Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 639 vom 20.12.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie zur Durchführung des
„Bayerischen Technologieförderungsprogramms plus (BayTP+)“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 6. Dezember 2023, Az. 47-6668/301

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie zur Durchführung des „Bayerischen Technologieförderungsprogramms plus (BayTP+)“ vom 15. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 200), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 423), wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.4 wird wie folgt neu gefasst:
„2.4
1Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.2. werden in Form von Zuschüssen ausgereicht als Beihilfen für Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung nach Art. 25 Abs. 1, 2 Buchst. b) bis d) AGVO und als Innovationsbeihilfe für KMU nach Art. 28 AGVO. 2Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.3 werden in Form von Darlehen ausgereicht als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 Abs. 1, 2 Buchst. c) AGVO und als Investitionsbeihilfen für KMU nach Art. 17 AGVO oder auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung.“
1.2
Nr. 4.1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

2Unter experimenteller Entwicklung versteht man den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.“

1.3
Der Wortlaut der Fußnote zu Nr. 4.10 wird wie folgt neu gefasst:

„Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO ist jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) in der Transparenz-Datenbank zu veröffentlichen.“

1.4
In Nr. 5.1 wird am Ende des letzten Spiegelstrichs der folgende Satz angefügt:

„Das Bruttosubventionsäquivalent der Darlehen ist nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) AGVO bzw. Art. 4 Abs. 3 De-minimis-Verordnung zu bestimmen.“

1.5
Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
6.
Zuwendungsfähige Ausgaben

Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten einzuhalten.“

1.6
In Nr. 6.1.1 werden die Wörter ,genanntes „Arm’s-length-Prinzip“ nach Art. 2 Nr. 89‘ durch die Wörter ,genannter „Fremdvergleichsgrundsatz“ nach Art. 2 Nr. 39a‘ ersetzt.
1.7
In Nr. 6.1.2 wird nach der Angabe „Art. 28“ die Angabe „AGVO“ eingefügt.
1.8
In Nr. 6.1.3 wird nach der Angabe „Art. 25“ die Angabe „AGVO“ eingefügt.
1.9
Nr. 6.2.2 wird wie folgt neu gefasst:
„6.2.2
bei einer Förderung als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO).“
1.10
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Die Gliederungsnummer 8.1 wird gestrichen.
1.10.2
Nr. 8.2 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin