Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 624 vom 20.12.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 49A98B79CE501F77358785E4CD9F0A2AFBBA0908C06AF285E00E67288824D2BC

Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung
(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/20071) des Freistaats Bayern
über die Festsetzung des 365-Euro-Ticket MVV für Schülerinnen, Schüler und
Auszubildende zum 10. Dezember 2023 als Höchsttarif

Hintergrund

Die Gremien der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV GmbH) haben beschlossen, das zum 1. August 2020 im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV) für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende eingeführte 365-Euro-Ticket MVV mit verbundweiter Gültigkeit als Jahresticket ab dem 1. August 2023 als Höchsttarif fortzuführen. Ausgangspunkt der Überlegungen für dieses neue Angebot war den Schülern und Auszubildenden ein preisgünstiges Angebot anzubieten, um zum einen diese Zielgruppe frühzeitig an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) heranzuführen und zum anderen die Umwelt in Bezug auf den motorisierten Individualverkehr (MIV) zu entlasten.

Zum 10. Dezember 2023 treten der Landkreis Miesbach, der Landkreis Rosenheim, die kreisfreie Stadt Rosenheim sowie der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen mit dem südlichen Landkreisteil dem Münchner Verkehrs- und Tarifverbund bei, so dass der MVV-Gemeinschaftstarif ab dem 10. Dezember 2023 in diesen Landkreisen und Landkreisteil sowie der kreisfreien Stadt Rosenheim den Höchsttarif darstellt. Als Teil des MVV-Gemeinschaftstarifes wird zum 10. Dezember 2023 das 365-Euro-Ticket MVV mit verbundweiter Gültigkeit als Jahresticket auch in diesen Geltungsbereichen eingeführt.

Der Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München die kreisfreie Stadt Rosenheim sowie die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Miesbach, München, Rosenheim und Starnberg stellen weiterhin eine angemessene Finanzierung sinkender Fahrgelderlöse im MVV-Gemeinschaftstarif, die aus der Festsetzung des 365-Euro-Ticket MVV als Höchsttarif resultieren, sicher.

Um die europarechtskonforme Finanzierung der Mindereinnahmen im MVV-Gemeinschaftstarif wie bisher sicherzustellen, werden als Grundlage für die Ausreichung der Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen von den Aufgabenträgern im MVV für ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet jeweils eine Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Allgemeinverfügung erlassen.

Die operative Abwicklung, die Berechnung des Ausgleichsbetrages und die Durchführung des Finanztransfers gegenüber den Verkehrsunternehmen im MVV erfolgt über die MVV GmbH auf Basis der „Finanzierungsrichtlinie 365-Euro-Ticket MVV“, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist und von der Gesellschafterversammlung der MVV GmbH am 12. Mai 2020 beschlossen und am 16. September 2022 sowie am 23. November 2023 fortgeschrieben wurde.

Auf der Grundlage von § 15 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zur Änderung der Allgemeinverfügung vom 7. Dezember 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 685) die nachstehende Allgemeinverfügung, durch die die Festsetzung des 365-Euro-Tickets MVV für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende als Teil des MVV-Gemeinschaftstarifes verlängert wird:

Allgemeinverfügung

  1. 1. Das 365-Euro-Ticket MVV gemäß Anlage 1 wird im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayÖPNVG zum 10. Dezember 2023 als Höchsttarif für alle Auszubildenden im Sinne der Definition der bezugsberechtigten Personen des 365-Euro-Ticket MVV in Anlage 1 (im Folgenden Auszubildende genannt) im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. Die hiermit verbundene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung umfasst die Beförderung von Auszubildenden im MVV-Gemeinschaftstarif. Der sachliche und geografische Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung ist das Zuständigkeitsgebiet des Freistaats Bayern in Bezug auf Verkehrsleistungen im SPNV, für die der MVV-Gemeinschaftstarif nach Einführung des 365-Euro-Ticket MVV Anwendung findet.
  2. 2. Verkehrsunternehmen, die im geografischen Geltungsgebiet des MVV-Gemeinschaftstarifs Verkehrsleistungen im SPNV erbringen und den Höchsttarif anwenden, haben ab dem 1. Januar 2024 einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die spezifischen finanziellen Nachteile, die den Verkehrsunternehmen aus der Festsetzung des 365-Euro-Ticket MVV als Höchsttarif erwachsen. Die Höhe der Ausgleichsleistungen richtet sich nach der Finanzierungsrichtlinie „365-Euro-Ticket MVV“ der MVV GmbH (Anlage 2). Die Ausgleichsleistung je Verkehrsunternehmen ist auf den Betrag beschränkt, der dem finanziellen Nettoeffekt im Sinne von Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 aufgrund der Einhaltung der Tarifpflicht nach Ziffer 1 entspricht.
  3. 3. Die Höhe der Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt der Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllung der gegenständlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens bezogen auf die Einhaltung der Tarifpflicht gemäß Ziffer 1 nicht übersteigen. Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, jährlich einen Nachweis darüber zu führen, dass die empfangenen Ausgleichsleistungen zu keiner Überkompensation im Sinne von Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geführt haben. Das Verfahren zur Nachweisführung richtet sich nach Maßgabe der Finanzierungsrichtlinie „365-Euro-Ticket MVV“ der MVV GmbH in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 2).
  4. 4. Die Aufgabenträger im MVV (der Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München, die kreisfreie Stadt Rosenheim, die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Miesbach, München, Rosenheim und Starnberg) stellen gemeinsam zur Finanzierung des Ausgleichs nach Ziffer 2 aller Allgemeinverfügungen einen Gesamtausgleichsbetrag zur Verfügung, der entsprechend der Finanzierungsrichtlinie 365-Euro-Ticket MVV (Anlage 2) fortgeschrieben wird und in Abhängigkeit von etwaigen Verbundraumerweiterungen steht; Details sind der Anlage 2 zu entnehmen. Der Freistaat Bayern stellt hiervon einen anteiligen Finanzierungsbetrag in Höhe von zwei Dritteln an der Gesamtfinanzierung (Fortschreibung entsprechend Anlage 2) zur Verfügung. Der Freistaat Bayern geht davon aus, dass der Gesamtausgleichsbetrag ausreicht, um den Verkehrsunternehmen einen angemessenen Ausgleich für die spezifischen Nachteile im MVV aus der Einhaltung der Tarifpflicht zu gewähren und die finanzielle Nachhaltigkeit der Erbringung der Verkehrsleistung im Sinne von Art. 2a Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu sichern. Sollte sich während der Geltungszeit dieser Allgemeinverfügung zeigen, dass der Gesamtausgleichsbetrag hierfür nicht ausreicht, wird der Freistaat Bayern gemeinsam mit den übrigen Aufgabenträgern im MVV geeignete Maßnahmen (beispielsweise eine Anpassung der Allgemeinverfügung oder des Gesamtausgleichsbetrags) prüfen, wie er der vorgenannten Zielsetzung gerecht werden kann. Gleiches gilt entsprechend bei einer Verbundraumerweiterung des MVV während der Geltungszeit dieser Allgemeinverfügung. In diesem Fall wird der Freistaat Bayern gemeinsam mit den übrigen Aufgabenträgern im MVV darauf hinwirken, dass auch neu hinzutretende Aufgabenträger eine gleichlautende Allgemeinverfügung erlassen und dass die „Finanzierungsrichtlinie 365-Euro-Ticket MVV“ fortgeschrieben wird.
  5. 5. Die objektive und transparente Aufstellung der Parameter, anhand derer die Ausgleichsleistung berechnet wird, die operative Abwicklung der Ausreichung der Ausgleichsleistungen, die Führung von Nachweisen durch die Verkehrsunternehmen und die Rückforderung von Ausgleichleistungen unter Einbindung der MVV GmbH richten sich nach der „Finanzierungsrichtlinie 365-Euro-Ticket MVV“ der MVV GmbH (Anlage 2).
  6. 6. Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Verpflichtung nach Ziffer 1 tritt zum 10. Dezember 2023 in Kraft.
  7. 7. Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Juli 2025 außer Kraft. Sie kann durch Allgemeinverfügung verlängert, geändert oder aufgehoben werden. Der Freistaat Bayern wird gemeinsam mit den anderen Aufgabenträgern im MVV bis zum 31. Dezember 2024 über eine Nachfolgeregelung dieser Allgemeinverfügung befinden beziehungsweise die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um auch nach dem 31. Juli 2025 eine nachhaltige Erbringung der Verkehrsleistung durch die Verkehrsunternehmen unter Geltung des MVV-Gemeinschaftstarifs sicherzustellen.
  8. 8. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung:
Anlage 1: Die jeweils gültigen Beförderungs- und Tarifbestimmungen des MVV
(abrufbar unter www.mvv-muenchen.de/tarif)
Anlage 2: Finanzierungsrichtlinie 365-Euro-Ticket MVV

Fortschreibungen und Änderungen an der Anlage 2 werden als Änderung dieser Allgemeinverfügung nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG öffentlich bekannt gegeben.

Gründe

Der Freistaat Bayern, der Stadtrat der Landeshauptstadt München, der Stadtrat der kreisfreien Stadt Rosenheim sowie die Kreistage der Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Miesbach, München, Rosenheim und Starnberg haben der Einführung und Fortführung des 365-Euro-Ticket MVV zugestimmt. Da die Umsetzung dieses neuen Angebotes nach den Prognosen der MVV GmbH, zu kalkulatorischen Mindereinnahmen von bis zu 37,25 Millionen Euro pro Jahr (Fortschreibung entsprechend Anlage 2) führen kann und somit nicht ohne Ausgleichsleistungen möglich ist (vergleiche § 8a Abs. 1 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)), haben der Freistaat Bayern, der Stadtrat der Landeshauptstadt, der Stadtrat der kreisfreien Stadt Rosenheim sowie die Kreistage der Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Miesbach, München, Rosenheim und Starnberg beschlossen, den betroffenen Verkehrsunternehmen hierfür ab dem 10. Dezember 2023 einen wirtschaftlichen Ausgleich bis zu einer Höhe von 37,25 Millionen Euro pro Jahr zu gewähren, der Betrag von 37,25 Millionen Euro wird entsprechend der Finanzierungsrichtlinie 365-Euro-Ticket MVV (Anlage 2) fortgeschrieben. Die Höhe des jeweils aktuellen Gesamtausgleichsbetrages ergibt sich aus der jeweils aktuellen Finanzierungsrichtlinie.

Als rechtliche Grundlage für die Ausreichung der Ausgleichsleistungen an die Verbundverkehrsunternehmen im MVV erlässt der der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr in seiner Funktion als Aufgabenträger für den SPNV gemäß Art. 15 Abs. 1 BayÖPNVG und gemäß Art. 15 Abs. 2 BayÖPNVG als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in seinem sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich gemäß § 15 Abs. 1 AEG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 370/2007 eine Allgemeine Vorschrift in Form einer Allgemeinverfügung über die Festsetzung des MVV-Gemeinschaftstarif als Höchsttarif für alle Auszubildenden. Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung geht über die in § 45a PBefG enthaltene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung hinaus und im Rahmen des Ausgleichsverfahrens wird eine Doppelfinanzierung aufgrund Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG und nach dieser Allgemeinverfügung vermieden.

Er beachtet die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch eine transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung der Mittel an die Verkehrsunternehmen und eine auf den finanziellen Nettoeffekt aus der Erfüllung der Tarifpflicht beschränkte Gewährung von Ausgleichsleistungen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

München, den 29. November 2023

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor



1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).


Anlagen