Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 456 vom 02.10.2024

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2023.1-F, 66-F

66-F, 2023.1-F

Änderung der BayernFonds-Durchführungsrichtlinie und
der Kostenerstattungsrichtlinie-BayernFonds

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 16. September 2024, Az. 42/44-VV 9220-2/16

§ 1
Änderung der BayernFonds-Durchführungsrichtlinie

Die BayernFonds-Durchführungsrichtlinie (BFDuR) vom 24. August 2020 (BayMBl. Nr. 491), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 941), wird wie folgt geändert:

  1. 1. In der Überschrift werden die Wörter „aus dem BayernFonds“ durch die Wörter „nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz“ ersetzt.
  2. 2. Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Fonds“ durch die Wörter „der Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz“ ersetzt.
b)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter ‚Der „BayernFonds“ (Fonds) dient‘ werden durch die Wörter „Die Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayFoG) dienen“ ersetzt.
c)
Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Der gemäß Art. 1 BayFoG errichtete „BayernFonds“ (Fonds) wurde mit Ablauf des 31. Juli 2024 gemäß Art. 12a Abs. 1 Satz 1 BayFoG aufgelöst. 3Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds mit allen Rechten und Pflichten gingen zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt auf den Freistaat Bayern über (Art. 12a Abs. 1 Satz 3 BayFoG).“

  1. 3. In Nr. 2.1.1 Satz 2 werden die Wörter „des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes (BayFoG)“ durch die Angabe „BayFoG“ ersetzt.
  2. 4. Nr. 2.2.1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Fonds konnten bis zum 30. April 2022 gestellt werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFoG).“

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Anträge auf eine Beteiligung des Freistaates Bayern gemäß Art. 11 Abs. 2 BayFoG (Nachstabilisierungsmaßnahmen) sind schriftlich bei dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie einzureichen (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFoG).“

c)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
  1. 5. In Nr. 2.2.2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und die Bayerische Finanzagentur“ gestrichen.
  2. 6. In Nr. 2.3 Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „dem Freistaat Bayern,“ und nach dem Wort „entstehen“ die Wörter „oder entstanden sind“ eingefügt.
  3. 7. Nr. 3.1.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Stabilisierungsmaßnahmen geeigneter Dritter bedienen (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 BayFoG).“

  1. 8. In Nr. 3.1.5 wird die Angabe „BayFoG“ durch die Wörter „BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz“ ersetzt.
  2. 9. Nr. 3.1.6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Bayerische Finanzagentur kann im Namen des Fonds“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat können jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz oder dieser Richtlinie“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „BayFoG“ durch die Wörter „BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes“ ersetzt.
  1. 10. In Nr. 3.2.1 wird vor dem Wort „Vorgaben“ das Wort „anwendbaren“ eingefügt und die Angabe „des BayFoG“ durch die Wörter „des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes“ ersetzt.
  2. 11. In Nr. 3.2.2 wird nach dem Wort „Heimat“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und der Bayerischen Finanzagentur“ gestrichen.
  3. 12. In Nr. 4.1 wird die Angabe „nach Art. 6 Abs. 1 BayFoG“ gestrichen und der Punkt am Ende durch die Wörter „(Art. 6 Abs. 1 BayFoG) oder einer Nachstabilisierungsmaßnahme (Art. 12a Abs. 2 Satz 3 BayFoG).“ ersetzt.
  4. 13. In Nr. 4.2.1 Satz 1 werden nach den Wörtern „wird nach“ die Wörter „Art. 12a Abs. 3 in Verbindung mit“ eingefügt und wird die Angabe „BayFoG“ durch die Wörter „BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz“ ersetzt.
  5. 14. In Nr. 5.2 werden die Wörter „aus dem Fonds“ gestrichen.
  6. 15. In Nr. 6.1.1 Satz 2 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „BayFoG“ durch die Wörter „BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes“ ersetzt.
  7. 16. In Nr. 6.1.2 Satz 2 wird nach dem Wort „sind“ ein Komma eingefügt.
  8. 17. In Nr. 6.2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Stabilisierungsmaßnahme“ die Wörter „nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz“ eingefügt.
  9. 18. In Nr. 6.3.3 Satz 1 werden die Wörter „des Fonds“ durch die Wörter „der Stabilisierungsmaßnahmen“ ersetzt.
  10. 19. Nr. 6.3.5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „BayFoG“ durch die Wörter „BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
  1. 20. In Nr. 6.4.4 Satz 1 werden die Wörter „Mittel des Fonds“ durch die Wörter „staatliche Mittel“ ersetzt.
  2. 21. In Nr. 7 Satz 1 wird die Angabe „des BayFoG“ durch die Wörter „des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes“ ersetzt.
  3. 22. In den Nrn. 9.3 und 9.5 Satz 3 wird jeweils das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaates Bayern“ ersetzt.
  4. 23. In Nr. 10.5 Satz 1, Nr. 11.1 Satz 1 und Nr. 11.2 wird jeweils das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
  5. 24. Nr. 13.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaates Bayern“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Fonds“ durch die Wörter „Der Freistaat Bayern“ und die Wörter „des Fonds“ durch die Wörter „des Freistaates Bayern“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
  1. 25. In Nr. 14 Satz 1, Nr. 15.1 Satz 1 und 2 sowie Nr. 15.5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
  2. 26. Nr. 15.6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
  1. 27. Nr. 16.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaates Bayern“ ersetzt.
  1. 28. Nr. 17.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaates Bayern“ ersetzt.
bb)
In Buchst. a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
cc)
Buchst. c wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 2 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
bbb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sind innerhalb von fünf Jahren nach dem Anteilserwerb nicht mindestens 40 % der durch die Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung an dem Unternehmen verkauft worden, erhält der Freistaat Bayern zusätzliche Anteile in Höhe von mindestens 10 % des Nennwerts der durch die Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung an dem Unternehmen.“

ccc)
In Satz 5 werden die Wörter „Hat der Fonds“ durch die Wörter „Ist innerhalb von“ und das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
ddd)
Satz 8 wird aufgehoben.
  1. 29. In Nr. 17.4 Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaates Bayern“ ersetzt.
  2. 30. Nr. 18.3 Buchst. b wird wie folgt geändert:
a)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden vor dem Wort „zwei“ die Wörter „oder der Freistaat Bayern“ eingefügt und wird vor dem Wort „zusätzliche“ das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
c)
In Satz 4 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
  1. 31. In Nr. 18.5 Satz 2 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
  2. 32. Nr. 19.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
b)
In Satz 4 wird die Angabe „BayFoG“ durch die Wörter „BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz“ ersetzt.
  1. 33. Nr. 19.2.1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „oder der Fonds“ gestrichen.
bb)
In Buchst. a wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt und werden die Wörter „oder des Fonds“ gestrichen.
cc)
In Buchst. c wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchst. a wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaates Bayern“ ersetzt.
bb)
In Buchst. c Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
  1. 34. Nr. 19.2.2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „oder der Fonds“ gestrichen.
bb)
In den Buchst. a und c sowie im Satzteil nach Buchst. c wird jeweils das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
  1. 35. Nr. 20.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. a Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
b)
Buchst. b wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaates Bayern“ ersetzt.
  1. 36. In Nr. 20.3 Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaates Bayern“ ersetzt.
  2. 37. Nr. 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Fonds“ durch die Wörter „der Stabilisierungsmaßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Mittel des Fonds“ durch die Wörter „staatlichen Mittel“ ersetzt.
  1. 38. Nr. 22.2.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. b Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaates Bayern“ ersetzt.
b)
Buchst. d wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „beendet“ das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaates Bayern“ und vor dem Wort „geleistet“ das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
c)
Buchst. e wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaates Bayern“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Fonds“ die Wörter „oder des Freistaates Bayern“ eingefügt.
d)
In Buchst. f wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
e)
Buchst. i wird wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Mittel des Fonds“ durch die Wörter „staatliche Mittel“ ersetzt.
  1. 39. In Nr. 22.4 Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
  2. 40. Nr. 22.5.1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Dem Freistaat Bayern stehen die ursprünglich dem Fonds eingeräumten Informationsrechte zu (Art. 12a Abs. 1 Satz 3 BayFoG).“

  1. 41. In Nr. 23.1 Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ und die Wörter „die Bayerische Finanzagentur“ werden durch die Wörter „das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
  2. 42. Nr. 23.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Fonds“ durch die Wörter „das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
  1. 43. In Nr. 23.3 Satz 1 wird das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
  2. 44. Nr. 24.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Bayerischen Finanzagentur (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFoG)“ durch die Wörter „dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Art. 14a Abs. 1 BayFoG)“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Bayerischen Finanzagentur“ durch die Wörter „des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat“, die Wörter „des Fonds“ durch die Wörter „des Freistaates Bayern“ und die Wörter „den Fonds“ durch die Wörter „den Freistaat Bayern“ ersetzt.
  1. 45. Nr. 24.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
  1. 46. Nr. 24.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Bezug auf die Stabilisierungsmaßnahmen geeigneter Dritter bedienen.“

  1. 47. Nr. 25 wird aufgehoben.
  2. 48. Nr. 26 wird Nr. 25.
  3. 49. Nr. 26.1 wird Nr. 25.1 und wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat tragen dafür Sorge, dass ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme geführt werden.“

b)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die Aufzeichnungen der Bayerischen Finanzagentur werden ab dem 1. August 2024 vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufbewahrt.“

  1. 50. Nr. 26.2 wird Nr. 25.2 und die Wörter „von der Bayerischen Finanzagentur“ werden durch die Wörter „vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
  2. 51. Nr. 27 wird Nr. 26.

§ 2
Änderung der Kostenerstattungsrichtlinie-BayernFonds

Die Kostenerstattungsrichtlinie-BayernFonds (KostBayFoR) vom 24. August 2020 (BayMBl. Nr. 492) wird wie folgt geändert:

  1. 1. In der Überschrift werden die Wörter „des BayernFonds“ gestrichen.
  2. 2. In der Präambel Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „dem Freistaat Bayern,“ eingefügt, die Angabe „BayFoG“ durch die Wörter „BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz“ und der Punkt am Ende durch die Wörter „oder entstanden sind.“ ersetzt.
  3. 3. In Nr. 1.1 Satzteil vor Buchst. a wird nach dem Wort „nach“ die Wörter „Art. 14a Abs. 2 in Verbindung mit“ eingefügt und das Wort „Fonds“ durch die Wörter „Freistaat Bayern“ ersetzt.
  4. 4. In Nr. 2.1 Satz 3 werden die Wörter „die Bayerische Finanzagentur GmbH“ durch die Wörter „das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
  5. 5. Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Kosten, die dem Freistaat Bayern, der Bayerischen Finanzagentur GmbH oder dem BayernFonds im Rahmen von Maßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz und der BayernFonds-Durchführungsrichtlinie entstehen oder entstanden sind, sind von den Kostenschuldnern an den Freistaat Bayern zu erstatten.“

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Bayerische Finanzagentur GmbH“ durch die Wörter „Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
  1. 6. In Nr. 4.4 werden die Wörter „aus dem Fonds“ durch die Wörter „nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz“ ersetzt.
  2. 7. In Nr. 5.1 Satz 1 werden die Wörter „die Bayerische Finanzagentur GmbH“ durch die Wörter „das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
  3. 8. In Nr. 6.1 Satz 1 werden die Wörter „Die Bayerische Finanzagentur GmbH“ durch die Wörter „Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.
  4. 9. In Nr. 6.2 werden die Wörter „die Bayerische Finanzagentur GmbH“ durch die Wörter „das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.

Bayerisches Staatministerium
der Finanzen und für Heimat

Harald Hübner

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatministerium
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin