Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 32 vom 17.01.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Qualifikationsprüfung (II. Lehramtsprüfung) 2025 der Fachlehrkräfte der ZAPO-F II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 4. Januar 2024, Az. III.3-BS7170.0/9/27

Die Qualifikationsprüfung (II. Lehramtsprüfung) 2025 der Fachlehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird nach der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrkräfte (ZAPO-F II) vom 12. Dezember 1996 (GVBl. S. 562, 1997 S. 23, BayRS 2038-3-4-8-10-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 23. November 2022 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, in den sieben Regierungsbezirken des Freistaates Bayern durchgeführt. Sie ist eine Qualifikationsprüfung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBI. S. 410, 571), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, und hat Wettbewerbscharakter.

Hierzu wird bekannt gegeben:

1.
Zur Prüfung wird zugelassen, wer sich im Schuljahr 2024/2025 im letzten Jahr des Vorbereitungsdienstes befindet oder in diesen wegen Nichtbestehens der Prüfung wieder eingestellt wurde (§ 12 Abs. 1 ZAPO-F II).
2.
Die Themenvergabe für die Hausarbeit erfolgt in der Zeit vom 11. April 2024 bis 11. Oktober 2024. Die schriftliche Hausarbeit ist bei der Seminarleiterin/dem Seminarleiter einzureichen. Diese/Dieser meldet der Regierung unmittelbar die Abgabe.
3.
Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:
3.1
Die Lehrproben finden im Zeitraum vom 20. Januar 2025 bis 6. Juni 2025 statt.

Hinweis: Es ist zu gewährleisten, dass der einzelnen Teilnehmerin/dem einzelnen Teilnehmer eine angemessene Frist zwischen dem Ablegen der Lehrproben eingeräumt wird.

3.2
Der schriftliche Teil der Prüfung findet am 14. April 2025 statt.
3.3
Die mündlichen Prüfungen finden im Zeitraum vom 10. Juni 2025 bis 13. Juni 2025 statt.
3.4
Für die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer 2025, die den schriftlichen Teil der Prüfung nachzuholen haben, wird als Termin der 1. August 2025 festgelegt.
3.5
Im Erweiterungsfach finden Lehrprobe und mündliche Prüfung jeweils im entsprechenden unter Nr. 3.1 bis Nr. 3.4 genannten Prüfungszeitraum statt.
4.
Wiederholung der Qualifikationsprüfung
4.1
Die Meldung hat spätestens zu erfolgen:
4.1.1
Falls die schriftliche Hausarbeit neu gefertigt wird: 2. Juli 2024.
4.1.2
Falls die bei der Erstablegung der Prüfung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll: innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses.

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist an das Prüfungsamt der jeweils zuständigen Regierung zu richten.

4.2
Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Lehramtsprüfung (Wiederholungsprüfung) zu den unter Nr. 3 genannten Terminen abzulegen.
5.
Gesuche von Schwerbehinderten und Gleichgestellten um Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung in der Fassung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, sind mit den einschlägigen Nachweisen gleichzeitig mit der Meldung zur Prüfung einzureichen.

Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilausgleichs ist die Vorlage eines entsprechenden – hinreichend aussagekräftigen – amtsärztlichen Gutachtens. Hierzu ist regelmäßig eine Beschreibung der Symptome erforderlich. Das amtsärztliche Gutachten muss außerdem eine Aussage darüber enthalten, welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht kommen. In jedem Fall ist individuell zu prüfen, worin die beeinträchtigungsbedingte Benachteiligung konkret besteht und wie diese im Einzelfall sinnvoll auszugleichen ist. Daher ist es auch nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilausgleiche zu geben. Sie müssen immer individuell und situationsbezogen verabredet werden. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen, ohne diesen überzukompensieren (Wettbewerb).

Der Antrag ist unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bzw. unmittelbar nach einer ggf. später erfolgenden Feststellung der Schwerbehinderung, Gleichstellung oder Feststellung gemäß § 54 Abs. 3 APO bei der zuständigen Seminarleitung zu stellen, die diesen zusammen mit den vorgeschlagenen Nachteilsausgleichen dem Prüfungsamt vorlegt. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet das Prüfungsamt.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 3