Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 148 vom 27.03.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7523-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Förderprogramme

7523-W

Richtlinien für Darlehen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung
und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 14. März 2024, Az. 86-9507/524/164

Vorbemerkung

1Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Maßnahmen der Energieeffizienz, Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
  • der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis-Verordnung).

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Es werden Darlehen zur Verfügung gestellt, die zu einer wesentlichen energetischen Verbesserung in der gewerblichen Wirtschaft und bei den freiberuflich Tätigen führen und die vielfältigen relevanten Akteure bei der Umstellung auf eine möglichst nachhaltige Energieversorgung in Bayern unterstützen sollen. 2Die Förderung zielt insbesondere darauf, eigenverantwortliche Investitionen anzureizen und zu ermöglichen, welche die Energieeinsparung, die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zum Gegenstand haben. 3Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt. 4Neben Zinsvergünstigungen sind, insbesondere sofern der Zweck nicht durch rückzahlbare Darlehen erreicht werden kann, auch Tilgungszuschüsse zu den Darlehen möglich. 5Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt im Wege der Refinanzierung der Hausbanken durch die LfA.

2.Gegenstand der Förderung

1Die Darlehen dürfen nur für Investitionen in materielle Vermögenswerte zur Steigerung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie für damit in Verbindung stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen verwendet werden. 2Die Darlehen sind entsprechend der unterschiedlichen Förderschwerpunkte zu den nachfolgenden einzelnen Darlehensprodukten gruppiert:

  • Energiekredit/Energiekredit Plus – Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse.
  • Energiekredit Gebäude – Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudesektor. Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden bzw. Gebäudeteilen sowie damit in Zusammenhang stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen.
  • Energiekredit Regenerativ – Gegenstand dieses Darlehensproduktes ist der Ausbau erneuerbarer Energien. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen zur Strom-, Wärme-, und Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbaren Energien, Speichersysteme für Strom, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden und Investitionsmaßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot – darunter auch Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Wasserstoff (Elektrolyseure) im Sinne von Art. 2 Nr. 102c AGVO –, Maßnahmen zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration von erneuerbaren Energien in das Energiesystem, sowie Investitionen in Wärmenetzsysteme.

3Die Förderung erfolgt vorrangig nach Maßgabe des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) oder der De-minimis-Verordnung. 4Ferner sind Darlehensprodukte nach Maßgabe des Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbarer Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) möglich. 5Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung nach Satz 3 und 4 kann im Einzelfall nur dann abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
1Die Darlehen werden mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO erfüllt ist. 2Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung. 3Darüber hinaus kann der Kreis der Zuwendungsempfänger in einzelnen Darlehensprodukten erweitert werden um gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) nicht den Betrag von 500 Mio. Euro übersteigt, Genossenschaften (z. B. Bürgerenergiegenossenschaften), Vereine, rechtsfähige Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. 4Für einzelne Darlehensprodukte können auch Contracting-Konstruktionen zugelassen werden. 5Die Vorgaben in Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) bleiben hiervon unberührt.
3.2
Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.3
Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nur soweit nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO zulässig gefördert.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO (Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur).
  • Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.
3.4
Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. 2Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 3Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.
4.2
Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden.
4.3
Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.
4.4
Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.
4.5
1Die Investitionsvorhaben im Rahmen des Energiekredit/Energiekredit Plus müssen zu einer wesentlichen Energieeinsparung, bzw. zu einer wesentlichen Energieeffizienzsteigerung von mindestens 10 % führen. 2Die im Einzelfall erwartete Energieeinsparung, bzw. Energieeffizienzsteigerung ist zu quantifizieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
4.6
Darlehen im Rahmen des Energiekredit Gebäude können nur gewährt werden, sofern die Vorhaben eine Zuschussförderung (Investitionszuschuss oder Darlehen mit Tilgungszuschuss) auf Basis der Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Bereich Nichtwohngebäude (BEG NWG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten.
4.7
Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme im Rahmen des Energiekredit Regenerativ können nur gewährt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für die Neuerrichtung von Wärmenetzen mit hohem Anteil erneuerbarer Wärme oder für die systematische Transformation von Bestandswärmenetzen oder für Einzelmaßnahmen an Bestandsnetzen, die der Transformation des Bestandsnetzes dienen erfüllt sind.
4.8
1Darlehen für Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Wasserstoff können im Rahmen des Energiekredit Regenerativ nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Anforderungen gemäß Art. 2 Nr. 102c AGVO erfüllt werden. 2Im Bewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass ein wirtschaftlich tragfähiger Betrieb der Infrastruktur samt einer Absatzprognose für den Wasserstoff im Einzelfall plausibel erscheint.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden. 2Im Falle einer AGVO-Förderung handelt es sich um Zuschüsse, Zinszuschüsse bzw. Kredite im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a), b) AGVO.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. 2Es können Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben ab 25 000 Euro gefördert werden. 3Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 000 000 Euro je Vorhaben. 4Davon abweichend beträgt der Darlehenshöchstbetrag für Investitionen in Wärmenetzsysteme 100 000 000 Euro je Vorhaben. 5Beihilfebehaftete Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. 6Satz 5 gilt nicht für Förderungen, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 KWKG erfolgen. 7Der Erwerb von Grundstücken ist von der Förderung ausgeschlossen. 8Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO, bzw. der De-minimis-Verordnung sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO, bzw. der De-minimis-Verordnung maßgeblich und einzuhalten. 9Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung kann im Einzelfall nur dann abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist. 10Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Darlehen im Rahmen des Energiekredit Gebäude beschränken sich darüber hinaus auf die nach BEG-Förderung des Bundes als förderfähig anerkannten Ausgaben. 11Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme im Rahmen des Energiekredit Regenerativ beschränken sich darüber hinaus auf die förderfähigen Investitionsausgaben nach den Richtlinien der BEW-Förderung des Bundes. 12Die in der BEW-Förderung ebenfalls zuwendungsfähigen Betriebskosten sowie Ausgaben für Transformations- und Machbarkeitsstudien sind in diesem Darlehensprogramm nicht förderfähig.

5.3
Beihilfeintensität

1Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. 2Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht übersteigen. 3Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. 4Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 sind ergänzend zu beachten.

5.4
Konditionenfestlegung

1Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und der eventuelle Tilgungszuschuss werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 2Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von seiner Bonität und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 3Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen bei Zinssatz und Tilgungszuschuss auch in Abhängigkeit vom konkreten Förderschwerpunkt, Fördergegenstand, Antragsteller und der verfügbaren Mittel. 4Die Beihilfefreiheit von Darlehen nach diesen Richtlinien für Fördergegenstände, die eine andere öffentliche Beihilfe mit Kumulierungsverbot erhalten, ist sicherzustellen (vgl. Nr. 5.6 Satz 5). 5Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme nach Nr. 4.7 dieser Richtlinien sind stets beihilfefrei zu gestalten.

5.5
Absicherung

1Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 2Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 3Die Hausbanken können auf Antrag teilweise von der Haftung freigestellt werden.

5.6
Kumulierung

1Beihilfen, die nach Maßgabe der AGVO gewährt werden, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. (vgl. Art. 8 AGVO).

2Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden.

3Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.

4De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 5De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

6Fördergegenstände, die eine andere öffentliche Beihilfe mit Kumulierungsverbot erhalten (hier insbesondere BEW-Förderung), können ausschließlich mit beihilfefreien Darlehen nach diesen Richtlinien unterstützt werden.

5.7
Anrechnung

Sofern eine Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kumuliert wird, die Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) auf die Förderquote der BEG-Förderung anzurechnen ist und sich durch die Anrechnung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 % ergibt, ist die Förderung nach diesen Richtlinien entsprechend zu verringern, bis die Maximalförderquote von 60 % wieder erreicht ist.

6.Ergänzende Bestimmungen

1Durch ergänzende allgemeine Bestimmungen, bzw. auf die einzelnen Darlehensprodukte des Bayerischen Energiekreditprogramms bezogene Bestimmungen („Merkblätter“) wird der in dieser Richtlinie vorgegebene Rahmen insbesondere im Hinblick auf den Kreis der Zuwendungsempfänger, den Fördergegenstand und die Darlehensbedingungen eingeschränkt und erläutert. 2Aus der Dokumentation jeder einzelnen Förderung muss die konkrete beihilferechtliche Rechtsgrundlage sowie die Einhaltung aller einschlägigen Voraussetzungen eindeutig hervorgehen.

7.Verfahren

7.1
Antrag

1Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. 3Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. 4Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

7.2
Zusage und Verwendungsnachweis

1Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. 2Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. 3Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA überwacht.

7.3
Veröffentlichung

Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede auf Grundlage der AGVO gewährte Einzelbeihilfe über 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und Anhang III der AGVO).

7.4
Prüfungsrechte

1Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO und entsprechende Vorgaben der De-minimis-Verordnung). 3Regelungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben unberührt. 4Es wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt ist, auch bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten.

8.Schlussvorschriften

1Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG).

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 27. März 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die „Richtlinien für Darlehen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)“ vom 3. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1254), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. April 2022 (BayMBl. Nr. 299) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Markus Wittmann

Ministerialdirektor