Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 74 vom 15.02.2023

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte
am Deutschen Herzzentrum München in den Geltungsbereich des TV-Ärzte sowie
Ausdehnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 27. Januar 2023, Az. 25-P2600.2-1/10

1Im Anhang wird der Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 6. Dezember 2022 zum Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte am Deutschen Herzzentrum München in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte) und über die Ausdehnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst (TV-Ärzte – Bereitschaftsdienst Bayern) vom 13. April 2007 (FMBl. S. 274) zum Vollzug bekanntgegeben.

2Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen für Ärztinnen/Ärzte/Tarifvertrag zur Festlegungen einer vom AÜG abweichende Höchstüberlassungsdauer) und steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Anhang

Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag vom 13. April 2007 über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte
am Deutschen Herzzentrum München in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte) und
über die Ausdehnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst
(TV-Ärzte – Bereitschaftsdienst Bayern)

vom 6. Dezember 2022

Zwischen dem Freistaat Bayern,

vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,

einerseits

und

dem Marburger Bund, Landesverband Bayern,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des Tarifvertrages

§ 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Dabei sind die übrigen Regelungen des § 7 Abs. 1 bis 5a, 6a und 11 TV-Ärzte, die Protokollerklärung zu § 7 Abs. 4 Satz 4 TV-Ärzte sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.“

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt ab 1. Januar 2023 in Kraft.

München, den 6. Dezember 2022