Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 191 vom 07.05.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Beratungsleistungen
im Rahmen der Verbundberatung (BerFör)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 2. April 2025, Az. A-7171-1/315

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung (BerFöR) vom 15. Februar 2024, A-7171-1/315 (BayMBl. 127) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „Artikel“ wird die Angabe „6 und“ eingefügt.

1.2
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Vor der Angabe „Gefördert“ wird ein neuer Satzzähler „1“ eingefügt.
1.2.2
Im neuen Satz 1 wird die Angabe „werden:“ durch die Angabe „werden.“ ersetzt.
1.2.3
Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:

2Der Eigenanteil, der nach Nr. 3.1 beratenen Unternehmen muss bei mindestens 20 % des Preises der Leistungseinheit (ohne Umsatzsteuer) liegen. 3Die förderfähigen Inhalte werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) in Beratungsfeldern festgelegt.“

1.3
Nr. 3.1.5 wird gestrichen.
1.4
Nr. 9.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „schriftlich“ wird die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.

1.5
Nr. 9.2.1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird vor der Angabe „Förderantrag“ die Angabe „schriftlichen oder elektronischen“ eingefügt.

1.6
In Nr. 9.3 wird der Satz vor der Aufzählung wie folgt ersetzt:

„Auf einer eigenen Internetseite bzw. in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) werden folgende Informationen veröffentlicht:“

1.7
Nr. 12 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.

2.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor