Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 98 vom 28.02.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-21-G

Begründung der Verordnung zur Aufhebung der Siebzehnten
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 28. Februar 2023

Die Begründung der Verordnung zur Aufhebung der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) vom 28. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 97) wird im Hinblick auf § 28b Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28b Abs. 1 Satz 9 und 10 IfSG und § 9 Nr. 5 DelV. Durch diese Verordnung wird die 17. BayIfSMV mit Wirkung zum 1. März 2023 aufgehoben.

Die insgesamt siebzehn aufeinanderfolgenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen enthielten die auf § 32 IfSG in Verbindung mit §§ 28, 28a und 28b IfSG in deren jeweiliger Fassung gestützten allgemeinen Beschränkungen und Untersagungen zur Bewältigung der Pandemie des Coronavirus SARS-CoV-2.

Bereits seit 1. Februar 2023 enthält die 17. BayIfSMV infolge der Änderungen durch § 2 der Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Januar 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 29) keine beschränkenden Maßnahmen, sondern nur mehr allgemeine Verhaltensempfehlungen und in ihrem regelnden Teil landesrechtliche Ausnahmen von den bundesrechtlichen Testnachweiserfordernissen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 IfSG. Für Einzelheiten der insoweit maßgebenden Lagebilder wird auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 17. BayIfSMV vom 19. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 30) und vom 9. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 67) verwiesen.

Bayern beobachtet das SARS-CoV-2 Pandemiegeschehen fortlaufend und hat das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) beauftragt, die Indikatoren des § 28b Abs. 7 Satz 2 IfSG sowie weitere wichtige Parameter wie z. B. Reproduktionszahl, Krankheitsschwere und Auftreten besonderer Ausbruchsgeschehen mittels eines Monitoring-Systems zu überwachen. Das LGL hat zuletzt seinen Monitoringbericht mit Datenstand vom 23. Februar 2023 vorgelegt. Der Bericht des LGL führt in seiner zusammenfassenden Bewertung aus, eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems liege aktuell nicht vor und weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens erschienen derzeit nicht angezeigt.

Die bundesrechtlichen Testnachweiserfordernisse nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 IfSG werden durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 24. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 50) mit Wirkung ab 1. März 2023 vollständig ausgesetzt.

Die in § 2 der 17. BayIfSMV angeordneten Ausnahmen haben damit ab dem 1. März 2023 keinen Anwendungsbereich mehr, weitergehende landesrechtliche Maßnahmen sind derzeit nicht erforderlich und für die in § 1 der 17. BayIfSMV enthaltenen, weiterhin sinnvollen allgemeinen Verhaltensempfehlungen bedarf es keiner Regelung auf der Ebene einer Verordnung.

Durch § 1 der Aufhebungsverordnung wird daher die 17. BayIfSMV aufgehoben.

§ 2 der Aufhebungsverordnung bestimmt deren Inkrafttreten zum 1. März 2023.