2126.0-G
Richtlinie über die Förderung der Niederlassung freiberuflicher Hebammen
(Hebammenniederlassungsprämienrichtlinie – HebNpR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 6. Dezember 2023, Az. 32c-G8571.88-2018/25-35
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an freiberuflich tätige Hebammen mit Niederlassung in Bayern. 2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1.
1Für die Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammenversorgung müssen insgesamt mehr Hebammen gewonnen werden. 2Viele Hebammen denken aufgrund der gestiegenen Arbeitsbelastung an eine Aufgabe des Berufs oder haben dies bereits getan, und das bei stetig steigenden Geburtenzahlen. 3Insbesondere in den Ballungsräumen bestehen teilweise bereits gravierende Nachfrageüberhänge in der Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung. 4Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung fördert und sichert der Staat gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Bayern. 5Hierzu gehört auch die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenleistungen. 6Um seinem Verfassungsauftrag und seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden, soll die Niederlassung freiberuflicher Hebammen in Bayern durch den Freistaat gefördert werden. 7Ziel ist es, eine Tätigkeit in Bayern attraktiver zu machen und mehr Hebammen zu gewinnen, um auch in Zukunft ein flächendeckendes Angebot und eine qualitativ hochwertige Versorgung für Schwangere, junge Mütter und Neugeborene in Bayern gewährleisten zu können.
2.
Gefördert wird die Niederlassung freiberuflicher Hebammen in Bayern.
3.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes (HebG), die die in Nr. 4.2 normierten Voraussetzungen erfüllen.
4.
- 4.1
- Vorhabenbeginn
1Das Vorhaben darf vor Antragstellung begonnen werden. 2Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.
- 4.2
- Zeitpunkt der Niederlassung, Dauer der Tätigkeit
1Die Hebamme muss ihre Niederlassung in Bayern nach dem 31. Dezember 2023 begründen und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Antragstellung freiberuflich tätig sein. 2Im Fall der Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit muss der Zeitraum zwischen deren Beendigung und der Wiederanmeldung der Tätigkeit nach Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) mindestens ein Jahr betragen.
- 4.3
- „De-minimis“-Beihilfe
Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.
5.
- 5.1
- Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung in Höhe von bis zu einmalig 5 000 Euro gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Niederlassung im Freistaat stehenden Ausgaben. 2Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür folgende Kostenpauschalen angesetzt:
- Mehrbedarf für Vorauszahlung der Berufshaftpflichtprämie
- Bei Niederlassung erstmalig zu entrichtende Versicherungsbeiträge
- Mehrbedarf für Büromanagement
- Mehrbedarf für Erstausstattung
- Mehrbedarf für Räumlichkeiten
- Mehrbedarf für Marketing
- Mehrbedarf für Beratungsleistungen, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten
- Mehrbedarf für Mobilität
- Mehrbedarf für Fortbildungsleistungen vor Wiedereinstieg.
3Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 5 600 Euro.
- 5.3
- Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Hebamme für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern, eines anderen Landes, des Bundes, der EU oder anderer ausländischer Staaten erhält.
6.
1Der Zuwendungsantrag ist gleichzeitig Auszahlungsantrag und Verwendungsbestätigung (im Folgenden: „Antrag“). 2Der Antrag ist einzureichen beim Landesamt für Pflege (im Folgenden: Bewilligungsbehörde) mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formblatt. 3Dem Antrag sind beizufügen:
- a)
- ein Identitätsnachweis,
- b)
- ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 HebG,
- c)
- ein Nachweis über die Gründung einer Niederlassung in Bayern durch Nachweis über die Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 GDG,
- d)
- eine Erklärung, dass entsprechende Ausgaben in Höhe von mindestens 5 600 Euro entstanden sind,
- e)
- eine „De-minimis“-Erklärung,
- f)
- eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen und
- g)
- eine Erklärung gemäß der Nr. 5 Buchst. a, c und d des Musters 4a zu Art. 44 BayHO.
4Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Gründung der Niederlassung zu stellen. 5Verspätet eingegangene Anträge sind abzulehnen.
7.
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, erlässt die Förderbescheide und zahlt die Förderbeträge aus. 2Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies den Antragstellern ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
8.
Es werden folgende Nebenbestimmungen in die Bescheide aufgenommen:
- 8.1
- Zweckbindung
1Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. 2Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
- 8.2
- Dauerhaftes Tätigwerden
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Antragstellung freiberuflich als Hebamme in Bayern tätig sein.
- 8.3
- Mitteilungspflichten
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn
- nach Antragstellung oder Bewilligung weitere Zuwendungen für die Begründung der Niederlassung bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder bewilligt werden, oder
- sich für die Bewilligung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, insbesondere wenn die freiberufliche Hebammentätigkeit vor Ablauf von drei Jahren ab Antragstellung aufgegeben wird.
- 8.4
- Aufbewahrungspflicht
1Belege im Zusammenhang mit der Begründung der Niederlassung müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. 2Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Belege und Verträge, alle sonst mit der Begründung der Niederlassung zusammenhängenden Unterlagen sowie im Falle der Antragstellung auf elektronischem Wege eine Ausfertigung des Antrags fünf Jahre nach Antragstellung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 3Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 4Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
- 8.5
- Prüfung der Verwendung
Die Nr. 7.1 Satz 1 und 2 sowie Nr. 7.3 ANBest-P sind unverändert in den Bescheid aufzunehmen.
- 8.6
- Mitwirkung bei der Erfolgskontrolle
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Bedarf an einer begleitenden oder abschließenden Erfolgskontrolle mitzuwirken und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, dem Landesamt für Pflege oder deren Beauftragten die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- 8.7
- Rückforderung
1Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. 2Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
- die Hebammentätigkeit nicht mindestens drei Jahre ab Antragstellung freiberuflich weitergeführt wird; in diesem Fall kann die Prämie zeitanteilig für die vollen Kalendermonate, in denen die Hebamme nicht freiberuflich tätig war, zurückgefordert werden; ausgenommen davon sind vorübergehende Unterbrechungen der Tätigkeit, insbesondere aufgrund Krankheit, Pflege naher Angehöriger oder Elternzeit,
- sonstige Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden.
9.
1Im Rahmen der Datenverarbeitung der Zuwendung werden die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten auf Datenträgern gespeichert und vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention und der Bewilligungsbehörde oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Zuwendung ausgewertet und die Auswertungsergebnisse veröffentlicht. 2Mit dem Antrag ist die Kenntnisnahme der entsprechenden Datenschutzinformation zu bestätigen.
10.
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb Zuwendungsanträge unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden können.
11.
In den Fällen, in denen die Niederlassung vor dem 1. Januar 2024 begründet worden, die Antragstellung jedoch erst danach erfolgt ist, entscheidet die Bewilligungsbehörde über den Antrag auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Hebammenniederlassungsprämienrichtlinie vom 16. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 313), die durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 746) geändert worden ist.
12.
1Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor