Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 5 vom 10.01.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

220-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst (allgemein)

220-WK

Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen zur Durchführung von Ausstellungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 12. Dezember 2023, Az. K.5-K1320/18/12

1Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen zur Durchführung von Ausstellungen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien.

1.Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist die Erhöhung der Zahl an Präsentationsmöglichkeiten in Bayern für in Bayern wirkende Künstlerinnen und Künstler.

2.Gegenstand der Förderung

Eine Förderung kommt für Sammelausstellungen in Betracht.

3.Zuwendungsempfänger

1Die Förderung kann beantragt werden durch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bayern, die nicht gewinnorientiert am Markt tätig sind und die eine mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit nachweisen können. 2Eine Antragstellung durch natürliche Personen sowie Personengesellschaften ist ausgeschlossen. 3Der Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern (BBK Landesverband) stellt einen Sammelantrag für die Projekte seiner Regionalverbände.

4.Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung

4.1
Das Projekt muss den Schwerpunkt im Bereich der bildenden Kunst haben.
4.2
Das künstlerische Konzept muss klar im Vordergrund stehen, eine prinzipiell gegebene Erwerbsmöglichkeit von Kunstwerken stellt die Förderfähigkeit jedoch nicht in Frage.
4.3
1Am Projekt müssen mindestens fünf professionelle lebende Künstlerinnen und Künstler beteiligt sein; die jährliche gemeinsame Ausstellung der aktuellen Preisträgerinnen und Preisträger der Bayerischen Kunstförderpreise ist unabhängig von der Anzahl der Ausgestellten förderfähig. 2Der überwiegende Teil der beteiligten Künstlerinnen und Künstler muss in Bayern wirken. 3Die Professionalität ist gegeben, wenn eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung oder eine mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit nachgewiesen werden kann.
4.4
1Eine Zuwendung aus staatlichen Mitteln setzt voraus, dass dem Projekt überregionale Bedeutung zukommt. 2Indiz für die Überregionalität des Projektes sind z. B. Zuschüsse des Landkreises und/oder des Bezirks.
4.5
Veranstaltungen, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben den Betrag von 10 000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ausgereicht. 2Im Falle einer Überkompensation wird der Festbetrag nachträglich reduziert. 3Eine Einsparung verbindlich eingeplanter Eigenmittel aus dem Vermögen des Trägers ist nicht möglich.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Als zuwendungsfähig gelten die Ausgaben, die mit der Durchführung des Projektes entstehen:

  • 1Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt anfallen, (insbesondere Verbrauchsmaterial, Ausgaben für Aufbauarbeiten, Transportausgaben, nachgewiesene Reisekosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Künstlerinnen und Künstler für die Arbeit vor Ort in entsprechender Anwendung des BayRKG). 2Material für Kunstwerke selbst ist nicht zuwendungsfähig, auch wenn die Werke speziell für das Projekt vor Ort erschaffen werden.
  • 1Anteile an jährlichen Gesamtausgaben (z. B. Personal-, Raum- und Betriebsausgaben) können anerkannt werden, sofern sie nachvollziehbar belegt und begründet werden können und ein eindeutiger Projektbezug vorliegt (bspw. Personalausgaben: Gehaltsnachweis, Beleg der für das Projekt eingebrachten Arbeitszeit, nachvollziehbare Berechnung des auf die Ausstellung fallenden Anteils an Gemeinkosten). 2Die Abrechnung von Pauschalen ist grundsätzlich unzulässig.
  • 1Ausgaben für Vernissage und Finissage (Verpflegung, Musikalische Umrahmung), soweit sie 10 v. H. der Gesamtausgaben des Projekts nicht übersteigen, sowie Ausgaben für ein Rahmenprogramm (Kunstvermittlung, Sonderveranstaltungen, Performances o. ä.), soweit sie ebenfalls 10 v. H. der Gesamtausgaben des Projekts nicht übersteigen. 2Für ein besonderes Vermittlungsprogramm oder für projektbezogene Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen können höhere Ausgaben genehmigt werden.
  • 1Leihgebühren für das Zurverfügungstellen von Kunstwerken, sofern diese Ausgaben tatsächlich gezahlt werden. 2Es können dabei auch Leihgebühren für Werke gezahlt werden, die im Eigentum der Schöpferinnen und Schöpfer stehen. 3Der Ankauf oder die Erstellung von Kunstwerken ist nicht förderfähig.
  • Angemessene Aufwandsentschädigungen für Künstlerinnen und Künstler für Arbeiten vor Ort (z. B. Auf- und Abbau, Aufsicht, Vortrag, Moderation), sofern diese tatsächlich gezahlt werden, sie in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Zeitaufwand stehen und nicht der Erstellung eines Kunstwerkes dienen.
  • 1Investitionsausgaben, Preise, Künstlergeschenke und kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig. 2Ist aus wirtschaftlichen Gründen eine Anschaffung der Leihe eines Gegenstands vorzuziehen, sind die hierfür anfallenden Ausgaben maximal bis zur Höhe der für das Projekt vergleichsweise anfallenden Leihgebühr zuwendungsfähig.
5.3
Höhe der Zuwendung

1Die Förderung beträgt max. 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch nicht weniger als 5 000 Euro und nicht mehr als 80 000 Euro. 2Bei Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an den Gesamtausgaben gefordert (= Eigenanteil). 3Bei geringer Leistungsfähigkeit des Trägers kann der Eigenanteil teilweise in Form unbezahlter Sach- und Arbeitsleistungen erbracht werden. 4Es ist jedoch eine Beteiligung in Form barer Mittel (= Eigenmittel) in Höhe von grundsätzlich mindestens 10 v. H der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. 5Eigenmittel sind Mittel, über die der Zuwendungsempfänger frei verfügen kann: eigene Stiftungsgelder/nicht zweckgebundene Spenden/Sponsoring, das nicht allein auf die geförderte Maßnahme beschränkt ist/Rücklagen/Mitgliedsbeiträge/Miet- und Pachteinnahmen/selbst erwirtschaftete Erlöse inkl. Einnahmen aus der geförderten Veranstaltung wie z. B. Ticketerlöse oder Teilnehmerbeiträge. 6Auch zweckgebundene Geldspenden Dritter, sofern sie sich nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligen oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet sind, können als Eigenmittel anerkannt werden. 7Darüber hinaus richtet sich die Höhe der Förderung nach dem tatsächlichen Bedarf sowie der Bedeutung des Projekts.

5.4
Mehrfachförderungen

Projekte, für welche Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.Verfahren

6.1
Zuständigkeit

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist für die Antragsbearbeitung, Verteilung und Ausreichung der Zuwendungen sowie für die Prüfung des Verwendungsnachweises zuständig.

6.2
Antragsfrist

1Der Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Veranstalters zu unterzeichnen und bis spätestens 1. Januar des Veranstaltungsjahres beim Staatsministerium in schriftlicher oder elektronischer Form einzureichen. 2Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist). 3Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 4Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 5Im Einzelfall kann das Staatsministerium dem vorzeitigen Vorhabenbeginn auf Antrag zustimmen. 6Projekte, mit denen vor Verbescheidung oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen wurde, können nicht mehr gefördert werden.

6.3
Antragsunterlagen
6.3.1
Einzureichen ist ein formloser, schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben:
  • Darstellung des Ausstellungsprojekts,
  • Liste der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler unter Angabe des jeweiligen Wirkungsorts und Bestätigung der Professionalität (vgl. Nr. 4.3),
  • detaillierter, ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan inkl. Antragssumme,
  • Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist (ggf. verbunden mit einem formlosen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn; vgl. Nr. 6.2).
6.3.2
Bei einem Erstantrag sind zusätzlich folgende weitere Unterlagen erforderlich:
  • Nachweis über mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit/Projekterfahrung,
  • Nachweis über finanzielle Leistungsfähigkeit des Projektträgers (z. B. Bilanz oder Jahresaschlussrechnung des Vorjahres),
  • ggf. Nachweis über eine vorliegende Vorsteuerabzugsberechtigung.
6.4
Verwendungsnachweis
6.4.1
1Alle erforderlichen Belege sind ab Einreichung des Zuwendungsantrages fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen (Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayHO).
6.4.2
1Der Nachweis der Verwendung ist nach Ende des Projektes in vereinfachter Form innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. 2Er ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. 3Er besteht aus einer Verwendungsbestätigung mit Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 4Im Sachbericht sind die Verwendung der beantragten Zuwendung sowie das erzielte inhaltliche Ergebnis im Einzelnen u. a. anhand von Besucherzahlen darzustellen.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor