Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 129 vom 06.03.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)

Bundeszuschuss Geburtshilfe: Allgemeinverfügung zur Änderung der
Allgemeinverfügung zur Verteilung der Fördermittel für die Geburtshilfe nach
§ 5 Abs. 2b KHEntgG

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention

vom 23. Februar 2024, Az. 24e-K9000-2023/1215-102

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage von § 5 Abs. 2b des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention vom 1. Februar 2024 (BayMBl. Nr. 83), Az. 24e-K9000-2023/1215-4, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.1 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „135 Euro“ ersetzt.
1.2
In Nr. 1.2 wird die Angabe „151 Euro“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
1.3
In Nr. 1.3 Satz 1 wird die Angabe „166 Euro“ durch die Angabe „165 Euro“ ersetzt.
1.4
In Nr. 1.5 Satz 1 wird die Angabe „2 846,25 Euro durch die Angabe „2 931,24 Euro“ ersetzt.
2.
Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 7. März 2024 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1

Bei der Berechnung der Förderbeträge im Rahmen des Bundeszuschusses wurde ein Perinatalzentrum nicht berücksichtigt. Daher sind die Beträge systembedingt geringfügig zu ändern. Im Übrigen wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 1. Februar 2024, Az. 24e-K9000-2023/1215-4 (BayMBl. 2024 Nr. 83) verwiesen.

Zu Nr. 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor