3101-J
Änderung der Gerichtsvollzieherordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 11. April 2025, Az. D1 - 2344 - I - 11595/2021
- 1. § 16 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO), vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung über die Neufassung der Gerichtsvollzieherordnung vom 6. August 2013 (JMBl. S. 95), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. November 2024 (BayMBl. Nr. 613) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Zustellungen
(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für persönliche Zustellungen von Schriftstücken (§ 193 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(3) Bei Aufträgen mit mehreren Zustellungsadressaten (z. B. Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern) darf sowohl der nach Absatz 1 als auch der nach Absatz 2 zuständige Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung von Schriftstücken (§ 193 ZPO) auch an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Zustellungsadressaten vornehmen.
(4) 1Gibt der Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 den Zustellungsauftrag an den nach Absatz 2 zuständigen Gerichtsvollzieher ab, darf dieser auch die Zustellungen vornehmen, für die der abgebende Gerichtsvollzieher zuständig ist. 2Entsprechendes gilt auch bei Zuleitung im Wege der Verteilung und Vermittlung durch das Gericht.
(5) Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen ist für die Zustellung an den Schuldner der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher zuständig.“
- 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor