Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 133 vom 13.03.2024

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots
nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und
Aussetzung des Fahrverbots gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung
im Freistaat Bayern zur Hilfeleistung im Zusammenhang mit der
militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 8. Februar 2024, Az. C4-3612-21-161

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 4 Abs. 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung (FerienreiseV) in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. Abweichend von dem in § 30 Abs. 3 StVO normierten Sonn- und Feiertagsfahrverbot wird das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr für Transporte in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung gestattet.
  2. 2. Abweichend von dem in § 1 FerienreiseV normierten Fahrverbot während der Ferienreisezeit wird das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen an Samstagen während der Ferienreisezeit in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr für Transporte in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung gestattet.
  3. 3. Dies gilt auch für Leerfahrten der oben genannten Fahrzeuge, die in direktem Zusammenhang mit einer der vorgenannten Beförderungen stehen.
  4. 4. Die Ausnahmegenehmigung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
  5. 5. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.
  6. 6. Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.

Nebenbestimmungen

  1. 1. Von der Ausnahmegenehmigung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonn- und Feiertagsruhe, die Wohnbevölkerung, die Umwelt und den Schutz des Ferienreiseverkehrs nur im erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht werden.
  2. 2. Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die Ausnahmen vom Fahrverbot während der Ferienreisezeit unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.

Begründung

Die Lage im Rahmen der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine entwickelt sich weiterhin dynamisch. Viele Menschen sind bereits aus dem Land geflohen. Es besteht weiterhin ein hoher Bedarf an Hilfeleistungen für die ukrainische Bevölkerung und somit auch an – zum Teil kurzfristigen – Lieferungen von Hilfsgütern. Aus diesem Grund ist eine Ausnahme vom sog. Sonn- und Feiertagsfahrverbot der Straßenverkehrs-Ordnung sowie vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung für Transporte zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung aus humanitären Gründen zwingend geboten. Um die ukrainische Bevölkerung mit den benötigten Hilfsgütern zu versorgen, sind durchgehende, rasche und ungehinderte Transporte unabdingbar. Dies kann durch ein vorübergehendes Aussetzen des Sonn- und Feiertagsfahrverbots sowie des Fahrverbots während der Ferienreisezeit wirksam unterstützt werden.

Das Interesse der Allgemeinheit an den durchgehenden und möglichst ungehinderten Hilfstransporten zur Versorgung der ukrainischen Bevölkerung mit Hilfsgütern überwiegt aufgrund der derzeitigen besonderen Lage den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bzw. den Schutz des Ferienreiseverkehrs. Um das dargestellte Ziel der Allgemeinverfügung effektiv erreichen zu können, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich.

Hinweise

  • Im Freistaat Bayern wird der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot im genannten Zusammenhang bis einschließlich 31. März 2025 nicht benötigt.
  • Alle weiteren Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind einzuhalten.
  • Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist nachzukommen.
  • Die jeweils aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern ist bei den dort zuständigen Behörden zu erfragen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Gegen Verwaltungsakte des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
  • Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor