeweils bis 1. Dezember des Vorjahres für den Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) für jede Beratungsstelle bei der Bewilligungsbehörde durch den Träger der Beratungsstelle zu stellen. 3Der Antrag ist über ein vom ZBFS zur Verfügung gestelltes Formular (schriftlich oder elektronisch) zu stellen. 4Dem Antrag ist eine Zweitschrift des dem GKV-Spitzenverband vorgelegten und ausgefüllten Antragsformulars beizufügen.

5Der Zuwendungsbescheid und gegebenenfalls Änderungsbescheide des GKV-Spitzenverbandes sind beizufügen beziehungsweise nachzureichen, sobald sie vorliegen.

6VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung. 7Die Bewilligung erfolgt kalenderjährlich auf Grundlage der Bescheide des GKV-Spitzenverbandes. 8Die Bewilligung erfolgt unter Korrekturvorbehalt.

9Die Auszahlung eines Teilbetrags von 70 % der Zuwendung erfolgt jeweils durch das ZBFS und den örtlich zuständigen Bezirk ohne weiteren Antrag nach Erlass des jeweiligen Zuwendungsbescheides und frühestens im Monat Oktober des Bewilligungszeitraums.

6.3Verwendungsnachweis und Schlusszahlung

1Als Verwendungsnachweis ist eine Zweitschrift des dem GKV-Spitzenverband vorgelegten und ausgefüllten (Zwischen-)Verwendungsnachweisformulares einschließlich des Sachberichtes sowie das Ergebnis der (Zwischen-)Verwendungsnachweisprüfung durch den GKV-Spitzenverband bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind weitere Unterlagen vorzulegen. 3Die Zuwendung wird nach der Verwendungsnachweisprüfung durch Schlussbescheid endgültig festgesetzt. 4Grundlage sind die vom GKV-Spitzenverband in dessen (Zwischen-)Verwendungsnachweisprüfung festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. 5Das Prüfergebnis des GKV-Spitzenverbandes ist insoweit für die Bewilligungsbehörde verbindlich. 6Im Übrigen erfolgt eine kursorische Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises („Kosten- und Finanzierungsplan“ im VN-Formular des GKV-Spitzenverbandes). 7Auffälligkeiten sind gegebenenfalls weiterzuverfolgen. 8VV Nr. 11.2 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung. 9Die Auszahlung des Restbetrags der Zuwendung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises (VV Nr. 5.2.6 zu Art. 44 BayHO). 10Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erhält einen Abdruck des Sachberichts, unter anderem für die Erfolgskontrolle.

7.Hinweise

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

8.Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

9.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das ZBFS ist als zuständige Bewilligungsstelle nach Nr. 6 Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. 2Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Thomas Schwarzenberger

Bezirkstagspräsident
Oberbayern

Stefan Funk

Bezirkstagspräsident
Unterfranken

Dr. Olaf Heinrich

Bezirkstagspräsident
Niederbayern

Franz Löffler

Bezirkstagspräsident
Oberpfalz

Martin Sailer

Bezirkstagspräsident
Schwaben

Henry Schramm

Bezirkstagspräsident
Oberfranken

Peter Daniel Forster

Bezirkstagspräsident
Mittelfranken