Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 85 vom 14.02.2024

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2030.8.6-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Beamtenrechtliche Fürsorgepflichten
  • Wohnungsfürsorge

2030.8.6-F

Richtlinie für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge
(Bayerische Zusatzförderungsrichtlinie – BayZfR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 1. Februar 2024, Az. 24-VV 8036-1

1.Geltungsbereich

1Die Richtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen an Beschäftigte des Freistaates Bayern (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), des Klinikums der Ludwig-Maximilians-Universität München, des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München, des Klinikums der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, des Klinikums der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, des Klinikums der Universität Regensburg, des Klinikums der Universität Augsburg und des Unternehmens Bayerische Staatsforsten auf der Grundlage des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-B), das zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. Juli 2023 (GVBl. S. 508) geändert worden ist. 2Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Zuwendung besteht nicht. 3Der Freistaat Bayern fördert ab 1. Januar 2003 grundsätzlich den Neubau von Mietwohnungen für Staatsbedienstete einkommensorientiert, d. h. neben der Grundförderung an den Bauherrn wird eine einkommensabhängige Zusatzförderung an den Mieter eingesetzt. 4Mit der Grundförderung wird die marktübliche Miete auf die Grundmiete herabsubventioniert, die die Mieterin oder der Mieter zu entrichten hat. 5Durch die Zusatzförderung wird die vom individuellen Gesamteinkommen der Haushaltsangehörigen abhängige zumutbare Miete erreicht.

2.Antragsberechtigter Personenkreis

1Für die Gewährung der Zusatzförderung kommt in Betracht

a)
wer laut Mietvertrag eine einkommensorientiert geförderte Staatsbedienstetenwohnung bewohnt und
b)
zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis im Sinne der Nr. 2 der Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien gehört,
c)
wenn das Gesamteinkommen (Nr. 3) die Einkommensgrenze (Nr. 4) um nicht mehr als 60 % übersteigt.

2Die Zusatzförderung ist antragsgebunden und wird nur einer berechtigten Person je Haushalt gewährt.

3.Gesamteinkommen

3.1
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Haushaltsangehörigen, die am Stichtag nicht nur kurzfristig bzw. vorübergehend zum Haushalt zählen, sind die Art. 4 bis 7 BayWoFG entsprechend anzuwenden.
3.2
1Stichtag für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist der Beginn des Bewilligungszeitraums gemäß Nrn. 6.2 bis 6.4. 2Entsprechend Art. 7 BayWoFG ist für die Ermittlung des Gesamteinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag erzielt worden ist. 3Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert bzw. ist eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Stichtag zu erwarten, ist jeweils das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zu Grunde zu legen.

4.Einkommensgrenze

1Stichtag für die Ermittlung der Einkommensgrenze ist der Beginn des Bewilligungszeitraums gemäß Nrn. 6.2 bis 6.4. 2Die Einkommensgrenze beträgt

a)
für einen Ein-Personen-Haushalt
28 300 €
b)
für einen Zwei-Personen-Haushalt
43 200 €
c)
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne von Art. 4 BayWoFG
10 700 €
d)
zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes oder wenn die Geburt eines oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
3 200 €

5.Höhe der Zusatzförderung

Die Zusatzförderung beträgt monatlich je Quadratmeter Wohnfläche

a)
2,50 €, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird (= Stufe 1);
b)
2,00 €, wenn die Einkommensgrenze um nicht mehr als 20 % überschritten wird (= Stufe 2);
c)
1,50 €, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 20 %, jedoch nicht mehr als 40 % überschritten wird (= Stufe 3);
d)
1,00 €, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 40 %, jedoch nicht mehr als 60 % überschritten wird (= Stufe 4).

6.Bewilligungszeitraum

6.1
Die Zusatzförderung wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren bewilligt (= Bewilligungszeitraum).
6.2
Der Bewilligungszeitraum beginnt bei erstmaliger Antragstellung
a)
ab Beginn des Mietverhältnisses laut Mietvertrag,
b)
frühestens am Ersten des Monats der Antragstellung.
6.3
Der Bewilligungszeitraum beginnt bei einem Wiederholungsantrag
a)
nach Ablauf des vorherigen Bewilligungszeitraums,
b)
frühestens am Ersten des Monats der erneuten Antragstellung.
6.4
Der Bewilligungszeitraum beginnt bei einer Anzeige nach Nr. 8.2, die zu einer Anpassung der Zusatzförderung zugunsten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (Nr. 8.3) führt
a)
am Ersten des Monats, der auf das – die Anzeige begründende – Ereignis folgt;
b)
frühestens am Ersten des Monats der Anzeige.

6.5

Der Bewilligungszeitraum endet
a)
nach Ablauf von zwei Jahren
b)
am letzten Tag des Monats, welcher dem Beginn des Bewilligungszeitraums nach Nr. 6.4 vorangeht.

7.Zahlungsabschnitt

1Die Auszahlung der Zusatzförderung erfolgt jeweils monatlich (= Zahlungsabschnitt) im Voraus. 2Die Auszahlung beginnt und endet jeweils mit dem Bewilligungszeitraum.

8.Wegfall und Anpassung der Zusatzförderung

8.1
Die Zusatzförderung erlischt, sobald
a)
der Freistaat Bayern auf die Ausübung des Besetzungsrechtes an der betreffenden Staatsbedienstetenwohnung verzichtet;
b)
keiner der Haushaltsangehörigen mehr zum antragsberechtigten Personenkreis (Nr. 2) gehört;
c)
das Mietverhältnis endet.
8.2
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger ist berechtigt, folgende Veränderungen anzuzeigen:
a)
Veränderungen des Gesamteinkommens;
b)
Veränderung der Zahl der Personen, die nicht nur kurzfristig oder vorübergehend zum Haushalt gehören;
c)
sonstige Veränderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Schwerbehinderung).
8.3
1Wird durch eine Anzeige nach Nr. 8.2 eine günstigere Einkommensstufe erreicht, ist die Höhe der Zusatzförderung anzupassen. 2Jede Anpassung der Zusatzförderung hat auch den Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums (Nr. 6.4) zur Folge.

9.Verfahren

1Die Bewilligung einer Zusatzförderung ist schriftlich oder elektronisch mit den entsprechenden Vordrucken bei dem für die Festsetzung der Zusatzförderung zuständigen Landesamt für Finanzen – Wohnungsfürsorgestelle zu beantragen. 2Jeder Antragsteller hat dabei zumindest sämtliche Haushaltsangehörigen im Sinne von Art. 4 BayWoFG, die nicht nur kurzfristig oder vorübergehend zum Haushalt gehören, zu benennen, vollständige Angaben zum Gesamteinkommen zu machen und Einkommensnachweise beizufügen. 3Andernfalls wird vermutet, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zusatzförderung nicht erfüllt. 4Dem Landesamt für Finanzen – Wohnungsfürsorgestelle bleibt es vorbehalten, in Einzelfällen zu bestimmten Angaben besondere Nachweise zu fordern. 5Liegen die Nachweise für die Gewährung einer (höheren) Zusatzförderung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, kann erst zu diesem späteren Zeitpunkt die höhere Zuwendung gewährt werden.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2024 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. März 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Richtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge (Bayerische Zusatzförderungsrichtlinien – BayZfR) vom 30. September 2005 (FMBl. S. 181), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 205) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor