Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 84 vom 14.02.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2030.8.6-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Beamtenrechtliche Fürsorgepflichten
  • Wohnungsfürsorge

2030.8.6-F

Änderung
der Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 1. Februar 2024, Az. 24-VV 8036-1

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bayerische Wohnungsvergaberichtlinien (BayWoVR) vom 27. Oktober 2004 (FMBl. 2005 S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
  2. 2. Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Wohnraumförderungsgesetzes“ die Angabe „(BayWoFG)“ eingefügt.
b)
In Satz 2 Spiegelstrich 2 und Satz 3 Spiegelstrich 2 werden ersetzt:
aa)
jeweils das Wort „höheres“ durch die Wörter „nicht maßgeblich geringeres“ und
bb)
jeweils die Wörter „des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes“ durch die Angabe „BayWoFG“.
  1. 3. Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes“ durch die Angabe „BayWoFG“ ersetzt.
b)
In Satz 2 Spiegelstrich 2 und Satz 3 Spiegelstrich 2 werden ersetzt:
aa)
jeweils das Wort „höheres“ durch die Wörter „nicht maßgeblich geringeres“ und
bb)
jeweils die Wörter „des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes“ durch die Angabe „BayWoFG“.
  1. 4. Nach Nr. 3.2 werden folgende Nrn. 3.3 und 3.4 eingefügt:
„3.3
Das Jahreseinkommen des oder der Beschäftigten ist nicht maßgeblich geringer, wenn der Einkommensunterschied zum höheren Jahreseinkommen des Ehegatten bzw. des oder der eingetragenen oder nichtehelichen Partners oder Partnerin nicht mehr als 30 % des Jahreseinkommens des oder der Beschäftigten beträgt.
3.4
Überschreitet das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach Nr. 4 der Bayerischen Zusatzförderungsrichtlinie nicht, ist das Vorliegen eines maßgeblich geringeren Jahreseinkommens des oder der Beschäftigten unschädlich.“
  1. 5. Die bisherige Nr. 3.3 wird Nr. 4.3 und nach dem Wort „ist“ wird das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
  2. 6. In Nr. 6.2 wird die Angabe „10.3“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
  3. 7. In Nr. 8.2 Satz 1 werden die Wörter „des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes“ durch die Angabe „BayWoFG“ ersetzt.
  4. 8. In Nr. 10.4 wird jeweils die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
  5. 9. In Nr. 11.1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor