Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 455 vom 30.09.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): f0509a83ca5a62c0d9444824f1188120e37ae4376c825f5650c35604b2ec2b4f

Verwaltungsvorschrift

2030.8.1-F, 2034.6-F

2030.8.1-F, 2034.6-F

Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz
(Bildschirmbrillenbekanntmachung – HBSBBek)

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 25. September 2024, Az. 25-P 2506-3/118

1.Allgemeines

1.1Rechtliche Grundlagen

1Nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung hat der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr seinen Beschäftigten (Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. 2Die arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt beziehungsweise Ärztinnen oder Ärzte im Sinne von § 7 ArbMedVV. 3Der Sehtest kann durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, aber auch durch eine andere fachkundige Person erfolgen. 4Erweist sich aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.

5Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

1.2Definition der Begriffe „normale Sehhilfen“, „spezielle Sehhilfen“

1Normale Sehhilfen sind zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit notwendig und genügen den Sehanforderungen des Alltags. 2Darunter sind unter anderem Fernbrillen, Gleitsichtbrillen und Lesebrillen zu verstehen. 3Spezielle Sehhilfen sind an die besonderen Bedingungen und die individuellen Sehanforderungen der Bildschirmarbeit des Beschäftigten angepasst. 4Sie eignen sich nicht als Alltagsbrille. 5Bildschirmbrillen können mit Einstärken-, Mehrstärken- oder speziellen Bildschirmgleitsichtgläsern ausgestattet sein.

1.3Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe bei altersbedingter Veränderung des Sehens

1Mit dem Alter vermindert sich das Akkommodationsvermögen, so dass etwa ab dem 45. Lebensjahr eine Lesebrille erforderlich werden kann, bei Hyperopie auch schon früher. 2Eine Lesebrille ist für die Bildschirmarbeit geeignet, wenn sie ein ausreichend großes Sehfeld besitzt und bei noch ausreichendem Akkommodationsvermögen scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Tastatur (ca. 40 cm) und Bildschirm (ca. 50 bis 80 cm) ermöglicht.

3Wenn die Lesebrille für die Bildschirmarbeit nicht mehr ausreicht, oder die Universalgleitsichtbrille zwar für den Alltag ausreicht, aber zu Beschwerden bei der Bildschirmarbeit führt, ist eine Bildschirmbrille notwendig.

4In der Regel gilt:

5Wer bei der Bildschirmarbeit keine asthenopischen (fehlsichtigkeitsbedingten) Beschwerden hat und dessen Sehschärfe in der Bildschirmdistanz ausreichend ist, benötigt keine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit.

2.Feststellung der Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz, augenärztliche Untersuchung, Brillenanfertigung

1Die Notwendigkeit und Art (Gebrauchseigenschaften) einer Bildschirmbrille wird durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt festgestellt, sofern die jeweilige oberste Dienstbehörde keine andere Verfahrensweise zur Feststellung der Notwendigkeit und Art (Gebrauchseigenschaft) einer Bildschirmbrille festgelegt hat.

2Hierbei ist wie folgt vorzugehen:

a)
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durch die Betriebsärztin beziehungsweise den Betriebsarzt

1Beschäftigten ist, unabhängig von der Dauer der Tätigkeit am Bildschirmgerät eine arbeitsmedizinische Vorsorge vom Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn anzubieten und zu bezahlen.

2Integraler Bestandteil der Vorsorge ist ein Sehtest gemäß der Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln, hier: AMR Nummer 14.1 „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 2013 (GMBl. S. 1264) und Entscheidungsgrundlage für die Empfehlung einer Bildschirmbrille ist das Testen der Sehschärfe (unter Berücksichtigung arbeitsplatzrelevanter Sehabstände). 3Dazu gehört auch die Prüfung, ob mit der Alltagsbrille (Gleitsicht-, Fern- oder Lesebrille) eine ausreichende Sehschärfe in Bildschirmdistanz erreicht wird. 4Sollte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass eine Anpassung der Alltagsbrille notwendig ist, hat diese Anpassung zu erfolgen. 5Erst wenn sich im Rahmen der weiteren Bildschirmarbeit mit der entsprechend angepassten Alltagsbrille weiterhin der Bedarf einer speziellen Sehhilfe ergibt, kann eine Kostenübernahme der Bildschirmbrille gemäß Nr. 3 erfolgen. 6Wird von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt eine Bildschirmbrille für erforderlich gehalten, hat diese oder dieser, sofern keine augenärztliche Untersuchung für erforderlich gehalten wird, auch den Typ der vorgesehenen Brillengläser und deren Gebrauchseigenschaften (Einstärken-, Mehrstärken- oder spezielle Bildschirmgleitsichtgläser) festzulegen.

b)
Untersuchung durch eine Augenärztin beziehungsweise einen Augenarzt

1Hält die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt eine augenärztliche Untersuchung für notwendig, ist diese vom Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn anzubieten. 2Beispielsweise kann es vorkommen, dass komplexere Augenerkrankungen oder besondere Fragestellungen eine augenärztliche Expertise zur Entscheidung über eine Bildschirmbrille oder deren Beschaffenheit erfordern. 3Eine augenärztliche Untersuchung ist zum Beispiel anzubieten, wenn Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Brille mit Prismen bestehen.

c)
Brillenanfertigung durch die Optikerin beziehungsweise den Optiker

1Die Optikerin beziehungsweise der Optiker bestimmt

  1. 1. Refraktionswerte,
  2. 2. Visus,
  3. 3. Addition ausgehend von der Fernwirkung (für die kürzeste angegebene Entfernung: Tastatur und Leseentfernung),

und gibt diese Werte und Bezeichnungen auf der Rechnung an.

2Die Brille muss den funktionellen Anforderungen des Bildschirmarbeitsplatzes der oder des Beschäftigten genügen und entspiegelt sein. 3Getönte Gläser sind ungeeignet. 4Kontaktlinsen und Universalgleitsichtgläser erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an eine Bildschirmbrille. 5Einstärkengläser sind Bildschirmgleitsichtgläsern vorzuziehen, wenn dies die Additionswerte erlauben und das Akkommodationsvermögen ausreicht.

6Bei speziellen Bildschirmgleitsichtgläsern werden anhand der angegebenen Hauptsehentfernungen die Wirkungsbereiche im Glas so angepasst, dass am Bildschirm in normaler Kopfhaltung gearbeitet werden kann. 7Dazu müssen außerdem die Gläser sowie die Brillenfassung ausreichend groß sein.

8Bei regelmäßigem Publikumsverkehr kann der Fernteil der Brillengläser auf diese Entfernung korrigiert werden. 9Dies führt allerdings, technisch bedingt, zu einer Einschränkung der Sehbereichsbreite für die Bildschirmentfernung und kann, abhängig von der Addition, die Bildschirmgeeignetheit der Brille stark einschränken.

3.Erstattung der Kosten für eine evtl. erforderliche augenärztliche Untersuchung bzw. für die Beschaffung einer Bildschirmbrille:

1Die Kosten für eine eventuell noch erforderliche augenärztliche Untersuchung und für die Beschaffung einer Bildschirmbrille trägt der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr. 2Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise ist das als Anlage 1 beigefügte Antragsformular zu verwenden.

3Nach § 11 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind in den Fällen, in denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses mit dem einfachen Satz zu berechnen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GOÄ). 4Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn der Ärztin oder dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von der Beschäftigungsdienststelle ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird (vergleiche Anlage 2). 5In aller Regel sind nur folgende GOÄ-Nummern erstattungsfähig: 1, 6, 70, 1200 oder 1201, 1202, 1203, 1204 und 1207. 6Weitere Leistungen im Einzelfall können nur bei individuellen Besonderheiten und entsprechender ausführlicher Begründung erstattet werden.

7Die Kostenerstattung für die Bildschirmbrille erfolgt ausschließlich entsprechend den Rahmenverträgen mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung für Mittel- und Unterfranken über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaates Bayern mit Bildschirmbrillen.

8Die Kosten für die augenärztliche Untersuchung und die erstattungsfähigen Kosten für die Bildschirmbrille werden den Beschäftigten aus Mitteln der Beschäftigungsdienststelle erstattet und sind jeweils bei Titel 546 49 zu verbuchen. 9Bei den Landratsämtern zählen die Kosten zum Sachaufwand nach § 5 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern.

4.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. September 2024 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 26. Mai 2009 (FMBl. S. 266, StAnz. Nr. 28) außer Kraft.

Bayerisches Staatministerium
der Finanzen und für Heimat

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatministerium
für Familie, Arbeit und Soziales

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor



Anlagen