Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 632 vom 20.12.2023

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2244-F
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Heimatpflege und Heimatforschung

2244-F

Änderung
der Richtlinie für die Förderung von Verbänden der Heimat- und Brauchpflege

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 6. Dezember 2023, Az. 54-L 1892-16/17

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinie für die Förderung von Verbänden der Heimat- und Brauchpflege (FörVerbHBR) vom 26. August 2021 (BayMBl. Nr. 626) wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und d, Nr. 2.1 Satz 1 und 3, Nr. 2.2 sowie Nr. 2.2.4 wird jeweils das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
2.
In Nr. 2.3.2 wird das Wort „Erholungsmaßnahmen“ durch die Wörter „Vorhaben, die der Erholung dienen“ ersetzt.
3.
In Nr. 2.3.3 wird das Wort „Baumaßnahmen“ durch das Wort „Bauvorhaben“ ersetzt.
4.
In Nr. 2.3.5 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt“.
5.
In Nr. 3 Satz 2 werden ersetzt:
5.1
das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ und
5.2
das Wort „Gauverbände,“ durch die Wörter „Gaue, Bataillone,“.
6.
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
6.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Förderfähig sind nur Vorhaben von überörtlicher Bedeutung.“

6.2
In Satz 2 wird das Wort „Maßnahmen“ wird durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
6.3
In Satz 3 werden die Wörter „die beantragte Maßnahme“ durch die Wörter „das beantragte Vorhaben“ ersetzt.
7.
In Nr. 5.2 Satz 1 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt“.
8.
In Nr. 5.2.1 wird das Wort „Fortbildungsmaßnahmen“ durch das Wort „Fortbildungsvorhaben“ ersetzt.
9.
In Nr. 5.2.2 werden die Wörter „Maßnahmen anfallen;“ durch die Wörter „Vorhaben anfallen.“ ersetzt.
9.1
Nach Nr. 5.2.2 wird folgende Nr. 5.2.3 eingefügt:
„5.2.3
Ebenfalls zuwendungsfähig sind die den Verbänden im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Richtlinie entstehenden Verwaltungsausgaben.“
10.
In Nr. 5.3.1 wird das Wort „freien“ durch das Wort „pflichtgemäßen“ ersetzt.
11.
Nr. 5.3.2 wird wie folgt geändert:
11.1
In Satz 1 werden die Wörter „eine Maßnahme“ durch die Wörter „ein Vorhaben“ ersetzt.
11.2
Satz 2 wird wie folgt geändert:
11.2.1
In Buchst. b werden nach der Angabe „€“ die Wörter „je Instrument“ eingefügt.
11.2.2
In Buchst. c wird das Wort „Austauschmaßnahmen“ durch das Wort „Austauschvorhaben“ und werden die Wörter „die Gesamtmaßnahme“ durch die Wörter „das Gesamtvorhaben“ ersetzt.
11.3
In Nr. 5.3.3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
11.4
Nr. 5.3.4 wird wie folgt gefasst:
„5.3.4
Zur Abgeltung der nach Nr. 5.2.3 zuwendungsfähigen Verwaltungsausgaben dürfen die Verbände 2 % der jährlichen Zuwendung verwenden (Verwaltungspauschale).“
12.
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
6.
Verbot der Mehrfachförderung

Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für Vorhaben nach Nrn. 2.1 und 2.2 eine Förderung der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen Landes auf Grund anderer Rechtsvorschriften in Anspruch genommen wird.“

12.1
Nach Nr. 7.2.2 wird folgende Nr. 7.3 eingefügt:
7.3
Auszahlung

1Mit Bewilligung nach Nr. 7.2 kann die Zuwendung erst bei Bedarf abgerufen werden. 2Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P ist sie innerhalb von vier Monaten nach der Auszahlung, spätestens aber bis 31. März des Folgejahres für fällige Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten im Jahr, für das die Zuwendung beantragt wird, zu verwenden. ³Auf die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 hat die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid hinzuweisen.“

12.2
Die bisherigen Nrn. 7.3 bis 7.4.3 werden die Nrn. 7.4 bis 7.5.3.
13.
In Nr. 9 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
14.
Die Anlage zur Richtlinie für die Förderung von Verbänden der Heimat- und Brauchpflege wird wie folgt geändert:
14.1
In Nr. 5 wird das Wort „Austauschmaßnahmen“ durch das Wort „Austauschvorhaben“ ersetzt.
14.2
In Nr. 7 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
15.
Die Muster 1 und 2 zur Richtlinie für die Förderung von Verbänden der Heimat- und Brauchpflege erhalten die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

§ 2

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 13 am 31. Dezember 2023 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor



Anlagen