Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 6 vom 10.01.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2330-B
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungswesen, Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungswesen
  • Wohnungswesen

2330-B

Änderung der Richtlinien für das kommunale Förderprogramm zur
Schaffung von Mietwohnraum in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 8. Dezember 2023, Az. 31-4740.2-1-7

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Richtlinien für das kommunale Förderprogramm zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern (Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP) vom 22. Dezember 2015 (AllMBl. 2016 S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. April 2023 (BayMBl. Nr. 228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Folgende Vorbemerkung wird vorangestellt:

1Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Schaffung von angemessenem und bezahlbarem Wohnraum gemäß Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 der Verfassung. 2Satz 1 gilt entsprechend für Landkreise und Bezirke, soweit diese ebenfalls die Aufgabe zur Schaffung von Wohnraum erfüllen. 3Für die Zuwendung gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO) und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK – (Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO). 4Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In der Überschrift werden die Wörter „Zuwendung und“ gestrichen.
1.2.2
Nr. 1.1 wird aufgehoben.
1.2.3
Die bisherige Nr. 1.2 wird Nr. 1.
1.3
Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ das Semikolon und die Wörter „das Kapitalmarktdarlehen nach Satz 1 verringert sich in diesem Fall entsprechend“ gestrichen.
1.3.2
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Soweit mindestens 60 % der geförderten Wohneinheiten für Berufsangehörige der Daseinsvorsorge oder zur Gewinnung solcher Berufsangehöriger bestimmt sind, kann der Zuschuss um bis zu 5 %-Punkte erhöht werden.“

1.3.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 10. Januar 2024 in Kraft.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor