Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 64 vom 08.02.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7824-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Bodennutzung und Tierhaltung
  • Tierhaltung, Hufbeschlagwesen

7824-L

Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung gefährdeter
einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 16. Januar 2023, Az. L5-7407-1/914

1Grundlagen dieser Richtlinien sind

  • das Tierzuchtgesetz,
  • das Land- und forstwirtschaftliche Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz,
  • der Rahmenplan 2022 – 2025 der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
  • die Bayerische Haushaltsordnung, insbesondere die Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften hierzu,
  • die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2Beihilfen nach dieser Richtlinie sind gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt.

3Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zuwendungszweck

1Zweck der Förderung der Zucht oder Haltung bedrohter tiergenetischer Ressourcen ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund geringerer Leistungen, die bei der Erhaltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. 2Aus tierzüchterischen und landeskulturellen Gründen ist es notwendig, die heute in Bayern noch vorhandenen heimischen landwirtschaftlichen Nutztierrassen zu bewahren. 3Mit der Gewährung von Zuwendungen soll eine ausreichende Zuchtbasis erhalten bzw. wieder neu aufgebaut werden.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Rinder

Förderfähig sind Rinder der Rassen:

  • „Murnau-Werdenfelser“:
    Im Herdbuch eingetragen bei maximal 25 % Fremdgenanteil.
  • „Pinzgauer“:
    Im Herdbuch eingetragen bei maximal 25 % Fremdgenanteil.
  • „Original Braunvieh“:
    Im Herdbuch der Zuchtverbände im Rinderdatenverbund mit „OB“-Kennzeichnung bzw. bei den Fleischrindern im Herdbuch der Rasse „Braunvieh alter Zuchtrichtung“ eingetragen bei jeweils maximal 12,5 % Fremdgenanteil.
  • „Ansbach-Triesdorfer-Rind“:
    Kennzeichnung „TR“ im Herdbuch der Zuchtverbände im Rinderdatenverbund bzw. bei den Fleischrindern in der Hauptabteilung des Herdbuches der Rasse eingetragen.
  • „Rotes Höhenvieh“:
    Im Herdbuch bei maximal 12,5 % Fremdgenanteil eingetragen.
  • „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“:
    In der Hauptabteilung des Herdbuches eingetragen.
2.2
Schafe

Förderfähig sind Schafe der Rassen:
„Rhönschaf“, „Coburger Fuchsschaf“, „Weißes Bergschaf mit Geschecktem Bergschaf“, „Braunes Bergschaf mit Schwarzem Bergschaf“, „Alpines Steinschaf“, „Krainer Steinschaf“, „Brillenschaf“, „Ostfriesisches Milchschaf“ und „Waldschaf“.

2.3
Ziegen

Förderfähig sind Ziegen der Rassen:
„Bunte Deutsche Edelziege“, „Weiße Deutsche Edelziege“, „Thüringer Wald Ziege“.

2.4
Pferde

Förderfähig sind Pferde der Rassen:
„Rottaler Pferd“ (mindestens 25 % Rottaler Genanteil und mindestens vier eingetragene Elterngenerationen), „Leutstettener Pferd“.

3.Zuwendungsempfänger

1Gefördert werden Landwirte und deren Zusammenschlüsse, unbeschadet der gewählten Rechtsform, sowie andere Landbewirtschafter und nicht im Agrarsektor tätige Unternehmen, mit Tierhaltung in Bayern. 2Die Unternehmen müssen KMU-Betriebe im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 sein. 3Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  • „Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinne von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Verpflichtungszeitraum

1Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist ein Förderantrag für einen fünfjährigen Verpflichtungszeitraum. 2Die damit beantragten und bewilligten Tiere einer förderfähigen Nutztierrasse sind im Durchschnitt der fünf Jahre zu halten. 3Der im Förderantrag angegebene Tierbestand je Rasse darf im Durchschnitt des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes um maximal 30 % überschritten werden.

4.2
Zuchtbucheintragung

Die Zuwendung kann nur für Tiere gewährt werden, die im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind.

4.3
Weitere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

1Auf Anfrage sind der zuständigen Behörde alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen. 2Der Zuwendungsempfänger muss eine tierschutzgerechte und auf Dauer angelegte Haltung der Tiere gewährleisten sowie die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn erfüllen. 3Im Falle der Pensionstierhaltung bzw. Tierversorgung durch Dritte hat der Eigentümer des Tieres bzw. der Tiere sicherzustellen, dass sämtliche Verpflichtungen eingehalten werden.

5.Art, Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

1Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses gewährt (Projektförderung/Festbetragsfinanzierung). 2Die Zuwendung wird für die jeweils gehaltenen Zuchttiere jährlich ausbezahlt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus der Kalkulation des jeweiligen wirtschaftlichen Nachteils der geförderten Nutztierrassen gegenüber den Referenzrassen. 2Grundlage für die Kalkulation sind Leistungs- und Kosten-Vergleiche. 3Transaktionskosten werden nicht berücksichtigt. 4Die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt alle fünf Jahre durch die Landesanstalt für Landwirtschaft.

5.3
Höhe der Förderung

Eine Förderung kann erst ab einem Betrag von 100 Euro/Jahr und Betrieb gewährt werden.

5.3.1
Rinder
5.3.1.1
Der Zuschuss für gekörte Vatertiere wird festgesetzt auf jährlich 300 Euro für jedes zum Decken eingesetzte Vatertier der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer“, „Original Braunvieh“, „Ansbach-Triesdorfer-Rind“, „Rotes Höhenvieh“ und „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.
5.3.1.2
Die Zuschüsse für Kühe, bei denen die Milchleistungsprüfung durchgeführt wird, werden festgesetzt auf jährlich:
  • 400 Euro für jede Kuh der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Original Braunvieh“ und „Rotes Höhenvieh“,
  • 330 Euro für jede Kuh der Rasse „Pinzgauer“,
  • 250 Euro für jede Kuh der Rasse „Ansbach-Triesdorfer“,
  • 160 Euro für jede Kuh der Rasse „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.
5.3.1.3
Der Zuschuss für Kühe in der Mutterkuhhaltung wird festgesetzt auf jährlich:
  • 140 Euro für jede Kuh der Rassen „Murnau-Werdenfelser“, „Pinzgauer“, „Rotes Höhenvieh“, „Original Braunvieh“ und „Ansbach-Triesdorfer“,
  • 60 Euro für jede Kuh der Rasse „Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh)“.
5.3.1.4
Maßgebend für die Zuschussgewährung ist bei den Maßnahmen Nrn. 5.3.1.1, 5.3.1.2 und 5.3.1.3 der Bestand im Zuchtbuch eingetragener Zuchttiere jeweils am 1. April des Jahres.
5.3.2
Schafe

1Der Zuschuss für Zuchttiere wird festgesetzt auf jährlich:

  • 55 Euro für Schafe der Rasse „Ostfriesisches Milchschaf“,
  • 50 Euro für Schafe der Rassen „Geschecktes Bergschaf“ und „Schwarzes Bergschaf“,
  • 45 Euro für Schafe der Rasse „Brillenschaf“,
  • 35 Euro für Schafe der Rassen „Braunes Bergschaf“, „Alpines Steinschaf“, „Krainer Steinschaf“, „Waldschaf“,
  • 25 Euro für Schafe der Rassen „Weißes Bergschaf“, „Rhönschaf“, „Coburger Fuchsschaf“.

2Maßgebend für die Zuschussgewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Förderjahres. 3Der Gesamtförderbetrag ist insgesamt auf 5 000 Euro je Betrieb und Jahr begrenzt.

5.3.3
Ziegen

1Der Zuschuss für Zuchttiere wird festgesetzt auf jährlich:

  • 25 Euro für Ziegen der Rasse „Bunte Deutsche Edelziege“ und MLP-Ziegen der Rasse „Weiße Deutsche Edelziege“,
  • 28 Euro für FLP-Ziegen der Rasse „Thüringer Wald Ziege“,
  • 55 Euro für MLP-Ziegen der Rasse „Thüringer Wald Ziege“.

2Maßgebend für die Zuschussgewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Förderjahres. 3Der Gesamtförderbetrag ist insgesamt auf 5 000 Euro je Betrieb und Jahr begrenzt.

5.3.4
Pferde
5.3.4.1
1Der Zuschuss für Zuchtstuten wird festgesetzt auf jährlich 500 Euro für jede im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen „Rottaler Pferd“ und „Leutstettener Pferd“. 2Für die Auszahlung bei Zuchtstuten ist ein aktueller Deck- oder Besamungsschein erforderlich. 3Das letzte Deckdatum darf maximal drei Jahre vor dem Tag der Zahlungsantragstellung liegen. 4Maßgebend für die Zuschussgewährung ist der im Zuchtbuch eingetragene Zuchttierbestand jeweils am 1. Januar des Förderjahres.
5.3.4.2
Der Zuschuss für Vatertiere wird festgesetzt auf jährlich 1 000 Euro für jeden im Förderjahr zum Decken eingesetzten Zuchthengst der Rassen „Rottaler Pferd“ und „Leutstettener Pferd“.

6.Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Mehrfachförderung

Dem Förderzweck gleichgestellte Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden.

6.2
Rückerstattung der Zuwendung

1Der Zuwendungsempfänger muss die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, wenn während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb bzw. die Tierhaltung ganz oder teilweise auf eine andere Person oder an den Verpächter übergeht, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden. 2Weiterhin muss ein Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, wenn er im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum die geförderte Tierhaltung einstellt oder die Teilnahme am Zuchtprogramm einer anerkannten Züchtervereinigung beendet. 3Auf die Rückerstattung wird verzichtet:

  • wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen drei Jahre erfüllt hat,
  • wenn er seine landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Tierhaltung aufgibt und sich die Übernahme seiner eingegangenen Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist,
  • wenn der Betrieb, infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung, auf andere Personen übergeht.

4In Fällen höherer Gewalt oder Umständen, die vom Antragsteller nicht zu verantworten sind, kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. 5Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Tod des Zuwendungsempfängers,
  • länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers,
  • Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Förderantragstellung nicht vorherzusehen war,
  • schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  • unfallbedingte Zerstörung der Stallungen,
  • Tierverluste durch Krankheit mit seuchenartigem Verlauf oder Seuchen.

6Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen unverzüglich anzuzeigen.

7.Verfahren

7.1
Antragstellung

1Förderanträge sind für alle Tierarten (Rind, Pferd, Schaf und Ziege) im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember unter Verwendung der Fachanwendung „Tierzuchtprogramm“ über das Portal „integriertes Bayerisches Landwirtschaftliches Informations-System (iBALIS)“ online zu stellen. 2Abweichend davon kann die Förderung im Jahr 2023 bis zum 31. März 2023 beantragt werden. 3Der Förderantrag enthält folgende Angaben:

  • Name, Anschrift und Betriebsnummer des Betriebs,
  • KMU-Erklärung,
  • Beschreibung der Maßnahme(n) mit Angabe des Förderbeginns sowie der im Durchschnitt des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes gehaltenen Tierzahl je Rasse.

3Mit der Antragstellung gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ab 1. Januar (vgl. Nr. 7.2.2) des Folgejahres (Förderjahr) ohne Rechtsanspruch auf eine Förderung als erteilt. 4Auszahlungsanträge sind zum Stand 1. Januar (Schaf, Ziege, Pferd) bzw. 1. April (Rind) im Zeitraum 1. September bis 31. Oktober des Förderjahres unter Verwendung der Fachanwendung „Tierzuchtprogramm“ über das Portal iBALIS online zu beantragen. 5Der Auszahlungsantrag enthält folgende Angaben:

  • Name, Anschrift und Betriebsnummer des Betriebes (Stammdaten),
  • Rasse, Nutzungsrichtung, Tierzahl (Maßnahmen),
  • KMU-Erklärung,
  • „Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinne von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Rückforderungsanordnung).
7.2
Abwicklung der Fördermaßnahmen
7.2.1
Prüfung der Förderdaten

Die Bewilligungsbehörde prüft die gestellten Förder- und Auszahlungsanträge.

7.2.2
Bewilligung

1Bewilligungsbehörde ist das Sachgebiet L1.3 Investitionsförderungen, LEADER des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Coburg-Kulmbach. 2Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum beginnt unabhängig vom Tag der Antragstellung stets am 1. Januar und endet mit Ablauf des 31. Dezember.

7.2.3
Anweisung der Mittel

1Die Mittel werden nach dem 15. November vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) zur Auszahlung angewiesen. 2Der Bewilligungsbehörde stehen Kontrolllisten im iBALIS zur Verfügung. 3Anhand dieser Listen erfolgt die Verwaltungskontrolle. 4Die Mittel werden nach der Prüfung und Freigabe für das Zentrale Auszahlungsprogramm vom Staatsministerium zur Auszahlung freigegeben.

7.2.4
Kontrollen

1Verwaltungskontrollen sind für alle förderrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen in iBALIS durchzuführen. 2Die Verwaltungskontrollen können durch Kontrollen vor Ort ergänzt werden.

8.Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

9.Beihilferechtliche Grundlage

Die Freistellungsunterlagen wurden der EU-Kommission übermittelt und dort unter der Beihilfe-Nummer SA.51683 (2018/N) registriert.

10.EU-Transparenzvorschriften

Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:

  • voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen, einschließlich Änderungen,
  • Name der Bewilligungsbehörde,
  • Informationen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstab. c) Nr. i) der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.

11.Überwachung

1Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor