Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 179 vom 17.04.2024

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3101-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckung
  • Zwangsvollstreckung

3101-J

Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 22. März 2024, Az. D1 - 2344 - I - 11595/2021

1.
Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 6. August 2013 (JMBl. S. 94), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Form des Auftrags
(§ 161 GVG, §§ 168, 192, 753 Absatz 2, 3 und 4, §§ 754, 754a, 802a Absatz 2 ZPO)

1Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, soweit nicht verbindliche Formulare für den Auftrag durch Rechtsverordnung gemäß § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingeführt sind oder ihre entsprechende Geltung durch die Vorschrift eines anderen Gesetzes angeordnet wird (Formularzwang). 2Aufträge zur Vollstreckung einer privatrechtlichen und, soweit Formularzwang auch dafür besteht, öffentlich-rechtlichen Geldforderung sind unbeschadet von Übergangsregelungen unter Verwendung der nach der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) verbindlichen Formulare zu stellen. 3Keiner Formularverwendung bedarf es für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat. 4Ein elektronisch eingereichter Auftrag muss den Anforderungen des § 130a Absatz 2 bis 4 ZPO und denjenigen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genügen; § 130a Absatz 6 ZPO gilt entsprechend. 5Der nach § 298 Absatz 2 und 3 ZPO anzufertigende Aktenvermerk kann durch den Ausdruck des Prüfvermerks ersetzt werden. 6Mündlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen.“

1.2
§ 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers ist auf Grund seiner Prozessvollmacht befugt, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen und den Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. 2Der Gerichtsvollzieher hat den Mangel der Vollmacht oder der Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung gemäß § 753a ZPO grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. 3Ist Auftraggeber jedoch ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand (§ 16 Absatz 3 Satz 3), hat er dessen Vollmacht nur auf ausdrückliche Rüge zu überprüfen. 4Zum Nachweis der Vollmacht genügt die Bezeichnung als Prozessbevollmächtigter im Schuldtitel. 5Jedoch ermächtigt die bloße Prozessvollmacht den Bevollmächtigten nicht, die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände in Empfang zu nehmen; eine Ausnahme besteht nur für die vom Gegner zu erstattenden Prozesskosten (§ 81 ZPO). 6Der Gerichtsvollzieher darf daher die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände nur dann an den Prozessbevollmächtigten abliefern, wenn dieser von dem Gläubiger zum Empfang besonders ermächtigt ist. 7Die besondere Ermächtigung kann sich aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde ergeben. 8Bei Bevollmächtigten nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ZPO genügt es, wenn sie ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Geldempfang versichern. 9Der Gläubiger kann die Ermächtigung auch dem Gerichtsvollzieher gegenüber mündlich erklären.“

1.3
§ 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55
Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

(§ 722 BGB, § 736 ZPO, § 45 EGZPO)

(1) 1Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach §§ 705 bis 739 BGB begründeten rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft erforderlich. 2Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem 1. Januar 2024 erwirkten Schuldtitel gegen alle Gesellschafter. 3Aus einem Schuldtitel gegen die Gesellschaft findet die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter nicht statt.

(2) Bei nachträglicher Eintragung einer rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister ist § 736 ZPO zu beachten.“

1.4
Dem § 60 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 8 und 9 angefügt:

8Verlangen der als Gläubigervertreter tätige Prozessbevollmächtigte oder eine dritte Person die Herausgabe der Leistung, haben sie dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht vorzulegen. 9Für die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ZPO genannten Bevollmächtigten genügt die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (§ 753a ZPO).“

1.5
In § 136 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ein Überstück“ durch die Wörter „eine Abschrift“ ersetzt.
1.6
§ 181 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Ein gesetzliches Pfandrecht haben insbesondere

  1. 1. der aus einer Hinterlegung Berechtigte (§ 233 BGB),
  2. 2. der Vermieter (§§ 562 bis 562d BGB),
  3. 3. der Verpächter (§ 581 Absatz 2, § 592 BGB),
  4. 4. der Pächter (§ 583 BGB),
  5. 5. der Unternehmer eines Werkes (§ 647 BGB),
  6. 6. der Gastwirt (§ 704 BGB),
  7. 7. der Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer (§§ 397, 398, 464, 475b, 440 HGB).“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Heinz-Peter Mair

Ministerialdirigent