Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 114 vom 28.02.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2245-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Allgemeine Musikpflege

2245-WK

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 9. Februar 2024, Az. K.6-K1633.6/16/140

1Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt über den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AnBest-P und ANBest-K)) Zuwendungen für Sing- und Musikschulen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Sing- und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, zum Singen und Musizieren führen. 2Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal- und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. 3Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung. 4Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der Arbeit der Sing- und Musikschulen anerkannt und ein Beitrag zum Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Sing- und Musikschulen geleistet. 5Zugleich soll eine flächendeckende Versorgung mit Sing- und Musikschulen erreicht und sichergestellt werden.

6Ziele des Förderprogramms sind:

  • Langfristige Erweiterung der Anzahl an Sing- und Musikschulstandorten und Ausbau im Sinne einer möglichst flächendeckenden Versorgung mit Musikschulangeboten (maßgeblich ist insoweit die zahlenmäßige Entwicklung der in Sing- und Musikschulangebote eingebundenen politischen Gemeinden in Bayern sowie ihre regionale Verteilung).
  • Langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen (die Entwicklung in den einzelnen Regierungsbezirken ist bei der Betrachtung zu berücksichtigen).
  • Langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen im Bereich des Förderklassenunterrichts (im Sinne von Nr. 5.3.3 Buchst. a).
  • Erhalt der Belegungszahlen im Bereich des Kammermusikunterrichts im Sinne von Nr. 5.3.3 Buchst. b.
  • Langfristiger und nachhaltiger Ausbau der Belegungszahlen im Bereich der Kooperationsangebote im Sinne von Nr. 5.3.3 Buchst. c mit Kindertagesstätten bzw. Allgemeinbildenden Schulen.

2.Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden können die an den Sing- und Musikschulen anfallenden Lehrpersonalausgaben für durch festangestelltes Lehrpersonal erbrachten Musikunterricht, wozu neben Instrumental- und Vokalunterricht insbesondere die Bereiche Musiktheater- und Ballettunterricht, Förderklassenunterricht, Kammermusik und Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen zählen. 2Förderklassenunterricht dient an Sing- und Musikschulen sowohl der Vorbereitung auf das Musikstudium als auch der Förderung von Schülerinnen und Schülern, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen. 3In Kammermusik-Stunden wird das solistische Zusammenspiel von mindestens zwei bis höchstens neun Spielern geübt. 4Kooperationen zwischen Musikschulen, Kitas und allgemeinbildenden Schulen stellen ein niederschwelliges Angebot dar, um Kindern und Jugendlichen in möglichst großem Umfang den Zugang zur Musik zu ermöglichen. 5Musikfremde Fächer wie etwa Malunterricht werden nicht gefördert.

6Eine Förderung kommt darüber hinaus für die Anschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen einschließlich Außenstellen (Starthilfe) in Betracht.

3.Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Sing- und Musikschulen,

  • die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken und
  • die der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) vom 17. August 1984 (GVBI. S. 290) entsprechen.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Gefördert werden können nur Zuwendungsempfänger im Sinne der Nr. 3 der Richtlinien, soweit es sich um Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien handelt. 2Die Höhe der Finanzierungsbeiträge der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) und Unterrichtsentgelte zu den Gesamtausgaben der Sing- und Musikschulen müssen jeweils mindestens die Höhe des staatlichen Zuschusses erreichen.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2
Mindest- und Höchstförderbeträge

1Die Mindestzuwendung beträgt 1 000 Euro, die Höchstzuwendung 500 000 Euro. 2Die Zuwendung darf ein Drittel der jeweils zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

5.3
Lehrpersonalkostenzuschuss
5.3.1
Zuwendungsfähige Lehrpersonalausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Lehrpersonalausgaben für festangestelltes Lehrpersonal für den Musikunterricht im Sinne der Nr. 2 Satz 1 bis 4 der Richtlinien. 2Zuwendungsfähig sind auch die Personalausgaben für das pädagogisch-fachliche festangestellte Leitungspersonal, dem die Gesamtverantwortung für den Unterrichtsbetrieb zukommt. 3Nicht zuwendungsfähig sind dagegen Personalausgaben für das rein administrativ tätige Verwaltungs- und Sekretariatspersonal. 4Bei den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben finden folgende Bestandteile Berücksichtigung:

  • die Bezüge beziehungsweise Entgelte und Vergütungen (Einzel- bzw. Monatsstundenvergütungen),
  • die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Umlagen zur Zusatzversorgung sowie eine eventuell alternativ abgeschlossene Lebensversicherung bis zur Höhe der ansonsten anfallenden Umlage zur Zusatzversorgung,
  • die Ausgaben für im dienstlichen Interesse liegende Fortbildungsmaßnahmen des Lehrpersonals (inklusive Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz) und
  • notwendige Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz.

5Personalausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden, wie sie sich bei kommunalen oder tarifgebundenen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besoldungsrechtlichen Regelungen (Bayerisches Besoldungsgesetz bzw. Bundesbesoldungsgesetz) bzw. bei sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergeben würden. 6Personalausgaben für freie Mitarbeiter gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben.

5.3.2
Höhe der Förderung der Lehrpersonalausgaben

1Die Höhe der Förderung der Lehrpersonalausgaben für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum bestimmt sich nach der Anzahl der im Vorjahr an der antragstellenden Sing- und Musikschule geleisteten musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden multipliziert mit

  • der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Satz 5 jährlich je Förderstufe festgesetzten Jahreswochenstundenförderpauschale und
  • dem Gewichtungsfaktor für die jeweilige Jahreswochenstunde.

2Die Anzahl der Jahreswochenstunden wird ermittelt, indem die Unterrichtsstunden, die die Lehrkräfte der Sing- und Musikschule im Vorjahr erteilt haben, in Unterrichtsminuten umgerechnet werden und die sich ergebende Summe durch 45 und das Ergebnis durch 39 Schulwochen geteilt wird. 3Musikunterrichtliche Jahreswochenstunden sind Jahreswochenstunden, in denen Musikunterricht im Sinne der Nr. 2 Sätze 1 bis 4 der Richtlinien erteilt wird.

4Die maßgebliche Förderstufe der Sing- und Musikschule richtet sich nach der durchschnittlichen Höhe der zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben für eine im Vorjahr an der Sing- und Musikschule geleistete musikunterrichtliche Jahreswochenstunde. 5Die festgesetzte Jahreswochenstundenförderpauschale in Stufe 5 entspricht 100 v. H.; sie verringert sich in jeder niedrigeren Förderstufe um 15 Prozentpunkte:

Förderstufe: Durchschnittliche
Mindestlehrpersonal-
ausgaben je
Jahreswochenstunde:
Durchschnittliche
Höchstlehrpersonal-
ausgaben je
Jahreswochenstunde:
Relative Höhe der
Jahreswochenstunden-
förderpauschale:
Stufe 1 1 539,99 Euro 40 v. H.
Stufe 2 1 540,00 Euro 1 869,99 Euro 55 v. H.
Stufe 3 1 870,00 Euro 2 199,99 Euro 70 v. H.
Stufe 4 2 200,00 Euro 2 749,99 Euro 85 v. H.
Stufe 5 2 750,00 Euro 100 v. H.

6Soweit sich aus Satz 7 nichts anderes ergibt, beträgt der Gewichtungsfaktor für eine musikunterrichtliche Jahreswochenstunde 1,0. 7Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt jährlich einen gesonderten erhöhten Gewichtungsfaktor fest

a)
für Jahreswochenstunden des Förderklassenunterrichts im Sinne der Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien für Musikschülerinnen und Musikschüler,
  • die in eine Förderklasse aufgenommen sind,
  • die an mindestens vier Jahreswochenstunden Fachunterricht à 45 Minuten teilnehmen und
  • von denen nur die Gebühr für eine Jahreswochenstunde Einzelunterricht erhoben wird,
b)
für Jahreswochenstunden, die auf Kammermusik-Stunden im Sinne der Nr. 2 Satz 3 der Richtlinien entfallen, soweit
  • keine Gebühren hierfür erhoben werden, und
c)
für Jahreswochenstunden, die für Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen eingesetzt werden, soweit
  • hierfür nicht bereits eine staatliche Förderung für Ganztagsschulen gewährt wird,
  • die Kooperation auf einer schriftlichen Vereinbarung beruht,
  • der Musikunterricht beim Kooperationspartner stattfindet,
  • Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag mit der Musikschule mit pädagogischer Qualifikation eingesetzt werden und
  • die Dauer der Kooperation im laufenden Kalenderschuljahr zehn Monate nicht unterschreitet.

8Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des erhöhten Gewichtungsfaktors für Förderklassenunterricht, Kammermusik-Stunden und Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen legt jeweils der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest.

9Wird der Betrieb der Sing- und Musikschule vor Ablauf des Bewilligungsjahres dauerhaft eingestellt, verringert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden von der Betriebseinstellung betroffenen vollen Monat.

10Bei Neugründung einer Sing- und Musikschule berechnet sich die Förderhöhe im ersten Jahr nach den musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden und zuwendungsfähigen Personalausgaben im Bewilligungsjahr; die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend.

5.4
Starthilfe
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Gewährung einer Starthilfe

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen.

5.4.2
Höhe der Starthilfe

1Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen kann innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet vom Beginn der regulären Förderung an, eine Starthilfe von bis zu 30 000 Euro zur Beschaffung von Instrumenten gewährt werden. 2Bei Neugründungen auf Kreisebene oder ähnlich breiter kommunaler Basis können Ausgaben für Instrumentenbeschaffungen mit einer Zuwendung von bis zu 50 000 Euro innerhalb von vier Jahren gefördert werden. 3Im Rahmen der vorhandenen Mittel können auch Neugründungen in der Form von vertraglich angebundenen Außenstellen bereits bestehender Sing- und Musikschulen in anderen Gemeinden mit Starthilfen gefördert werden. 4Die Zuwendung hierfür beträgt je Außenstelle maximal 15 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren. 5Je Sing- und Musikschule können in einem Zeitraum von zehn Jahren höchstens Starthilfen von insgesamt 50 000 Euro gewährt werden.

6.Mehrfachförderung

Projekte, für die Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachförderung).

7.Verfahren

7.1
Zuständigkeit

Bewilligungsstelle ist der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. als beliehene Stelle im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayHO.

7.2
Antragfrist und Antragsform

1Anträge sind jeweils bis zum 31. März des Bewilligungsjahres an den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. zu richten (Ausschlussfrist). 2Anträge für den Bewilligungszeitraum 2024 sind schriftlich unter Verwendung des vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. bereitgestellten Antragsformblatts einzureichen. 3Die Antragstellung für Bewilligungszeiträume ab 2025 ist ausschließlich online über das Antragsportal des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. möglich. 4Schriftliche Anträge müssen von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden zur Vertretung berechtigten Person erkennen lassen.

7.3
Bewilligung und Auszahlung

1Der Träger der Sing- und Musikschule erhält vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. einen Zuwendungsbescheid über den Lehrpersonalkostenzuschuss nach Nr. 5.3 der Richtlinien, aus dem die Voraussetzungen ersichtlich sind, die der Berechnung der Zuwendung zugrunde gelegt wurden. 2Erfolgt die Berechnung der Förderhöhe gemäß Nr. 5.3.2 Satz 10 der Richtlinien nach den musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden und zuwendungsfähigen Personalausgaben im Bewilligungsjahr, wird die Zuwendung zunächst auf Grundlage der Ansätze des Wirtschaftsplanes für das Bewilligungsjahr vorläufig bewilligt. 3Nach Vorlage des Antragsformblatts erlässt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. einen Schlussbescheid, in dem die Höhe der Zuwendung endgültig festgesetzt wird. 4Die Bewilligung der Starthilfe nach Nr. 5.4 der Richtlinien erfolgt durch einen gesonderten vorläufigen Bescheid, der nach Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises nach Nr. 7.6 Satz 4 der Richtlinien durch einen Schlussbescheid ersetzt wird. 5Der zu viel ausgezahlte Zuwendungsbetrag wird in dem Schlussbescheid nach Satz 3 oder 4 gemäß Nr. 8 der Richtlinien zurückgefordert. 6Bescheide nach Sätze 1 bis 4 werden schriftlich erlassen.

7Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Abruf durch den Zuwendungsempfänger; Teilabrufe und -auszahlungen sind möglich.

7.4
Bewilligungszeitraum

1Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 2Im Falle der Nr. 5.3.2 Satz 9 endet der Bewilligungszeitraum abweichend von Satz 1 mit dem Zeitpunkt der endgültigen Einstellung des Betriebs der Sing- und Musikschule. 3Das grundsätzliche Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gilt nicht für den gesamten Förderbereich im Rahmen dieser Richtlinie.

7.5
Nebenbestimmungen

1In den auf Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K) für verbindlich erklärt werden. 2Die auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V., das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsmäßige Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern jederzeit zu prüfen. 3Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. 4Die Einhaltung von Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5.2 Satz 2 dieser Richtlinien ist durch besondere Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheiden sicherzustellen.

7.6
Verwendungsnachweis und Verwendungsnachweisprüfung

1Das für die Beantragung der Zuwendung vorzulegende Antragsformblatt gilt gleichzeitig als Verwendungsbestätigung gem. VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO für die Zuwendung des Vorjahres. 2Das ausgefüllte Antragsformblatt ist auch dann frist- und formgerecht einzureichen, wenn für das laufende Jahr keine Zuwendung beantragt wird, für das Vorjahr jedoch eine Zuwendung bewilligt wurde; Nr. 7.2 dieser Richtlinien gilt entsprechend. 3Die Prüfung der Verwendungsbestätigung nach den Sätzen 1 und 2 durch den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. umfasst auch die Prüfung, ob die Zuwendung (teilweise) zurückzufordern ist, weil eine Nebenbestimmung nach Nr. 7.5 Satz 4 dieser Richtlinien nicht eingehalten wurde oder die Zuwendung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 4Für die gewährte Starthilfe ist ein gesonderter einfacher Verwendungsnachweis gem. VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO vorzulegen. 5Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V., das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsmäßige Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8.Erstattungspflicht

Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 29. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor