Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 140 vom 20.03.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Satzung

Änderungssatzung zur Verbandssatzung des
Zweckverbandes Bayerische Landschulheime

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 5. März 2024, Az. B3-1444-2-4

Auf Grund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime – Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern – Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 7. Februar 2024 wird die folgende Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime – Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern – Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Anlage bekannt gemacht.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor

Anlage

Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime

Art. 1

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 3. Mai 2018 (AllMBl. S. 406), die durch Änderungssatzung mit Bekanntmachung vom 17. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In § 9 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Verbandsräte, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden, können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mittels Ton-Bild-Übertragung gemäß Art. 33a KommZG teilnehmen, wenn sie dies der Geschäftsstelle spätestens drei Arbeitstage vor dem jeweiligen Sitzungstermin mitgeteilt haben. Art. 33a Abs. 5 KommZG ist zu beachten.“
  1. 2. In § 12 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Verbandsräte, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden, können an den Sitzungen des Verbandsausschusses mittels Ton-Bild-Übertragung gemäß Art. 33a KommZG teilnehmen, wenn sie dies der Geschäftsstelle spätestens drei Arbeitstage vor dem jeweiligen Sitzungstermin mitgeteilt haben. Art. 33a Abs. 5 KommZG ist zu beachten.“

Art. 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) in Kraft.