Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 33 vom 17.01.2024

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

310-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckung

310-J

Änderung der Bekanntmachung über die Elektronische Aktenführung bei den
Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 29. Dezember 2023, Az. D1 - 1500 - I - 1756/2023

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften vom 2. März 2020 (BayMBl. Nr. 119), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Der Nr. 1.4 wird folgende Nr. 1.4.5 angefügt:
„1.4.5
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.“
1.2
Der Nr. 1.16 wird folgende Nr. 1.16.5 angefügt:
„1.16.5
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.“
1.3
Der Nr. 1.18 wird folgende Nr. 1.18.4 angefügt:
„1.18.4
In Verfahren der Zivilkammern und der Kammer für Handelssachen in zweiter Instanz nach dem FamFG, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde, ab dem 5. Februar 2024.“
1.4
Der Nr. 1.19 wird folgende Nr. 1.19.3 angefügt:
„1.19.3
In Verfahren der Zivilkammern und der Kammer für Handelssachen nach dem FamFG ab dem 5. Februar 2024. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
1.5
Der Nr. 1.20 wird folgende Nr. 1.20.4 angefügt:
„1.20.4
In Verfahren der Straf- und Strafvollstreckungskammern einschließlich der Kostenbearbeitung, in denen die Akten von der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 26. März 2024.“
1.6
Der Nr. 1.25 wird folgende Nr. 1.25.4 angefügt:
„1.25.4
In Verfahren in der Zuständigkeit der 4. Zivilkammer nach dem FamFG ab dem 18. März 2024. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
1.7
Der Nr. 1.28 werden folgende Nrn. 1.28.3 und 1.28.4 angefügt:
„1.28.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.
1.28.4
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 18. März 2024.“
1.8
Der Nr. 1.29 wird folgende Nr. 1.29.5 angefügt:
„1.29.5
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 18. März 2024.“
1.9
Der Nr. 1.46 wird folgende Nr. 1.46.3 angefügt:
„1.46.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 18. März 2024.“
1.10
Der Nr. 1.47 wird folgende Nr. 1.47.3 angefügt:
„1.47.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 18. März 2024.“
1.11
Der Nr. 1.48 wird folgende Nr. 1.48.3 angefügt:
„1.48.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 18. März 2024.“
1.12
Der Nr. 1.49 wird folgende Nr. 1.49.4 angefügt:
„1.49.4
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 18. März 2024.“
1.13
Der Nr. 1.50 wird folgende Nr. 1.50.3 angefügt:
„1.50.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 18. März 2024.“
1.14
Der Nr. 1.59 wird folgende Nr. 1.59.3 angefügt:
„1.59.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.15
Der Nr. 1.61 werden folgende Nrn. 1.61.4 und 1.61.5 angefügt:
„1.61.4
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.
1.61.5
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 19. Februar 2024.“
1.16
Der Nr. 1.62 wird folgende Nr. 1.62.3 angefügt:
„1.62.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 18. März 2024.“
1.17
Der Nr. 1.63 wird folgende Nr. 1.63.4 angefügt:
„1.63.4
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 4. März 2024.“
1.18
Der Nr. 1.64 wird folgende Nr. 1.64.3 angefügt:
„1.64.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 4. März 2024.“
1.19
Der Nr. 1.65 wird folgende Nr. 1.65.3 angefügt:
„1.65.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 4. März 2024.“
1.20
Der Nr. 1.66 werden folgende Nrn. 1.66.4 bis 1.66.6 angefügt:
„1.66.4
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 19. Februar 2024.
1.66.5
In Ermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungsverfahren jeweils einschließlich der Kostenbearbeitung, in denen die Akten von der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 26. März 2024.
1.66.6
In Bußgeldverfahren, außer Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, einschließlich der Kostenbearbeitung, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 26. März 2024.“
1.21
Der Nr. 1.67 werden folgende Nrn. 1.67.3 und 1.67.4 angefügt:
„1.67.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.
1.67.4
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.22
Der Nr. 1.68 werden folgende Nrn. 1.68.3 bis 1.68.5 angefügt:
„1.68.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 19. Februar 2024.
1.68.4
In Ermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungsverfahren jeweils einschließlich der Kostenbearbeitung, in denen die Akten von der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 26. März 2024.
1.68.5
In Bußgeldverfahren, außer Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, einschließlich der Kostenbearbeitung, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 26. März 2024.“
1.23
Der Nr. 1.70 werden folgende Nrn. 1.70.3 bis 1.70.5 angefügt:
„1.70.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 19. Februar 2024.
1.70.4
In Ermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungsverfahren jeweils einschließlich der Kostenbearbeitung, in denen die Akten von der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 26. März 2024.
1.70.5
In Bußgeldverfahren, außer Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, einschließlich der Kostenbearbeitung, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 26. März 2024.“
1.24
Der Nr. 1.71 werden folgende Nrn. 1.71.4 und 1.71.5 angefügt:
„1.71.4
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.
1.71.5
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.25
Der Nr. 1.72 wird folgende Nr. 1.72.3 angefügt:
„1.72.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 18. März 2024.“
1.26
Der Nr. 1.73 werden folgende Nrn. 1.73.3 und 1.73.4 angefügt:
„1.73.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.
1.73.4
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 18. März 2024.“
1.27
Der Nr. 1.74 wird folgende Nr. 1.74.3 angefügt:
„1.74.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 4. März 2024.“
1.28
Der Nr. 1.75 wird folgende Nr. 1.75.4 angefügt:
„1.75.4
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 4. März 2024.“
1.29
Der Nr. 1.77 werden folgende Nrn. 1.77.3 und 1.77.4 angefügt:
„1.77.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.
1.77.4
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 18. März 2024.“
1.30
Der Nr. 1.78 wird folgende Nr. 1.78.3 angefügt:
„1.78.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.31
Der Nr. 1.80 wird folgende Nr. 1.80.3 angefügt:
„1.80.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.32
Der Nr. 1.81 werden folgende Nrn. 1.81.3 und 1.81.4 angefügt:
„1.81.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.
1.81.4
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.33
Der Nr. 1.83 wird folgende Nr. 1.83.4 angefügt:
„1.83.4
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.“
1.34
Der Nr. 1.86 wird folgende Nr. 1.86.3 angefügt:
„1.86.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.35
Der Nr. 1.87 wird folgende Nr. 1.87.3 angefügt:
„1.87.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.36
Der Nr. 1.89 wird folgende Nr. 1.89.3 angefügt:
„1.89.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.37
Der Nr. 1.90 wird folgende Nr. 1.90.3 angefügt:
„1.90.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.“
1.38
Der Nr. 1.92 wird folgende Nr. 1.92.3 angefügt:
„1.92.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.“
1.39
Der Nr. 1.93 wird folgende Nr. 1.93.3 angefügt:
„1.93.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.“
1.40
Der Nr. 1.94 wird folgende Nr. 1.94.3 angefügt:
„1.94.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.“
1.41
Der Nr. 1.95 werden folgende Nrn. 1.95.3 und 1.95.4 angefügt:
„1.95.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.
1.95.4
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.42
Nr. 1.96 wird wie folgt geändert:
1.42.1
In Nr. 1.96.1 werden nach den Wörtern „Verfahren des Vollstreckungsgerichts,“ die Wörter „in Aufgebotsverfahren und Landwirtschaftssachen“ eingefügt.
1.42.2
Folgende Nrn. 1.96.3 und 1.96.4 werden angefügt:
„1.96.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.
1.96.4
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.43
Der Nr. 1.98 wird folgende Nr. 1.98.3 angefügt:
„1.98.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.44
Der Nr. 1.99 wird folgende Nr. 1.99.3 angefügt:
„1.99.3
In Verfahren des Vollstreckungsgerichts, soweit die Immobiliarvollstreckung betroffen ist, ab dem 22. Januar 2024.“
1.45
Der Nr. 1.100 wird folgende Nr. 1.100.3 angefügt:
„1.100.3
In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 5. Februar 2024.“
1.46
Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1.101 angefügt:
„1.101
Staatsanwaltschaft Bamberg
1.101.1
In Ermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungsverfahren gegen namentlich bekannte Täter im Bezirk der Staatsanwaltschaft Bamberg, die von der Landespolizei als Schutzpolizei oder die von den örtlich zuständigen Kriminalpolizeiinspektionen wegen politisch motivierter Kriminalität bearbeitet werden, ab dem 26. März 2024.
1.101.2
In Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter sowie in den Verfahren zur Bearbeitung von Leichensachen im Sinne des § 159 StPO ab dem 26. März 2024.
1.101.3
In Bußgeldverfahren, außer Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Vollstreckung ab dem 26. März 2024.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 22. Januar 2024 in Kraft.

Heinz-Peter Mair

Ministerialdirigent