Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 653 vom 20.12.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinien zur Durchführung des Innovationskredits 4.0

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 12. Dezember 2023, Az. 47-6669/75/3

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinien zur Durchführung des Innovationskredits 4.0“ vom 18. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 287), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Satz 1 der Richtlinie wird wie folgt gefasst:

1Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Maßnahmen zur Innovationsförderung nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
  • der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).“
1.2
Nr. 3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.3
Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.“
1.3
Nr. 3.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4
Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO).
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO werden nicht gefördert.
  • Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.“
1.4
Nr. 4.4 wird wie folgt gefasst:
„4.4
Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.“
1.5
Nr. 4.5 wird wie folgt gefasst:
„4.5
Das Vorhaben muss in wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.“
1.6
In Nr. 5.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

2Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen.“

1.7
Nr. 5.2 wird wie folgt gefasst:
„5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen und Aufwendungen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:

a)
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung

Nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind Investitionen und der allgemeine Betriebsmittelbedarf förderfähig.

b)
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der AGVO

Nach Maßgabe des Art. 17 AGVO sind förderfähig:

  • Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) AGVO) sowie
  • der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) AGVO genannten Voraussetzungen.
  • Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig.
c)
Förderausschlüsse

Umschuldungen und Prolongationen sind von der Förderung ausgeschlossen.“

1.8
In Nr. 5.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

2Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten.“

1.9
In Nr. 5.4 Satz 4 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
1.10
Nr. 5.6 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Satz 1 werden die Wörter „dieser Richtlinien unter Beachtung“ durch die Angabe „des Art. 17“ ersetzt.
1.10.2
In Satz 3 wird die Angabe „im Art. 3 Abs. 2" durch das Wort „in“ ersetzt.
1.11
Nr. 6.3 wird wie folgt gefasst:
„6.3
Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage

Der Endkreditnehmer ist auf die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.“

1.12
In Nr. 6.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

1Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO).“

1.13
Die vormals zu Nr. 6.4 gehörenden Fußnote wird gestrichen.
1.14
Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:
7.
Ergänzende Bestimmungen zum Innovationskredit

Durch ergänzende Bestimmungen zum Innovationskredit können Bestimmungen dieser Richtlinien eingeschränkt werden.“

1.15
Die bisherigen Nrn. 7 und 8 werden Nrn. 8 und 9.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Dr. Markus Wittmann

Ministerialdirektor