Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 75 vom 14.02.2024

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7074-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Sonstige Förderungs- und Kreditprogramme

7074-W

Förderprogramm „Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen
(BayBioökonomie-Scale-Up)“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 29. Januar 2024, Az. 25-3755-2/5/7

Vorbemerkung

1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) – Investitionen in Scale-up-Anlagen zur stofflichen Nutzung im Bereich der Bioökonomie und zur Unterstützung des Übergangs zu einer kohlenstoffbasierten Kreislaufwirtschaft. 2Die Zuwendung kann im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bayern 2021–2027 aus Mitteln des EFRE und aus Mitteln des Freistaats Bayern gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Operationellen Programms erfüllt sind. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.Zweck der Zuwendung

1Um die Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 zu erreichen, ist der Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, der Bioökonomie, unabdingbar. 2Eines der Ziele der Bioökonomiestrategie Zukunft.Bioökonomie.Bayern. ist die Umstellung industrieller Produktionsverfahren auf die Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder biogener Rest- und Abfallstoffe. 3Innovative, nachhaltige und kreislauffähige Produkte und Verfahren der industriellen Bioökonomie mit hoher Wertschöpfung und einem deutlich positiven Klimaeffekt setzen in vielen Fällen erhebliche Investitionen in neuartige Produktionsanlagen voraus. 4Die Förderung von Scale-Up-Anlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder biogener Rest- und Abfallstoffe soll die wirtschaftlichen Nachteile der Bioökonomie im Wettbewerb mit erdölbasierten Verfahren verringern und die Investitionsbereitschaft der Unternehmen erhöhen. 5Die Anlagen sollen bereits im größeren Maßstab erprobt sein (ab Technologie-Reifegrad TRL 8). 6Die Investitionen sollen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze generieren und die Wertschöpfung im ländlichen Raum stärken. 7Um den Marktzugang für biobasierte Kunststoffe zu erleichtern, werden auch Anlagen zum chemischen oder biochemischen Recycling von Kunststoffabfällen gefördert.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
1Gefördert werden Investitionen in Produktionsanlagen zur stofflichen Nutzung biogener Rohstoffe (z. B. Bioraffinerien, Bioproduktewerke) mit positivem Klimaeffekt (die betreffenden Emissionen sind insgesamt zu verringern und nicht lediglich von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen zu verlagern). 2Bioraffinerie-Konzepte, die zur Steigerung der Ressourceneffizienz biogene Reststoffe nutzen und/oder die stoffliche und die energetische Nutzung kombinieren, sind förderfähig, soweit ein wesentlicher Anteil der Wertschöpfung, der außerhalb der sog. Räume mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH-Gebiete) bei über 50 % liegen muss, auf der stofflichen Nutzung liegt; die näheren Einzelheiten werden im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben. 3Zu den förderfähigen Investitionen gehören Investitionen in neue Anlagen, in Anlagen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte. 4Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. 5Die Förderung wird grundsätzlich als Investitionsbeihilfe für KMU gemäß Art. 17 AGVO gewährt.
2.2
1Alternativ zu Nr. 2.1 Satz 5 oder für große Unternehmen ist eine Förderung als Investitionsbeihilfe nach Art. 36 AGVO möglich, die Unternehmen in die Lage versetzt, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. 2Maßnahmen, für die Art. 47 AGVO spezifischere Vorschriften festlegt, kommen für eine Förderung nach Art. 36 AGVO nicht in Betracht.
2.3
Für Anlagen zum chemischen oder biochemischen Recycling von Kunststoffabfällen oder innovative Anlagen zum Papier-Recycling mit erheblichem Klimaschutzeffekt ist eine Förderung als Investitionsbeihilfe nach Art. 47 AGVO für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft möglich.

3.Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt. 2Als Unternehmen gilt ein Unternehmen im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). 3Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der AGVO werden bevorzugt berücksichtigt.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die in der geförderten Anlage eingesetzten Ausgangsstoffe müssen nachwachsende Rohstoffe oder überwiegend biogene Rest- und Abfallstoffe sein (mindestens 51 %, diese Schwelle entfällt bei kunststoffhaltigen Abfällen bei einer Förderung nach Nr. 2.3), aus technischer Sicht erforderliche Hilfsstoffe nicht biogenen Ursprungs sind aber zulässig.
4.2
1Es muss bereits ein Proof of Concept für den Produktionsprozess durch eine Produktion im Demonstrationsmaßstab erbracht worden sein (gefördert werden nur Vorhaben ab TRL 8). 2Die Qualifikation der Antragsteller muss in geeigneter Weise, etwa über einschlägige Vorarbeiten, nachgewiesen werden.
4.3
1Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Betrieb der geförderten innovativen Technologie gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie einen nachweisbaren Umweltnutzen darstellt. 2Für Förderungen nach Nr. 2.2 gelten insbesondere die Anforderungen nach Art. 36 AGVO; für Förderungen nach Nr. 2.3 gelten insbesondere die Anforderungen nach Art. 47 AGVO. 3Von einem nachweisbaren Umweltnutzen kann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen nach den Nrn. 4.1 und 4.4 erfüllt werden. 4Alle Anlagen müssen über den bestehenden Stand der Technik hinausgehen.
4.4
1Voraussetzung für eine Förderung ist auch ein Nachweis der Nachhaltigkeit: 2Die Nachhaltigkeit der Rohstoffe muss während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage durch eine geeignete Zertifizierung nachgewiesen werden (z. B. ISCC PLUS oder REDcert2 für landwirtschaftliche Produkte und für Holz PEFC/FSC oder ein gleichwertiges Zertifikat), ausgenommen sind Reststoffe und Abfallprodukte. 3Zudem ist unter ganzheitlicher Betrachtung, d. h. unter Berücksichtigung auch der Rohstoffe/Vorprodukte (inklusive deren Herstellung und Transport) nachzuweisen, inwieweit sich ein positiver Klimaschutzeffekt erzielen lässt (z. B. durch eine Treibhausgas-Zertifizierung nach ISO 14064). 4Die Anlage muss eine prognostizierte quantitative Reduktion der Emission von Treibhausgasen im Vergleich zum Stand der Technik ermöglichen (das THG-Minderungspotenzial sollte mindestens 40 % betragen, die näheren Einzelheiten werden im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben); der Stand der Technik bemisst sich grundsätzlich anhand von konventionellen Anlagen für die gleichen Endprodukte oder Ersatzprodukte mit dem gleichen Verwendungszweck und einer vergleichbaren Lebensdauer.
4.5
1Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Antragsstellung bereits begonnen wurden. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (vgl. Nr. 1.3.1 der VV zu Art. 44 BayHO). 3Planung, Zertifizierung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 4Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst dann begonnen werden, wenn die Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn auf Basis eines prüffähigen Antrags erteilt wurde.
4.6
Die Produktionsanlage muss in Bayern errichtet werden.
4.7
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige (nicht öffentliche) Fremdmittel einzusetzen.
4.8
1Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Zuwendung wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden. 2Eine Förderung scheidet ebenfalls aus, wenn die Zuwendung wegen des Volumens des Vorhabens wirtschaftlich unerheblich ist (davon wird ausgegangen, wenn die Förderung unter 1 % der Gesamtinvestition – inklusive (nicht förderfähigem) Gebäude – beträgt).
4.9
1Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert, es sei denn, sie sind in Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO ausdrücklich ausgenommen.2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.10
Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
1Zuwendungsfähig bei einer Förderung nach Nr. 2.1 sind die Investitionskosten (Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) zum Aufbau der Produktionsanlage. 2Nicht förderfähig sind Ersatzbeschaffungen, der Erwerb von Grundstücken, Fahrzeuge und Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter (vgl. Art. 17 Abs. 3 AGVO).
5.2.2
1Bei einer Förderung nach Nr. 2.2 sind die projektbezogenen Investitionsmehrkosten zuwendungsfähig, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Buchst. a) AGVO). 2Es sind grundsätzlich die auf den konkreten Einzelfall bezogenen Investitionsmehrkosten (in Höhe von maximal 20 % der Gesamtkosten) förderfähig, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios zu ermitteln sind (vgl. Art. 36 Abs. 4 Buchst. a) – d) AGVO); das kontrafaktische Szenario besteht in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die dem geltenden Recht entspricht und im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig ist; nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderfähig. 3Besteht das kontrafaktische Szenario in der Durchführung einer weniger umweltfreundlichen Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht (vgl. Art. 36 Abs. 4 Buchst. a) AGVO), so ergibt sich die Höhe der förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Kosten der geförderten Investition und den Kosten der weniger umweltfreundlichen Investition. 4Für den Fall, dass es sich bei der geförderten Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende konventionelle Anlage handelt und es keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition gibt, so sind die gesamten Investitionskosten förderfähig; alternativ dazu ist maximal die Differenz zwischen den in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung des Umweltschutzes stehenden Investitionskosten und dem Betriebsgewinn der Investition förderfähig; der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft.
5.2.3
1Bei einer Förderung nach Nr. 2.3 sind die Investitionsmehrkosten zuwendungsfähig, die sich aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind (vgl. Art. 47 Abs. 7 AGVO). 2Es sind grundsätzlich die auf den konkreten Einzelfall bezogenen Investitionsmehrkosten (bis maximal 20 % der Gesamtkosten) förderfähig, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios zu ermitteln sind (vgl. Art. 47 Abs. 7 Buchst. a) – c) AGVO); das kontrafaktische Szenario besteht in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die dem geltenden Recht entspricht und im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig ist. 3Für den Fall, dass es sich bei der Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage handelt und es kein weniger umweltfreundliches Äquivalent zu dieser Investition gibt, oder der Antragsteller nachweisen kann, dass ohne die Zuwendung keine Investition getätigt werden würde, so sind die gesamten Investitionskosten zuwendungsfähig.
5.3
Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.
5.3.1
Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens getätigten Investitionen von KMU beträgt in den Fällen der Nr. 2.1 bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 17 AGVO bei mittleren Unternehmen und bis zu 20 % bei kleinen Unternehmen.
5.3.2
1Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.2 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 36 AGVO. 2Die Förderquote erhöht sich bei Zuwendungen an mittlere Unternehmen um bis zu 10 %, bei Zuwendungen an kleine Unternehmen um bis zu 20 %.
5.3.3
1Die Förderquote für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.3 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 47 AGVO. 2Die Förderquote erhöht sich bei Zuwendungen an mittlere Unternehmen um bis zu 10 %, bei Zuwendungen an kleine Unternehmen um bis zu 20 %.
5.4
Die konkrete maximale Förderhöhe wird im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben.
5.5
Unterschreiten bei einem Vorhaben die zuwendungsfähigen Ausgaben 250 000 Euro, kann keine Zuwendung gewährt werden.

6.Mehrfachförderung

1Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine weitere Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden. 2Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. 3Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Beihilfen ist immer nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.

7.Verfahren

7.1
Zweistufiges Verfahren

1Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und beginnt mit der Skizzenvorlage bei der Regierung von Niederbayern als Bewilligungsbehörde (Stufe 1: Skizzenphase). 2Ein Beratungsgremium wird zusammen mit der Bewilligungsstelle eine Begutachtung und Bewertung der Antragsskizzen vornehmen und somit das StMWi bei der Antragsprüfung beratend unterstützen. 3Dieses Beratungsgremium setzt sich aus vom StMWi benannten Experten sowie Vertretern der Bewilligungsbehörde zusammen.

7.1.1
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
7.1.2
Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

1Antragsskizzen sind bei der Bewilligungsbehörde elektronisch einzureichen. 2Die Skizzen sind jeweils bis zu dem Termin einzureichen, der auf der Homepage https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/biooekonomie-scale-up für den jeweiligen Call genannt wurde. 3Nach den veröffentlichten Stichtagen eingegangene Skizzen können ggf. erst bei der nächsten Antragsrunde berücksichtigt werden. 4In der Projektskizze müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden, wobei der Umfang des inhaltlichen Teils 15 Seiten nicht überschreiten soll. 5Dabei sind die Hinweise in dem auf der Homepage veröffentlichten „Leitfaden für die Einreichung von Skizzen“ und ggf. weitere Informationen wie z. B. die thematische Einschränkung für bestimmte Calls verbindlich zu beachten:

  • Thema und Ziele des Vorhabens,
  • Antragsteller und Ansprechpartner für das Vorhaben (im Fall von Verbundprojekten: Angaben zum Koordinator und Ansprechperson der einzelnen Projektpartner),
  • Bezug zu den förderpolitischen Zielen (vgl. Nr. 1 zum Zweck der Zuwendung), Notwendigkeit der Förderung,
  • Stand von Wissenschaft und Technik,
  • quantifizierte Prognose des Treibhausgasminderungspotentials des Projekts1,
  • Aspekte der Recyclingfähigkeit/Bioabbaubarkeit,
  • Ressourceneffizienz,
  • Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Projektpartner,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung (inkl. Bonität), Belegbarkeit des bestimmungsgemäßen Nachweises der Mittelverwendung,
  • Arbeitsschwerpunkte, gegebenenfalls Arbeitsteilung und Aufgaben der Projektpartner,
  • wirtschaftliche Verwertbarkeit / Konkurrenzsituation (Merkmale und Qualität der Produkte gegenüber vergleichbaren Produkten/Verfahren), Verwertungsplan,
  • Nachweis über vorhandene notwendige Lizenzen,
  • geschätzter Gesamtaufwand und Förderbedarf, bei Verbundprojekten jeweils für den einzelnen Projektpartner.

6Die eingegangenen Skizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Welche fossilbasierten oder sonstigen herkömmlichen Verfahren/Produkte sollen durch innovative bioökonomische Produkte und Verfahren ersetzt werden?
  • Welche nachwachsenden Rohstoffe sollen genutzt werden? Wie wird der Rohstoffbezug sichergestellt (regionale Quelle, Distanz, über die die Rohstoffe transportiert werden müssen)?
  • In welchem Umfang verbessert die Anlage die Klimabilanz und den Treibhausgasausstoß messbar (in Tonnen THG pro Jahr)? Wieviel Kohlenstoff wird in den Produkten gespeichert (in Tonnen THG pro Jahr)? Ist (auch) die Nutzung von (biogenen) Rest- und Abfallstoffen oder die mehrmalige Nutzung von Ressourcen über den Lebenszyklus angedacht/vorgesehen? Beitrag zur Ressourceneffizienz?
  • Sind die Produkte recyclingfähig und/oder bioabbaubar?
  • Können mit dem Verfahren Kostenreduktionen erzielt oder Produkte mit qualitativ deutlich besseren Eigenschaften erzeugt werden als vergleichbare konventionelle Produkte?
  • Nachweis des erfolgreichen Einsatzes in Einsatzumgebung im Demonstrationsmaßstab,
  • Alleinstellungsmerkmal des Prozesses,
  • Verwertungsperspektive, Schutzrechtssituation.

7Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. 8Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung vorgesehenen Skizzen ausgewählt. 9Die endgültige Entscheidung trifft das StMWi nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 10Die Interessenten werden durch die Bewilligungsbehörde über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

7.1.3
Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren

1In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die durch das StMWi ausgewählten Antragsskizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen (Stufe 2: Antragsphase). 2Die Einreichung von Förderanträgen ist jeweils zu dem auf der Homepage genannten Termin möglich. 3Anträge auf Gewährung einer Förderung sind unter Nutzung des Online-Formulars auf der Homepage des StMWi einzureichen. 4Bei Verbundprojekten sind die vollständigen Antragsunterlagen durch den Verbundkoordinator zeitlich gebündelt einzureichen. 5Der Antragsteller weist sich durch elektronische Unterschrift mit dem ELSTER-Unternehmenskonto aus. 6Wird der Förderantrag nicht digital authentifiziert, muss er nach dem elektronischen Versand ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.7Die Förderanträge werden vertieft und unter Berücksichtigung des Landesinteresses nach den auch für die Skizzen geltenden Kriterien geprüft. 8Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderanträge und gibt eine Empfehlung zur Entscheidung ab. 9Das StMWi entscheidet über die eingereichten Förderanträge nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.1.4
Verwendungsnachweis

1Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt grundsätzlich per Online-Formular. 2Beim Verwendungsnachweis sind auch die tatsächlich erreichten Einsparungen beim Treibhausgasausstoß der Anlage nachzuweisen.3Es ist ein Einbehalt von mindestens 20 % der Förderung vorzusehen, der erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.

7.2
1Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Niederbayern. 2Sie erlässt den Zuwendungsbescheid, prüft den Verwendungsnachweis und zahlt die Fördermittel aus.
7.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
7.4
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) und Anhang III der AGVO) müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro veröffentlicht werden, im Falle einer EFRE-Kofinanzierung sind Beihilfen grundsätzlich zu veröffentlichen.
7.5
1Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Hinweise

1Diese Bekanntmachung tritt am 15. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 14. Februar 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über das Förderprogramm „Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen im Rahmen der bayerischen Bioökonomiestrategie (BayBioökonomie-Scale-Up)“ vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 8), die durch Bekanntmachung vom 8. September 2022 (BayMBl. Nr. 535) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin



1
Vgl. zur Quantifizierung: „Methodikleitfaden für Evaluationen von Energieeffizienzmaßnahmen des BMWi“, abrufbar unter https://publica-rest.fraunhofer.de/server/api/core/bitstreams/37161a8d-8b1f-4a69-a4c1-98f2372554d5/content.