Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 620 vom 13.12.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

6320-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt, Bundeshaushalt
  • Ausführung des Haushalts
  • Allgemeine Vorschriften

6320-F

Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern
für das Haushaltsjahr 2024
(BayVorHWF 2024)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 30. November 2023, Az. 11-H 1200-6/30

1Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:

2Das Haushaltsgesetz 2024/2025 wird nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2024 vom Bayerischen Landtag verabschiedet werden. 3In der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 wird der Haushalt gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verfassung zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weitergeführt (vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung).

4Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2024 wird Folgendes bestimmt:

1.Weitergeltende Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2023

Die Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2023 (HG 2023) vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128, BayRS 630-2-25-F) und die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2023 (DBestHG 2023) sind bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen weiterhin anzuwenden (Art. 16 Abs. 3 HG 2023).

2.Grundlage der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2024

2.1
Allgemeines

1Im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung dürfen Ausgaben im Grundsatz nur geleistet werden,

a)
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten (Aufrechterhaltung des Betriebs) und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b)
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
c)
um Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

2Ausnahmen hiervon sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.

2.2
Höhe der verfügbaren Ausgabemittel
2.2.1
1Grundlage für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 sind unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2023. 2Im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12 DBestHG 2023 sind Bewirtschaftungsgrundlage bis zu 75 % der Ausgabebewilligungen des maßgeblichen Budgets.
2.2.2
Sind die in den Voranschlägen sowie im später von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans 2024 vorgesehenen Ausgabeansätze niedriger als die des Haushaltsplans 2023, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus.
2.2.3
Ausgabereste, die gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in das Haushaltsjahr 2024 übertragen werden, dürfen grundsätzlich in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
2.2.4
Zur Berücksichtigung der Haushaltssperre vergleiche Nr. 5.
2.2.5
1Die Erwirtschaftung von globalen Minderausgaben in den Einzelplänen bemisst sich grundsätzlich nach dem Ansatz des Haushaltsplans 2023. 2Sind die im später von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans 2024 vorgesehenen Ansätze höher als die des Haushaltsplans 2023, so sind die höheren Ansätze maßgeblich.
2.3
Zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse

Ausgaben, denen ausschließlich zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse zugrunde liegen, dürfen bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen geleistet werden.

2.4
Haushaltsvermerke und verbindliche Erläuterungen

1Im Haushaltsplan 2023 ausgebrachte Haushaltsvermerke, wie zum Beispiel Deckungs-, Verstärkungs-, Kopplungsvermerke, oder verbindliche Erläuterungen gelten fort, sofern oder soweit sie nicht nach den Voranschlägen sowie dem später von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans 2024 wegfallen oder eingeschränkt werden sollen. 2Ausgebrachte Sperrvermerke sind weiterhin zu beachten; für die Aufhebung der Sperre ist Art. 36 BayHO maßgebend.

2.5
Staatsbetriebe

Die Nrn. 2.1 bis 2.4 gelten sinngemäß für die Wirtschaftspläne von Staatsbetrieben gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO.

3.Wegfallende Ausgabeansätze

1Für die Zwecke, die nach den Voranschlägen sowie dem später von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans 2024 wegfallen sollen, dürfen Ausgaben nur noch aus übertragenen Ausgaberesten geleistet werden. 2Art. 45 Abs. 3 BayHO ist dabei zu beachten.

4.Neue Ausgabeansätze

4.1
Erstmals im Jahr 2024 veranschlagte Ausgabeansätze

1Ausgabeansätze, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2024 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 in Anspruch genommen werden. 2Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, soweit bereits im Haushaltsplan 2023 bewilligte Ausgabeansätze im Entwurf des Haushaltsplans 2024 aufgrund einer Änderung der Titelstruktur auf neue Ausgabenansätze umgesetzt werden und der Zweck der Ausgabe gleichbleibt.

4.2
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten – Gruppe 701

1In den Erläuterungen zu Titel 701 .. (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) neu aufgeführte Maßnahmen – das sind solche mit Gesamtausgaben von unter 3 000 000 € – werden zur Verstetigung der Bauausgaben nicht als neue Ausgabeansätze behandelt. 2Über die Mittel des Titels 701 .. darf damit entsprechend der vorstehenden Nr. 2.2 verfügt werden.

5.Berücksichtigung der Haushaltssperre

1Bei der Haushaltsbewirtschaftung und Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden den Beschluss der Staatsregierung zur Durchführung des Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2023 sinngemäß zu beachten. 2Von dem allgemeinen Verfügungsrahmen nach Nr. 2.2 ist daher – soweit einschlägig – die Haushaltssperre abzusetzen. 3Die Haushaltssperre muss auch im Jahr 2024 strikt vollzogen werden.

6.Bewirtschaftungsmaßnahmen

Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung 2024 gelten weiterhin die mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Haushaltsvollzugsrichtlinien 2023 (HvR 2023) vom 28. April 2023 (BayMBl. Nr. 226) getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.

7.Verpflichtungsermächtigungen

7.1
Weitergeltung nicht in Anspruch genommener Verpflichtungsermächtigungen 2023

Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2023 gelten nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayHO bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 weiter.

7.2
Höhe der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen

1Für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8) können abweichend von Nr. 7.1 unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der hierfür im Haushaltsplan 2023 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen werden. 2Sind die in den Voranschlägen sowie dem später von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans 2024 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen niedriger, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus. 3Übersteigen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungen nach Nr. 7.1 im Einzelfall den sich nach Nr. 7.2 Satz 1 und 2 ergebenden Betrag, richtet sich die Bewirtschaftung nach Nr. 7.1.

7.3
Erstmals im Jahr 2024 veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen

1Verpflichtungsermächtigungen, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2024 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 in Anspruch genommen werden. 2Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.

8.Personalbereich, Stellenplan

Für die Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen gilt der Stellenplan 2023 mit folgenden Maßgaben weiter:

8.1
Gemäß Art. 6 Abs. 1 HG 2023 gebundene Stellen – Personalsoll A

1Die im Entwurf des Haushaltsplans 2024 vorgesehenen neuen Stellen und Stellenhebungen dürfen frühestens nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 und unter Beachtung der einschlägigen Regelungen besetzt werden. 2Dies gilt nicht für im Entwurf des Haushaltsplans 2024 erstmals etatisierte Stellen und Stellenhebungen, die bereits im Haushaltsvollzug oder durch Stellenplanüberleitung ausgebracht wurden. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Entwurf des Haushaltsplans 2024 vorgesehene Stellenumwandlungen und Stellenumsetzungen.

8.2
Gemäß Art. 6 Abs. 1 HG 2023 ungebundene Stellen – Personalsoll B

Für die ungebundenen Stellen (Personalsoll B) gelten die Nrn. 1 bis 6 entsprechend.

8.3
Stelleneinsparungen, ku- und kw-Vermerke

Im Entwurf des Stellenplans 2024 vorgesehene Stelleneinsparungen und Stellenabsenkungen sowie neu ausgebrachte ku- und kw-Vermerke sind zu beachten.

8.4
Beachtung der haushaltsgesetzlichen Regelungen

Insbesondere Art. 6 Abs. 2 Satz 2 (Wiederbesetzungssperre), Art. 6c und 6f HG 2023 gelten gemäß Art. 16 Abs. 3 HG 2023 unverändert fort.

8.5
Besetzung freier und freiwerdender Stellen

Freie und freiwerdende Stellen (einschließlich ungebundener Stellen) dürfen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden (vergleiche VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO).

9.Buchung

1Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben 2024 sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Entwurf des Haushaltsplans 2024 oder in Nachschublisten hierzu veranschlagt sind. 2Bis der Entwurf des Haushaltsplans 2024 von der Staatsregierung beschlossen wird, sind die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben vorläufig an der Stelle zu buchen, an der sie im Haushaltsplan 2023 veranschlagt sind; dabei sind die infolge der Neugliederung der Geschäftsbereiche erforderlichen Umsetzungen von Plandaten gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayHO sowie sonstige im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens durchgeführte Umsetzungen zu berücksichtigen. 3In den Hochschulkapiteln des Einzelplans 15, die mit dem Entwurf des Haushaltsplans 2024 auf Haushalte mit verdichteter Titelstruktur umgestellt werden sollen, ist bereits auf Grundlage der neuen verdichteten Titelstruktur zu buchen. 4Ist im Entwurf des Haushaltsplans 2024 in einem Kapitel die Einführung eines Arbeitnehmer-Budgets vorgesehen, soll bereits auf der Grundlage der neuen Titelstruktur gebucht werden. 5Nr. 4 gilt entsprechend.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor