Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 117 vom 06.03.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2034.1.1-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Tarifliche Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

2034.1.1-F

Neunzehnte Änderung
der Bekanntmachung zum Vollzug des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst der Länder

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 19. Februar 2024, Az. 25-P 2600-3/28

§ 1

Änderung der Bekanntmachung
über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Nr. 9 Abs. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S. 194, StAnz. Nr. 44), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In Satz 1 wird die Angabe „100 000“ durch die Angabe „103 000“ ersetzt.
  2. 2. In Satz 2 wird die Angabe „112 000“ durch die Angabe „114 500“ ersetzt.

§ 2

Weitere Änderung der Bekanntmachung
über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Nr. 9 Abs. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S. 194, StAnz. Nr. 44), die zuletzt durch § 1 dieser Bekanntmachung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In Satz 1 wird die Angabe „103 000“ durch die Angabe „108 500“ ersetzt.
  2. 2. In Satz 2 wird die Angabe „114 500“ durch die Angabe „121 000“ ersetzt.

§ 3

Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Februar 2025 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor