2130.0-F
Änderung der Bayerischen Umlegungsrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 16. April 2025, Az. 74-VM 1014-1/12
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Bayerische Umlegungsrichtlinie (BayUmlR) vom 2. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 713) wird wie folgt geändert:
- 1. Der Nr. 2.5 wird folgender Satz 8 angefügt:
„8Abweichend von Satz 3 kann die Anhörung auch mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.“
- 2. In Nr. 3.1.1 Satz 4 wird die Angabe „ersuchen“ durch die Angabe „bitten“ ersetzt.
- 3. Nr. 3.1.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Werden Flurstücke nur teilweise einbezogen, ist bei den betroffenen Flurstücken im Umlegungsbeschluss ein entsprechender Hinweis anzubringen.“
- b)
- Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.
- 4. Nr. 3.2.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 6 wird aufgehoben.
- b)
- Satz 7 wird Satz 6 und die Angabe „Sie“ wird durch die Angabe „Die Bekanntmachung“ ersetzt.
- c)
- Folgender Satz 7 wird angefügt:
„7Im Übrigen gilt Nr. 19.1.“
- 5. In Nr. 3.3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „oder muss den Formvorgaben nach § 137 Abs. 2 GBO entsprechen.“ ersetzt.
- 6. Nr. 4.3.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Bestandskarte ist zusätzlich im Internet zugänglich zu machen; hingegen werden die Teile des Bestandsverzeichnisses wegen Art. 27b Abs. 4 BayVwVfG regelmäßig nicht im Internet zugänglich gemacht.“
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „bekannt zu machen (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 GO)“ durch die Angabe „und zusätzlich im Internet bekannt zu machen (Nr. 19.1)“ ersetzt.
- c)
- Die bisherigen Sätze 4 bis 8 werden die Sätze 5 bis 9.
- 7. Nr. 6.1.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Dadurch verringert sich der noch anfallende Erschließungsaufwand nach § 128 Abs. 1 BauGB um den ansonsten erforderlichen Kostenanteil für den Grunderwerb für die vorweg auszuscheidenden Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB, es verbleiben die Erschließungsbaukosten.“
- b)
- Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Bei einer erschließungsflächenbeitragspflichtigen Zuteilung sind die Kosten für den Grunderwerb für Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB in der Umlegung nicht zu berücksichtigen.“
- 8. Der Nr. 8.2.1 wird folgender Satz 7 angefügt:
„7Abweichend von Satz 2 kann die Erörterung auch nach Art. 27c BayVwVfG erfolgen.“
- 9. In Nr. 8.2.5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „oder im Fall nach Nr. 8.2.1 Satz 7 den Beteiligten zu übermitteln.“ ersetzt.
- 10. Nr. 9.1.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Umlegungsstelle veranlasst die ortsübliche sowie die zusätzliche Bekanntmachung im Internet (Nr. 19.1) des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans.“
- b)
- In Satz 2 wird vor der Angabe „Bekanntmachung“ die Angabe „ortsüblichen“ eingefügt.
- 11. Nr. 9.4.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bekanntmachung“ durch die Angabe „sowie die zusätzliche Bekanntmachung im Internet (Nr. 19.1)“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird vor der Angabe „Bekanntmachung“ die Angabe „ortsüblichen“ eingefügt.
- 12. In Nr. 9.4.6 Satz 1 wird vor der Angabe „Unanfechtbarkeit“ die Angabe „Bekanntmachung der“ eingefügt.
- 13. In Nr. 10.4 Satz 2 wird die Angabe „Bekanntmachung unterbleibt“ durch die Angabe „sowie die zusätzliche Bekanntmachung im Internet unterbleiben“ ersetzt.
- 14. In Nr. 12.3 Buchst. b wird die Angabe „öffentliche“ gestrichen.
- 15. In Nr. 14.1.6 Satz 2 wird die Angabe „öffentlichen“ gestrichen.
- 16. Nr. 15.3 Satz 4 wird aufgehoben.
- 17. Nr. 15.4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Komma gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Erörterung kann schriftlich, mündlich, in einfachen Fällen auch beim Vermessungs- und Abmarkungstermin oder nach Art. 27c BayVwVfG erfolgen.“
- 18. In Nr. 16.2.2 Satz 1 wird die Angabe „Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit (Nr. 19.1)“ durch die Angabe „sowie die zusätzliche Bekanntmachung im Internet (Nr. 19.1) des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit“ ersetzt.
- 19. Nr. 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „(Nr. 21)“ gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „durch die Gemeinde“ gestrichen und die Angabe „(Nr. 19.2) gegeben“ durch die Angabe „gegeben (Nr. 19.2)“ ersetzt.
- 20. Nr. 19.1.1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„2Die Regelungen der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV), der Bekanntmachung im Internet (Art. 27a BayVwVfG) und der Zugänglichmachung auszulegender Dokumente (Art. 27b BayVwVfG) sind zu beachten. 3Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung ist gemäß Art. 27a BayVwVfG zusätzlich auf einer Internetseite der unteren Vermessungsbehörde als Umlegungsstelle zugänglich zu machen. 4Wird eine Übersichtskarte als Bestandteil der ortsüblichen Bekanntmachung ausgelegt, ist anzugeben wo und wann die Übersichtskarte eingesehen werden kann sowie im Internet zugänglich gemacht wird (Art. 27b Abs. 2 BayVwVfG); dieser Umstand ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich sowie zusätzlich im Internet bekannt zu machen.“
- 21. Nr. 19.1.2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung und der Zugänglichmachung der Bekanntmachung im Internet als bekanntgegeben (Art. 27 Abs. 2 GO in Verbindung mit Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG und Art. 27a BayVwVfG). 2Für den Fall, dass Unterlagen ausgelegt sowie im Internet zugänglich gemacht werden (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO und Art. 27b BayVwVfG), beginnt die Frist nach Satz 1 nicht vor der einwöchigen Ankündigung (Nr. 19.1.1 Satz 4).“
- 22. In Nr. 19.2.1 Satz 2 Satzteil nach Buchst. c wird die Angabe „dritten“ durch die Angabe „vierten“ ersetzt.
- 23. Nr. 22 wird aufgehoben.
- 24. In Anlage 2 Nr. 2.5 wird die Angabe „Umlegungsplan“ durch die Angabe „Beschluss über die vereinfachte Umlegung“ ersetzt.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor