Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 14 vom 10.01.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2023-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Wirtschaft

2023-I

Änderung der Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik
nach den Grundsätzen der Kameralistik

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 18. Dezember 2023, Az. B4-1512-5-20

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der Kameralistik (VVKommHSyst-Kameralistik) vom 24. August 2016 (AllMBl. S. 1952), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Anlage 2 Untergruppe 081 wird wie folgt gefasst:
„081 Überlassung des Aufkommens der Geldbußen und Verwarnungsgelder vom Land“.
1.2
Anlage 3 Unterabschnitt 415 wird wie folgt gefasst:
„415 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII)
(4151) Grundsicherung im Alter (§ 41 Abs. 2 SGB XII)
(4152) Grundsicherung für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte (§ 41 Abs. 3 SGB XII)
(4153) Grundsicherung für Leistungsberechtigte nach § 41 Abs. 3a SGB XII“.
1.3
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Untergruppe 081 wird wie folgt gefasst:
„081

Überlassung des Aufkommens der Geldbußen und Verwarnungsgelder vom Land

Vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG

Auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung“.
1.3.2
Gruppe 26 wird wie folgt gefasst:
„26 Weitere Finanzeinnahmen siehe auch Gruppe 00

Bußgelder z. B.

Ordnungsstrafen

Geldbußen und Verwarnungsgelder aufgrund von Ortsrecht (Art. 28 GO, Art. 21 Abs. 3 LKrO, Art. 20 Abs. 3 BezO)

Geldbußen und Verwarnungsgelder aus dem vom Land überlassenen Aufkommen (auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung) sind in Untergruppe 081 zu verbuchen.

Zwangsgelder

Sühnegelder

Disziplinarverfahren

Säumniszuschläge, Stundungs-, Verzugs- und Prozesszinsen, Zinsen für Zuwendungen, die zurückzuzahlen sind, Beitreibungsgebühren, Nebenforderungen zu den Einnahmen der Gruppen 10 bis 12 können auch dort gebucht werden

siehe auch Hinweis zu Hauptgruppe 0

Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften, Gewährleistungen usw., jedoch nur, soweit nicht im Vermögenshaushalt

soweit im Vermögenshaushalt Gruppe 32

Sonstige z. B.

Konventionalstrafen

Einbehaltenes Disagio bei der Hingabe von Darlehen

Ausgleichszahlungen aus Umlegungsgeschäften

Abfindungen im Zusammenhang mit Gebietsänderungen, z. B. für Steuerverluste

Einnahmen aus der Umverteilung von Realsteuern bei interkommunalen Gewerbegebieten

siehe Hinweise bei Gruppe 00“.

2.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. 2Sie ist erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2024 anzuwenden.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor