Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 652 vom 20.12.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinien zum Forschungs- und Technologieförderprogramm
„Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 8. Dezember 2023, Az. 47-6666a/78/1

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinien zum Forschungs- und Technologieförderprogramm ‚Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe‛“ vom 6. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1246), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. August 2022 (BayMBl. Nr. 509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 4 wird folgender Satz 7 angefügt:

7Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1“.

1.2
Der Wortlaut der zu Nr.  4 Satz 7 gehörenden Fußnote wird wie folgt gefasst:

1Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c ist jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro mit den in Anhang III genannten Informationen (u. a. Empfänger und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.“

1.3
In Nr. 6 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

3Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf Basis des Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO für Leistungen aus den folgenden Bereichen ermittelt:

  • Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 94 AGVO, diese umfassen Beratung, Unterstützung oder Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz oder Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind, sowie Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen (einschließlich digitaler Technologien und Lösungen),
  • Innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 95 AGVO, diese umfassen die Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Cloud- und Datenspeicherdiensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuchen und Zertifizierung oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, einschließlich der Umsetzung innovativer Technologien und Lösungen (auch digitaler Technologien und Lösungen).“
1.4
Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Dr. Markus Wittmann

Ministerialdirektor