Vollzug des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)
Bundeszuschuss Geburtshilfe: Allgemeinverfügung zur Änderung der
Allgemeinverfügung zur Verteilung der Fördermittel für die Geburtshilfe nach
§ 5 Abs. 2b KHEntgG
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 23. Februar 2024, Az. 24e-K9000-2023/1215-102
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage von § 5 Abs. 2b des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention vom 1. Februar 2024 (BayMBl. Nr. 83), Az. 24e-K9000-2023/1215-4, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1.1 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „135 Euro“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 1.2 wird die Angabe „151 Euro“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 1.3 Satz 1 wird die Angabe „166 Euro“ durch die Angabe „165 Euro“ ersetzt.
- 1.4
- In Nr. 1.5 Satz 1 wird die Angabe „2 846,25 Euro durch die Angabe „2 931,24 Euro“ ersetzt.
- 2.
- Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 7. März 2024 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1
Bei der Berechnung der Förderbeträge im Rahmen des Bundeszuschusses wurde ein Perinatalzentrum nicht berücksichtigt. Daher sind die Beträge systembedingt geringfügig zu ändern. Im Übrigen wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 1. Februar 2024, Az. 24e-K9000-2023/1215-4 (BayMBl. 2024 Nr. 83) verwiesen.
Zu Nr. 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor