Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 103 vom 28.02.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 705A41825F537FEDA6DDAA377BEDA033A8A54EBD1DADBFA32D0AE36B7231BF86

Verwaltungsvorschrift

2004-B
  • Verwaltung
  • Organisation
  • Personalwirtschaft (soweit nicht Personalrecht)

2004-B

Bereitstellung von Fahrrädern im Wege von Leasing durch Entgeltumwandlung für
die Beschäftigten des Freistaates, der Bayerischen Staatsforsten und bestimmter
Universitätskliniken Bayerns (BayJobBikeBekanntmachung – BayJBBek)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wohnen, Bau und Verkehr sowie der Finanzen und für Heimat

vom 26. Januar 2024, Az. 3670-12-69 und 51-O 1950-1/40

1.Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift

a)
ist ein Fahrrad gemäß § 63a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft der auf ihm befindlichen Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 Kilometer pro Stunde, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe). Das Fahrrad muss neuwertig, das heißt, nicht gebraucht sein.
b)
ist leasingfähiges Zubehör bewegliche Sachen, die mit dem Fahrrad fest verbunden werden, dem Schutz des Fahrrads oder des oder der Beschäftigten dienlich sind und zusammen mit dem Fahrrad ausgewählt werden. Hierzu zählen insbesondere Fahrradlichter, Pedale, Getränkehalter, Gepäckträger, Akkus für E-Bikes sowie Klingeln. Nicht davon umfasst sind jedoch Helme, Fahrradschlösser (sofern nicht fest mit dem Fahrrad verbaut), Satteltaschen, Getränkeflaschen oder Fahrradcomputer. Das leasingfähige Zubehör muss neuwertig sein, das heißt, es darf nicht gebraucht sein.
c)
ist Leasingnehmer der Freistaat Bayern, die Bayerischen Staatsforsten, das Universitätsklinikum Würzburg, das Universitätsklinikum Regensburg, das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München, das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München und das Universitätsklinikum Erlangen.
d)
ist Leasinggeber ein Unternehmen, das über die nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG verfügt und gegenüber dem jeweiligen Leasingnehmer das Fahrrad bereitstellt.
e)
ist Dienstleister ein Unternehmen, das sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von geleasten Fahrrädern (außer Finanzierungsleasing) gegenüber den Leasingnehmern erbringt.
f)
sind Kooperationspartner des Dienstleisters, die Gesamtheit der mit dem Dienstleister und dem Leasinggeber vertraglich verbundenen und von diesen benannten Fahrradfachhändler und Online-Anbieter, deren Geschäftszweck auf den Verkauf sowie die Wartung und Inspektion von Fahrrädern gerichtet ist.
g)
sind Beschäftigte, die bei einem der Leasingnehmer angestellten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder bei einem der Leasingnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis stehenden Richterinnen und Richter oder Beamtinnen und Beamten, die die in Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllen und freiwillig von JobBike Bayern Gebrauch machen und denen ein Fahrrad von einem der Leasingnehmer überlassen wird.
h)
sind Familienangehörige Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern, Geschwister sowie Kinder und Pflegekinder von Beschäftigten, die im selben Haushalt leben.
i)
sind Versicherungsleistungen Leistungen zur Schadensfreistellung der Beschäftigten im Falle von Schadenseintritten, die entweder durch die Beschäftigten selbst, durch Dritte oder durch höhere Gewalt eingetreten sind.
j)
ist ein Störfall ein in der Person der oder des Beschäftigten liegender Grund, der einer Entgeltumwandlung zeitlich begrenzt („vorübergehender Störfall“) oder unbegrenzt („dauerhafter Störfall“) entgegensteht.
k)
sind Serviceleistungen Leistungen, die zugunsten der Beschäftigten im Rahmen der Nutzung eines leasingfähigen Fahrrads mitsamt Zubehör wie zum Beispiel Beratung, Wartung und Inspektion erbracht werden.
l)
sind Zusatzleistungen Leistungen zugunsten der Beschäftigten wie zum Beispiel Versand oder Transport bei Bestellung, Montage und Rücknahmeservice, die nicht den Versicherungs- und Serviceleistungen zuzuordnen sind.
m)
ist ein Überlassungszeitraum die Nutzungsdauer, für die der jeweilige Leasingnehmer dem oder der jeweiligen nutzenden Beschäftigten das Fahrrad zu den Bedingungen dieser Verwaltungsvorschrift und den Regelungen des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages überlässt. Sie beträgt 36 Monate.
n)
ist eine Onlineplattform eine vom Dienstleister betriebene elektronische Plattform, über die insbesondere
aa)
der Bereitstellungsprozess für das Fahrradleasing verbindlich ausgelöst wird,
bb)
der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag zwischen dem jeweiligen Leasingnehmer und dem oder der jeweiligen Beschäftigten geschlossen wird,
cc)
Daten zum Fahrrad und der Nutzung während des Überlassungszeitraums bereitgestellt werden,
dd)
Schadensereignisse im Zusammenhang mit dem jeweils genutzten Fahrrad gemeldet und Versicherungsleistungen abgewickelt werden können,
ee)
Störfälle gemeldet und verwaltet werden können.
o)
sind Gesamtleasingraten Leasingraten für die Bereitstellung des Fahrrads mitsamt leasingfähigem Zubehör einschließlich der Kosten für die Versicherungs- sowie Serviceleistungen (Inspektion und Wartung), der Umsetzungsleistungen und des Störfallmanagements ausgenommen der Zusatzleistungen. Die Gesamtleasingrate ist Grundlage für die Entgeltumwandlung.
p)
ist eine Umwandlungsrate der Betrag, um den im Wege der Entgeltumwandlung das Bruttoentgelt der Beschäftigten gemindert wird. Sie entspricht nach Höhe und Inhalt der Gesamtleasingrate.
q)
ist JobBike Bayern das Angebot von Leasinggeber und Dienstleister an die Leasingnehmer, ein Fahrrad auf Grundlage eines Einzelleasingvertrages zu leasen und dieses den Beschäftigten auf Grundlage eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages zur dienstlichen und privaten Nutzung zu überlassen, wobei es den Beschäftigten freigestellt ist, das Angebot anzunehmen.

2.Regelungsgegenstand

2.1
1Diese Gemeinsame Bekanntmachung regelt die Zuständigkeit für die Umsetzung von JobBike Bayern und das Verfahren zur Beantragung eines Fahrrads im Rahmen von JobBike Bayern sowie die Bedingungen, unter denen die Beschäftigten JobBike Bayern in Anspruch nehmen können. 2Die Regelungen zur Überlassung eines Fahrrads im Rahmen von JobBike Bayern, insbesondere die Rechte und Pflichten der Beschäftigten, werden in dem Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag zwischen dem jeweiligen Leasingnehmer und dem oder der jeweiligen Beschäftigten festgelegt. 3Das Muster des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages nach Satz 2 ist Bestandteil dieser Gemeinsamen Bekanntmachung.
2.2
1Die Leasingnehmer stellen den Beschäftigten mit JobBike Bayern ein Dienstfahrradmodell auf Basis einer Entgeltumwandlung zur Verfügung. 2Die Leasingnehmer überlassen dabei den Beschäftigten für die dienstliche und private Nutzung Fahrräder für einen Zeitraum von 36 Monaten. 3Die Fahrräder werden auf der Grundlage von Einzelleasingverträgen zwischen dem Leasinggeber und den Leasingnehmern bereitgestellt. 4Die Leasingnehmer behalten von den monatlichen Bruttobezügen der Beschäftigten einen Teil in Höhe der Gesamtleasingrate für das jeweilige Fahrrad als monatliche Umwandlungsrate im Wege der Entgeltumwandlung ein und bedienen damit die Leasingrate für das jeweilige Fahrrad.
2.3
Mit der Umsetzung von JobBike Bayern haben die Leasingnehmer den Dienstleister und den Leasinggeber beauftragt.

3.Ziele

3.1
1Ziel der Leasingnehmer ist es, der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz gerecht zu werden und die von der Bayerischen Staatsregierung gesetzten Vorgaben einer klimaneutralen Verwaltung zu erreichen. 2Zudem soll der Radverkehrsanteil am Gesamtverkehr erhöht und ein Beitrag zur nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität geleistet werden.
3.2
1Weiterhin soll die Gesundheit der Beschäftigten der Leasingnehmer gefördert und so die Attraktivität der Leasingnehmer als Dienstherr oder Arbeitgeber erhalten werden. 2Diese Zielsetzungen können durch JobBike Bayern als attraktives Angebot des Dienstherrn oder Arbeitgebers erreicht werden.

4.Teilnahmeberechtigung

4.1
Zur Entgeltumwandlung und damit teilnahmeberechtigt sind folgende Beschäftigte:
a)
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter der Leasingnehmer, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens eines Einzelleasingvertrages in einem aktiven, nicht ruhenden Dienstverhältnis unmittelbar mit einem der Leasingnehmer stehen, soweit und solange hieraus ein Anspruch auf laufende Bezüge besteht.
b)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Leasingnehmer, sowie und solange aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf laufende Gehaltszahlungen besteht.
c)
Nicht teilnahmeberechtigt sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Sinne des § 4 Abs. 4 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), Dienstanfänger sowie Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG, sofern ihre Amtszeit ab Beginn des Überlassungszeitraumes nicht mindestens drei Jahre andauert. Dasselbe gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Abschlusses eines Einzelleasingvertrages weniger als drei Jahre fortbesteht. Nicht teilnahmeberechtigt sind ferner Personen, die ihren Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses ableisten sowie Auszubildende in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis, Praktikantinnen und Praktikanten sowie dual Studierende.
4.2
1Das aktive Dienst- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis muss zu Beginn des Überlassungszeitraums unter Einbezug der gesetzlichen oder besonderen Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand gemessen an der gesetzlichen Regelaltersgrenze oder den besonderen Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand (Versorgung oder Rente) noch mindestens drei Jahre andauern. 2Bei der Bewertung des Drei-Jahreszeitraums sind auch andere, den Beschäftigten zu Beginn des Überlassungszeitraums bekannte Umstände zu berücksichtigen, deren Vorliegen oder Eintritt zur Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vor Ende des Leasingzeitraums führen.
4.3
Die Teilnahmeberechtigung besteht, soweit keine abweichende tarifvertragliche Regelung besteht, unabhängig vom Beschäftigungsumfang (Teil- oder Vollzeit), sofern und solange entsprechende Bezüge in einem Kalendermonat zur Verfügung stehen, die umgewandelt werden können.
4.4
1Die Teilnahmeberechtigung beschränkt sich auf Personen, deren Wohn- und Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist. 2Das Fahrrad muss im deutschen Bundesgebiet in Empfang genommen und zurückgegeben werden. 3Die Inspektionen und Wartungsleistungen sind von Kooperationspartnern des Dienstleisters vorzunehmen.
4.5
1Beschäftigte, deren Bezüge zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages von einer Pfändung betroffen sind, die zu diesem Zeitpunkt Schuldnerinnen oder Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren sind oder die zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass sie vor Ende des Überlassungszeitraumes zahlungsunfähig werden, sind nicht teilnahmeberechtigt. 2Dies gilt, solange die jeweiligen Gläubiger des oder der jeweiligen Beschäftigten von dem jeweiligen Leasingnehmer aus den Bezügen für die Person pfändbare Beträge verlangen können, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie dieses Recht wahrnehmen.

5.Zuständigkeit und Verfahren

5.1
1Sämtliche Leasingnehmer werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vertreten. 2Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist für alle grundsätzlichen Fragen betreffend die Rahmenvereinbarungen mit dem Leasinggeber und dem Dienstleister zuständig.
5.2
1Das Landesamt für Finanzen (Landesamt) ist für die Entlohnung der Beschäftigten und damit für die Entgeltumwandlung sowie die Vergütung des Auftragnehmers in Form der Gesamtleasingraten zuständig und vertritt in diesen Belangen zentral die Leasingnehmer als Arbeitgeber und Dienstherr. 2Das Landesamt ist insofern für die technische Umsetzung, den Bestellvorgang, die Entgeltumwandlung, die Erfüllung der Zahlungspflichten der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber, die standardisierte Abwicklung der Störfälle gemäß Nr. 10 sowie die Prüfung und den Vollzug von rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages zuständig. 3Im Bedarfsfall, insbesondere bei der Prüfung und dem Vollzug von rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen den Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag in Fällen von besonderer Bedeutung, stimmt sich das Landesamt mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ab. 4Die Zuständigkeit für die gerichtliche Vertretung des Freistaates gemäß der Vertretungsverordnung bleibt davon unberührt. 5Die Versicherungsleistungen werden hingegen unmittelbar zwischen den Beschäftigten und dem Leasinggeber beziehungsweise Dienstleister abgewickelt.
5.3
1Der Zugang für die Beschäftigten zu JobBike Bayern und insbesondere zur Auslösung des Bestellprozesses erfolgt über das Portal „Mitarbeiterservice Bayern“ des Freistaates Bayern mit anschließender Einbindung in die Onlineplattform des Dienstleisters für alle weiteren Schritte nach Nr. 6. 2Sämtliche Verfahrensschritte, einschließlich des Abschlusses des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages, erfolgen ausschließlich elektronisch über das Portal „Mitarbeiterservice Bayern“ des Freistaates Bayern in Verbindung mit der Onlineplattform des Dienstleisters.

6.Umsetzung von JobBike Bayern

6.1
1Die Leasingnehmer haben den Dienstleister und den Leasinggeber mit der Umsetzung von JobBike Bayern beauftragt. 2Der Dienstleister arbeitet seinerseits mit Kooperationspartnern zusammen. 3Die Beschäftigten wählen im Zuge des Bestellprozesses unter Einbindung der Onlineplattform des Dienstleisters aus dem Angebot der Kooperationspartner ein beliebiges Fahrrad im Preissegment zwischen 750 Euro und 7 000 Euro aus. 4Maßgeblich ist der von dem jeweiligen Kooperationspartner angebotene Kaufpreis in Euro brutto, sodass auch Rabatte und eventuell weitere Vergünstigungen berücksichtigt werden können. 5Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer (UVP) ist hingegen für die steuerliche Berücksichtigung (vergleiche Nr. 11) heranzuziehen.
6.2
1Im Rahmen des Bestellprozesses schließt der jeweilige Leasingnehmer mit dem Leasinggeber einen Einzelleasingvertrag über das von dem oder der Beschäftigten ausgewählte Fahrrad. 2Weiterhin schließt der jeweilige Leasingnehmer mit dem oder der jeweiligen Beschäftigten einen Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag (Anlage) über das ausgewählte Fahrrad. 3Auf der Grundlage dieses Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages erfolgt dann die Bereitstellung und Rückgabe des jeweiligen Fahrrads gegebenenfalls mitsamt leasingfähigem Zubehör an die jeweiligen Beschäftigten durch den Kooperationspartner des Dienstleisters. 4Der gesamte Bestell- und Abwicklungsprozess ist dem Informationsblatt auf dem nur für die Beschäftigten einsehbaren Portal jobbike-bayern.de „Bestell- und Abwicklungsprozess“ zu entnehmen. 5Der oder die Beschäftigte ist von dem jeweiligen Leasingnehmer bevollmächtigt und dazu verpflichtet, das Fahrrad auf Mängel zu untersuchen und im Fall der Mängelfreiheit die Übergabe durchzuführen.
6.3
Jedem oder jeder Beschäftigten wird für die Dauer eines Überlassungszeitraums jeweils nur ein Fahrrad überlassen.
6.4
1Mit dem Fahrrad kann auch fest mit dem Fahrrad verbundenes leasingfähiges Zubehör geleast werden. 2Das zur Auswahl stehende leasingfähige Zubehör ist dem Informationsblatt auf dem nur für die Beschäftigten einsehbaren Portal jobbike-bayern.de „Leasingfähiges Zubehör JobBike Bayern“ zu entnehmen. 3Das leasingfähige Zubehör wird mit der Umwandlungsrate abgegolten.
6.5
1Mit Bereitstellung des Fahrrads wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, die auch eine Mobilitätsgarantie enthält. 2Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen sind dem Informationsblatt auf dem nur für die Beschäftigten einsehbaren Portal jobbike-bayern.de „Versicherung und Mobilitätsgarantie“ zu entnehmen. 3Die Versicherungsleistungen sind mit der Umwandlungsrate abgegolten.
6.6
1Bei Eintritt eines Störfalls greift das Störfallmanagement des Leasinggebers, um die Leasingnehmer von den wirtschaftlichen Folgen des jeweiligen Störfalls freizuhalten. 2Die Leistungen des Störfallmanagements sind mit Zahlung der Gesamtleasingrate der jeweiligen Leasingnehmer an den Leasinggeber abgegolten.
6.7
1Mit Abschluss des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages werden die Beschäftigten zur jährlichen Inspektion und Wartung des Fahrrads entsprechend der Sachverständigenprüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 (UVV-Prüfung) bei einem Kooperationspartner verpflichtet. 2Diese Serviceleistungen sind mit der Umwandlungsrate abgegolten. 3Einzelheiten sind dem Informationsblatt auf dem nur für die Beschäftigten einsehbaren Portal jobbike-bayern.de „Inspektion und Wartung“ zu entnehmen.

7.Pflichten

7.1
Mit Abschluss des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages übernehmen die Beschäftigten die nachfolgend näher bestimmten Pflichten hinsichtlich des ihnen vom jeweiligen Leasingnehmer überlassenen Fahrrads.
7.2
1Die Beschäftigten stimmen zu, dass ein Teil ihrer Bruttobezüge in Höhe der jeweiligen Umwandlungsrate monatlich als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung von dem jeweiligen Leasingnehmer zum Zwecke der Entgeltumwandlung einbehalten wird. 2Diese Einwilligung kann während des Überlassungszeitraums nicht widerrufen werden.
7.3
1Die Beschäftigten können aus ihrer Teilnahme an JobBike Bayern keinen Anspruch auf die Unterbreitung eines Kaufangebots für das überlassene Fahrrad nach Ablauf des Überlassungszeitraums gegen den jeweiligen Leasingnehmer, den Dienstleister oder den Leasinggeber ableiten. 2Die Beschäftigten dürfen lediglich Kaufangebote des Dienstleisters nach Ablauf des Überlassungszeitraums und in den Fällen von Nr. 7.6 sowie Nr. 10 annehmen. 3Den Beschäftigten steht es nach Ablauf des Überlassungszeitraums frei, das Fahrrad (ratenweise) zu kaufen, es privat zu leasen oder an den Kooperationspartner des Dienstleisters, bei dem es in Empfang genommen wurde, zurückzugeben.
7.4
1Die Beschäftigten bestätigen mit der Übernahme des Fahrrads die Mängelfreiheit und vertragsgemäße Beschaffenheit des Fahrrads. 2Die Übernahme erfolgt entweder unmittelbar vom Kooperationspartner des Dienstleisters oder im Fall der Versendung des Fahrrads durch einen Paketdienstleister oder Spediteur. 3Nach Übernahme des Fahrrads bestätigen die Beschäftigten mit einem über die Onlineplattform erzeugten Code die Übernahme des Fahrrads. 4Die Beschäftigten verpflichten sich, das Fahrrad in der Zeit zwischen der Bereitstellung des Fahrrads und der vollzogenen Übernahme nicht zu benutzen (Nutzungsverbot). 5Stellen die Beschäftigten bei der Fahrradübernahme einen offensichtlichen Mangel am Fahrrad fest, haben sie die Übernahme zu verweigern und gegenüber dem Kooperationspartner Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. 6Bei Lieferung durch einen Paketdienst oder eine Spedition an den Beschäftigten oder an die Beschäftigte muss die Mängelrüge unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt des JobBikes gegenüber dem Lieferanten erfolgen. 7Ein Aufwendungsersatz dafür wird ausgeschlossen. 8Erkennen die Beschäftigten erst nach der Übernahme das Vorliegen eines Mangels, hat der oder die Beschäftigte dies im Namen und im Auftrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers unverzüglich gegenüber Deutsche Dienstrad oder dem ausliefernden Fachhändler zu rügen und eventuelle kaufrechtliche Ansprüche aus § 439 BGB (Nachbesserung oder Nachlieferung) geltend zu machen. 9Die Leasingnehmer treten ihre Mängelgewährleistungsrechte einschließlich etwaig bestehender Garantieansprüche gegenüber dem Leasinggeber mit dem Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag an die jeweiligen Beschäftigten ab. 10Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese Mängelgewährleistungsrechte und Garantieansprüche im eigenen Namen gegenüber dem jeweiligen Kooperationspartner geltend zu machen. 11Ansprüche der Beschäftigten gegen den jeweiligen Leasingnehmer wegen Mängeln an dem ihnen überlassenen Fahrrad bestehen nicht.
7.5
Die Beschäftigten sind verpflichtet, das ihnen überlassene Fahrrad nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen und stets in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
7.6
1Die Beschäftigten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Wartung und Inspektion nach § 57 DGUV Vorschrift 70 (UVV-Prüfung) von einem Kooperationspartner des Dienstleisters durchführen zu lassen. 2Die erste Inspektion ist zwischen dem siebten bis einschließlich dem zwölften Monat, die zweite Inspektion zwischen dem 13. bis einschließlich dem 24. Monat und die dritte Inspektion zwischen dem 25. und dem 36. Monat des Überlassungszeitraums durchzuführen. 3Die Beschäftigten werden jeweils per E-Mail zur Durchführung der Inspektion und Wartung vom Dienstleister erinnert. 4Einzelheiten sind dem Informationsblatt „Inspektion und Wartung“ auf dem nur für die Beschäftigten einsehbaren Portal jobbike-bayern.de zu entnehmen. 5Nehmen die Beschäftigten trotz zweimaliger Aufforderung ihre Verpflichtung zur Durchführung der Inspektion und Wartung nicht wahr, kann der jeweilige Leasingnehmer den Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag kündigen. 6In diesem Fall sind die jeweiligen Beschäftigten verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden entweder dem jeweiligen Leasingnehmer oder direkt dem Leasinggeber zu ersetzen. 7Außerdem sind die jeweiligen Beschäftigten zur Rückgabe des Fahrrads an den Dienstleister oder einen Kooperationspartner verpflichtet, es sei denn, sie nehmen alternativ ein Kaufangebot des Dienstleisters an und erfüllen dieses oder die Beschäftigten schließen nach einem entsprechenden Angebot direkt mit dem Leasinggeber einen Privatleasingvertrag.
7.7
1Das Fahrrad ist gegen Diebstahl durch ein qualitativ hochwertiges Sicherheitsschloss zu sichern. 2Die Beschäftigten sind darüber hinaus verpflichtet, das abgestellte Fahrrad mit einem qualitativ hochwertigen Sicherheitsschloss an einem unbeweglichen Gegenstand (zum Beispiel verankerter Fahrradständer oder -bügel) gegen Diebstahl zu sichern, wenn es für mehr als 24 Stunden an einem öffentlichen Ort oder über Nacht abgestellt wird. 3Die Pflicht zur Sicherung des Fahrrads mit einem qualitativ hochwertigen Sicherheitsschloss besteht auch dann, wenn das Fahrrad in einem nicht abgeschlossenen Raum oder in einem abgeschlossenen, gemeinschaftlich genutzten Raum abgestellt wird.
7.8
1Die Vornahme von Veränderungen am überlassenen Fahrrad ist grundsätzlich nicht zulässig. 2Insbesondere sind Veränderungen, die zu einer Leistungssteigerung des Fahrrads führen (sogenanntes Tuning) untersagt. 3Ein Anbau oder Tausch von Sattel, Lenkergriffen, Rädern, Pedalen, Klingel, Spiegel, Tacho oder sonstigen fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen ist jedoch zulässig, sofern diese Teile im Vergleich zur Erstausstattung mindestens gleichwertig oder höherwertig sind. 4Bei Rückgabe an den Leasinggeber sind die Beschäftigten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet, sofern das Fahrrad durch die Veränderungen nicht einen höherwertigen Zustand hat.
7.9
1Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Dienstleister über dessen Onlineplattform nach den dort genannten Vorgaben unverzüglich und unabhängig von der Schadensart über sämtliche Schäden zu informieren. 2Die Beschäftigten sind verpflichtet, auf Verlangen des Dienstleisters oder des Leasinggebers schriftliche Auskünfte zum Schadensfall zu erteilen und bei der Ermittlung von Schadensursache und Schadenshöhe mitzuwirken. 3Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen im Schadensfall sind dem Informationsblatt auf dem nur für die Beschäftigten einsehbaren Portal jobbike-bayern.de „Versicherung und Mobilitätsgarantie“ zu entnehmen.
7.10
1Die Beschäftigten haben das Fahrrad nach Ablauf des Überlassungszeitraums mit den entsprechenden Originalteilen oder höherwertigen Teilen in einem funktionsfähigen, ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand zurückzugeben. 2Schäden am Fahrrad oder dem leasingfähigen Zubehör haben die Beschäftigten zu ersetzen, sofern diese nicht von den Versicherungsleistungen gedeckt sind oder es sich nicht um gebrauchstypischen Verschleiß handelt.
7.11
1Sofern die Beschäftigten eine Verpflichtung aus dem Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag verletzen, haben sie dem jeweiligen Leasingnehmer einen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Beschäftigten können den Nachweis erbringen, dass dem jeweiligen Leasingnehmer keine oder geringere Kosten entstanden sind. 3Dienstrechtliche Disziplinarmaßnahmen oder arbeitsrechtliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.

8.Sicherheitsbelehrung

8.1
Es wird dringend empfohlen, bei Fahrten mit dem überlassenen Fahrrad einen geeigneten Schutzhelm und bei Dunkelheit reflektierende Bekleidung zu tragen.
8.2
Das überlassene Fahrrad ist im Straßenverkehr nur in einem verkehrssicheren Zustand zu nutzen und muss hierfür die dafür notwendigen Voraussetzungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen.
8.3
Die Fahrradnutzung unter Einwirkung von Rauschmitteln außerhalb der gesetzlich beziehungsweise behördlich zugelassenen Grenzen ist verboten.

9.Leistungsumfang

9.1
Die Beschäftigten können das Angebot von JobBike Bayern nach Ablauf des Überlassungszeitraums weitere Male in Anspruch nehmen, solange den Beschäftigten innerhalb eines Überlassungszeitraums jeweils nur ein Fahrrad überlassen wird und die Voraussetzungen in Nr. 4 erfüllt sind.
9.2
Zur Fahrradnutzung sind neben den Beschäftigten auch Ehe- oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern, Geschwister sowie Kinder und Pflegekinder, die im selben Haushalt leben, berechtigt.
9.3
Die Teilnahme an JobBike Bayern umfasst neben der Fahrradüberlassung auch die Versicherungsleistungen einschließlich der Mobilitätsgarantie sowie die Serviceleistungen.
9.4
1Nicht Gegenstand des Angebotes von JobBike Bayern sind Zusatzleistungen. 2Die Kosten für solche Leistungen haben die Beschäftigten selbst zu tragen. 3Sie sind nicht Gegenstand der Entgeltumwandlung.

10.Regelungen für Störfälle

Für den Eintritt von Störfällen nach Abschluss eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages gelten die nachfolgenden Regelungen:

10.1
1Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, findet keine Entgeltumwandlung mehr statt. 2Der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag wird beendet. 3Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 4Die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter haben dem Landesamt einen Nachweis über die (beantragte) Versetzung in den Ruhestand vorzulegen (Versetzungsurkunde oder Antrag auf Versetzung in den Ruhestand). 5Bei (dauerhafter) Dienstunfähigkeit ohne Versetzung in den Ruhestand findet bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern weiterhin eine Entgeltumwandlung statt. 6Die Versteuerung des Leistungsaustauschs (vergleiche Nrn. 11.2 und 11.3) und des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (vergleiche Nr. 11.4) hat dann das Landesamt gleichwohl sicherzustellen.
10.2
1Ab dem Zeitpunkt der Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sieht der Leasinggeber für die Dauer von bis zu 15 Monaten von einer Forderung der Gesamtleasingraten gegenüber dem jeweiligen Leasingnehmer ab (Freistellungszeitraum). 2Eine Entgeltumwandlung findet innerhalb dieses Freistellungszeitraums nicht statt; die Versteuerung des Leistungsaustauschs (vergleiche Nrn. 11.2 und 11.3) und des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (vergleiche Nr. 11.4) hat das Landesamt gleichwohl sicherzustellen. 3Nach Ablauf des Freistellungszeitraums wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet, sofern nicht eine Entgeltumwandlung aufgrund der wiederhergestellten Erwerbsfähigkeit möglich ist. 4Endet das Arbeitsverhältnis wegen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer, findet keine Entgeltumwandlung mehr statt. 5Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in diesen Fällen das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 6Der Freistellungszeitraum kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die (dauerhafte) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI durch vorsätzliche Selbstverletzung, durch den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder Alkohol oder durch absichtliche Selbstgefährdung herbeigeführt wurde. 7In diesen Fällen können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben.
10.3
1Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen krank sind, sieht der Leasinggeber für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, längstens aber für die Dauer von 15 Monaten, von einer Forderung der Gesamtleasingraten gegenüber dem jeweiligen Leasingnehmer ab (Freistellungszeitraum). 2Eine Entgeltumwandlung findet innerhalb dieses Freistellungszeitraums nicht statt; die Versteuerung des Leistungsaustauschs (vergleiche Nrn. 11.2 und 11.3) und des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (vergleiche Nr. 11.4) hat das Landesamt gleichwohl sicherzustellen. 3Ist nach Ablauf des Freistellungszeitraums eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, so wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet. 4Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben.
10.4
1Sofern das Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch Entlassung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag, Altersrente für langjährig Versicherte, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beendet wird, findet keine Entgeltumwandlung mehr statt. 2Der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag wird beendet. 3Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 4Sofern das Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Tod eines oder einer Beschäftigten endet, wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet. 5Das Fahrrad ist von den Hinterbliebenen an den Leasinggeber zurückzugeben. 6Die Hinterbliebenen können die Rückgabe des Fahrrads durch (ratenweisen) Kauf oder Privatleasing verhindern. 7Zum Nachweis des Todes ist die Vorlage der Sterbeurkunde durch einen Hinterbliebenen erforderlich.
10.5
1Im Falle der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung sieht der Leasinggeber für die Dauer von 18 Monaten von einer Forderung der Gesamtleasingraten gegenüber dem jeweiligen Leasingnehmer ab (Freistellungszeitraum), sofern für eine Dauer von sechs Monaten bereits eine Entgeltumwandlung stattgefunden hat (Wartezeit). 2Eine Entgeltumwandlung findet innerhalb dieses Freistellungszeitraums nicht statt; die Versteuerung des Leistungsaustauschs (vergleiche Nrn. 11.2 und 11.3) und des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (vergleiche Nr. 11.4) hat das Landesamt gleichwohl sicherzustellen. 3Ist nach Ablauf des Freistellungszeitraums eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, etwa weil die Elternzeit verlängert wird oder der oder die jeweilige Beschäftigte das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet, so wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet. 4Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 5Wird die Elternzeit bereits innerhalb der Wartezeit von sechs Monaten in Anspruch genommen, bleibt der Leasingnehmer zur Fortzahlung der Gesamtleasingraten gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet. 6Am Ende der Elternzeit wird in diesem Fall eine Aufrechnung der offenen Gesamtsumme der Umwandlungsraten, die in der Elternzeit fällig waren, mit den laufenden Bezügen vorgenommen, entweder in einer Summe oder über mehrere Monate verteilt, es sei denn, der oder die Beschäftigte bezahlt diese zuvor bereits an das Landesamt. 7Es soll hierdurch gerade vermieden werden, dass die Vergünstigung in Form des Freistellungszeitraums in Anspruch genommen wird, ohne dass eine ausreichende Entgeltumwandlung stattgefunden hat.
10.6
1Sofern das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund einer unentgeltlichen Freistellung des Beschäftigten oder einer Beurlaubung ohne Entgeltzahlung oder Dienstbezüge ruht, findet keine Entgeltumwandlung mehr statt. 2Der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag wird grundsätzlich beendet, wenn nicht das Landesamt im Einvernehmen mit dem Leasinggeber ein Absehen von der Forderung der Gesamtleasingraten je nach Einzelfall vereinbaren kann. 3Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 4In jedem Fall ist der jeweilige Leasingnehmer von den wirtschaftlichen Folgen der unentgeltlichen Freistellung freizustellen.
10.7
1Sofern ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte gegen wesentliche Bestimmungen aus dem Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag verstößt, insbesondere das Fahrrad grob fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt oder der Aufforderung zur Inspektion und Wartung mindestens zweimal nicht nachkommt, und Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen, wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet. 2Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 3Die Beschäftigten haben in diesem Fall die restlichen Gesamtleasingraten zu tragen oder den jeweiligen Leasingnehmer von der Zahlung der Gesamtleasingraten an den Leasinggeber freizustellen.
10.8
1Werden bei einem Beschäftigten oder einer Beschäftigten Bezüge gepfändet und entfällt hierdurch die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung, tritt die Insolvenz eines Beschäftigten oder einer Beschäftigten ein oder tritt ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte vorzeitig in die Altersrente ein und wurde der Antrag auf Altersrente bereits vor dem Abschluss des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages gestellt, so findet eine Entgeltumwandlung nicht mehr statt. 2Der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag wird beendet. 3Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 4Die Beschäftigten haben in diesem Fall die restlichen Gesamtleasingraten zu tragen oder den jeweiligen Leasingnehmer von der Zahlung der Gesamtleasingraten an den Leasinggeber freizustellen.
10.9
1Sofern Beschäftigte ihren Wohn- oder Dienstort an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlagern, wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet. 2Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 3Die Beschäftigten haben in diesem Fall die restlichen Gesamtleasingraten zu tragen oder den jeweiligen Leasingnehmer von der Zahlung der Gesamtleasingraten an den Leasinggeber freizustellen.

11.Steuerliche Behandlung

11.1
1Die Umwandlungsraten, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung von den Bruttobezügen einbehalten werden, mindern die steuerpflichtigen Bruttobezüge und somit die steuerliche Belastung der Beschäftigten. 2Die steuerpflichtigen Bruttobezüge sind um den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung (vergleiche Nr. 11.4) zu erhöhen.
11.2
1Die Nutzungsüberlassung eines geleasten Fahrrads durch den Leasingnehmer an einzelne seiner Bediensteten im Wege der Entgeltumwandlung stellt einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch dar (§ 3 Abs. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes – UStG), der grundsätzlich die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG erfüllt. 2Solange für den Freistaat Bayern § 2 Abs. 3 UStG a. F. zur Anwendung kommt (Inanspruchnahme der Optionsregelung in § 27 Abs. 22 Satz 3 und Abs. 22a UStG), liegt jedoch mangels Vorliegens eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 Abs. 1 KStG) keine unternehmerische Tätigkeit vor. 3Die Nutzungsüberlassung unterliegt insoweit nicht der Umsatzsteuer, im Gegenzug kann kein Vorsteuerabzug aus damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (zum Beispiel Leasingraten) geltend gemacht werden. 4Nach Auslauf des Optionszeitraums (Beginn des Anwendungszeitraums von § 2b UStG) stellt die Überlassung der Fahrräder einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar. 5Die Umsätze sind in einer Umsatzsteuererklärung des Freistaates Bayern einzutragen. 6Die Höhe des Bezügeverzichts ist dabei grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG als Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung heranzuziehen. 7Bei Bemessung nach der Höhe des Bezügeverzichts ist jedoch die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen; das heißt, es sind mindestens die Selbstkosten (zum Beispiel Leasingraten) nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG als Bemessungsgrundlage für die Nutzungsüberlassung durch die Leasingnehmer heranzuziehen. 8Es wird aus Vereinfachungsgründen aber nicht beanstandet, wenn als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung monatlich 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads berücksichtigt wird. 9Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (vergleiche Abschnitt 15.24 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). 10Eine Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage entfällt in diesem Fall. 11Im Gegenzug zur Besteuerung der Nutzungsüberlassung steht dem Freistaat Bayern als Leasingnehmer ein korrespondierendes Recht auf Vorsteuerabzug aus den unmittelbar mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Aufwendungen (zum Beispiel Leasingraten) zu. 12Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der in den Sätzen 8 bis 10 genannten Vereinfachungsregelung.
11.3
Für den Freistaat Bayern als Leasingnehmer übernimmt das Landesamt die Umsatzsteueranmeldung sowie die Umsatzsteuerabführung.
11.4
1Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads ist nach § 8 Abs. 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zur Steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom 9. Januar 2020 (Bundessteuerblatt Teil I S. 174) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. 2Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung ist 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der steuerlichen Bemessungsgrundlage anzusetzen. 3Steuerliche Bemessungsgrundlage ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer (vergleiche Randnummer 2 der Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom 9. Januar 2020). 4Dieser geldwerte Vorteil schließt die Vorteile aus der Vollkaskoversicherung, den Inspektionsleistungen und der Mobilitätsgarantie mit ein. 5Mitgeleastes Zubehör oder Zusatzleistungen oder beides erhöhen die steuerliche Bemessungsgrundlage nach Satz 3 um deren um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreise (regelmäßig der Verkaufspreis).
11.5
1Auf den geldwerten Vorteil können im Lohnsteuerabzugsverfahren keine von der nutzenden Person selbst zu tragenden Kosten angerechnet werden. 2Diese Kosten können ausschließlich in der individuellen Einkommensteuererklärung der Beschäftigten geltend gemacht werden. 3Zur erleichterten Anrechnung dieser Kosten gegenüber dem Finanzamt weist das Landesamt den aus der privaten Nutzungsüberlassung des Fahrrads resultierenden geldwerten Vorteil gesondert auf der Lohnsteuerbescheinigung des oder der Beschäftigten aus.
11.6
1Vertraglich darf den Leasingnehmern und ihren JobBike Bayern nutzenden Beschäftigten im Hinblick auf die ertragssteuerrechtliche Situation (vergleiche insbesondere BMF-Schreiben vom 19. April 1971, Bundessteuerblatt Teil I S. 264) kein Anspruch auf den Kauf des jeweiligen Fahrrads eingeräumt werden. 2Nach Ablauf des Einzelleasingvertrages kann der Dienstleister dem jeweiligen Beschäftigten oder der jeweiligen Beschäftigten ein Angebot zum Kauf des Fahrrads nebst Zubehör unterbreiten. 3Das Kaufangebot darf nicht Bestandteil von Einzelleasingverträgen sein und hat nach Ablauf des Leasingzeitraums gesondert zu erfolgen.
11.7
Erfolgt durch den Dienstleister nach Ablauf des Einzelleasingvertrages ein Kaufangebot an die jeweiligen Beschäftigten, wird der Preis des Fahrrads anhand eines vom Dienstleister anzugebenden Prozentsatzes der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgelegt (Restwert).
11.8
1Sofern das Fahrrad von den jeweiligen Beschäftigten zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erworben wird, ist der Unterschiedsbetrag als geldwerter Vorteil aus einem solchen verbilligten Verkauf vom Dienstleister als steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal zu versteuern und aus dem Kaufpreis zu finanzieren. 2Der übliche Endpreis eines Fahrrads, das den Beschäftigten nach dem Ende des Überlassungszeitraums überlassen wird, kann aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten steuerlichen Bemessungsgrundlage angesetzt werden (vergleiche Nr. 11.4 und Schreiben des BMF vom 17. November 2017, Bundessteuerblatt Teil I S. 1546, Tz. 3 und 4). 3Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.
11.9
1Sofern die Nutzungsüberlassung vor dem Ablauf des Überlassungszeitraums endet und der oder die Beschäftigte oder sein Rechtsnachfolger in das von ihm oder ihr bis zu diesem Zeitpunkt genutzte Fahrrad erwirbt, ermittelt sich der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) aus Vereinfachungsgründen wie folgt: 2Der in Nr. 11.8 genannte Betrag ist um 1 von 60 der auf volle 100 Euro abgerundeten steuerlichen Bemessungsgrundlage (vergleiche Nr. 11.4) für jeden Monat der Restlaufzeit zu erhöhen. 3Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. 4Die Besteuerung dieses geldwerten Vorteils wird gemäß § 37b Abs. 1 EStG vom Dienstleister vorgenommen.

12.Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2024 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2029 außer Kraft.

Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor



Anlage