Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 195 vom 07.05.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

7531-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Wasserrecht und Wasserwirtschaft (Siehe auch 2129 = Umweltschutz)
  • Wasserrecht – Allgemein

7531-U

Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 14. April 2025, Az. 56a-U4541-2021/4-63

1.Rechtsgrundlagen

  • Mitteilung der Kommission über die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1)
  • Richtlinie 2000/60/EG (EU-Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) vom 23. Oktober 2000 (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch Art. 1 der Richtlinie 2014/101/EU vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist
  • Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist
  • Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert worden ist
  • Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 87 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
  • GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist
  • GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Art. 1 Zweite Änderungsverordnung vom 16.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 417) geändert worden ist
  • Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist
  • Erosionsschutzverordnung (ESchV) vom 26. November 2015 (GVBl. S. 442, BayRS 7841-3-L), die durch Verordnung vom 27. April 2023 (GVBl. S. 195) geändert worden ist
  • Die nationalen Regelungen zur ersten Säule (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz, GAPInVeKoS-Verordnung, GAP-Direktzahlungen-Verordnung) sowie die Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV) werden, soweit dies für ein einheitliches Vorgehen erforderlich ist, auf die Zahlungen im Rahmen der WRRL entsprechend angewendet.
  • Sofern die nationalen Regelungen zur Konditionalität und zur ersten Säule während der Gültigkeit dieser Bekanntmachung geändert werden, finden die Nachfolgeregelungen entsprechend Anwendung.

2.Haushaltsvorbehalt; Stillhalteklausel; Anpassungsvorbehalt

2.1
1Die Ausgleichszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Ausgleichszahlungen auf der Grundlage dieser Regelung können erst geleistet werden, wenn die Europäische Kommission die Beihilfe genehmigt hat.
2.2
Im Falle von künftigen Änderungen der Konditionalität und der Regelungen in der ersten Säule werden die vorgesehenen Maßnahmen und die Ausgleichzahlung gegebenenfalls entsprechend angepasst.

3.Zweck der Ausgleichszahlung

1Nach Art. 21 Abs. 3 BayWG soll ein angemessener Geldausgleich gewährt werden für Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen an Gewässerrandstreifen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. 2Seit dem 1. August 2019 ist es gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG verboten, „in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 BayWG, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen)“. 3Art. 21 Abs. 3 BayWG dient in Ergänzung zu Art. 21 Abs. 1 BayWG (Gewässerrandstreifen auf Grundstücken des Freistaats Bayern) dazu, die Ziele nach der WRRL zu erreichen.

4.Gegenstand der Ausgleichszahlung

Gegenstand der Ausgleichszahlung ist in Umsetzung von Art. 21 Abs. 3 BayWG der Einkommensverlust des Ausgleichsempfängers infolge von Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen an Gewässerrandstreifen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG.

5.Zuständigkeiten

1Die fachliche Zuständigkeit liegt beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) sowie beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF). 2Die finanzielle Rahmenkompetenz liegt in der Zuständigkeit des StMUV, die Antragstellung sowie der Vollzug liegen in der Zuständigkeit des StMELF.

6.Spezifische Bestimmungen

6.1
Ausgleichsempfänger

1Ausgleichsempfänger sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. 2Der Kreis der Ausgleichsempfänger ist dabei auf Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Teil I Kapitel 2 Nr. 2.4 Unternummer 56 der Rahmenregelung (EU) 2022/C 485/01 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 beschränkt. 3Von einer Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinne Teil I Kapitel 2 Nr. 2.4 Unternummer 63 der Rahmenregelung (EU) 2022/C 485/01.
6.2
Gewährungszeitraum

Der Gewährungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr.

6.3
Voraussetzung für die Ausgleichszahlung

1Die Ausgleichszahlungen werden nur für Acker- und Dauerkulturflächen (zum Stichtag 1. August 2019) im Umfang der Überschneidung mit den Gewässerrandstreifen gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG gewährt.2Der Gewässerrandstreifen umfasst den Bereich von mindestens 5 m von der Uferlinie beziehungsweise Böschungsoberkante entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer in Bayern, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 BayWG. 3Voraussetzung für den Ausgleich ist, dass die zusätzlichen neuen Anforderungen über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß § 3 Abs. 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung hinausgehen.

6.4
Art und Höhe der Ausgleichszahlung
6.4.1
Art der Ausgleichszahlung

Die Ausgleichszahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung für den jeweiligen Gewährungszeitraum gewährt.

6.4.2
Höhe der Ausgleichszahlung

1Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt 675 Euro pro Hektar und Jahr. 2Die Höhe der Ausgleichszahlung wird auf der Grundlage des jährlichen Zahlungsantrages und der aktuellen Daten im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) (Flächen- und Nutzungsnachweis zum Mehrfachantrag) bestimmt. 3Wird bei Kontrollen festgestellt, dass die tatsächlich festgestellte Fläche geringer als die beantragte Fläche ist, so bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der tatsächlich festgestellten Fläche.

6.5
Ausschluss von Kumulierungen
6.5.1
Maßnahmenkombination

Kombinationen mit Öko-Regelungen im Rahmen der Direktzahlungen, Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen für dieselben Flächen sind zulässig, sofern diese über die Einschränkungen gemäß der vorliegenden Bekanntmachung hinausgehen.

6.5.2
Ausgleichszulage und weitere Direktzahlungen

Neben Ausgleichszahlungen nach dieser Bekanntmachung können – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und weitere Direktzahlungen gewährt werden.

6.6
Verfahren
6.6.1
Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde ist das für den Betriebssitz zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).

6.6.2
Antragstellung

1Die Ausgleichszahlung wird auf Grundlage eines jährlichen Zahlungsantrages gewährt. 2Der Antrag wird im Rahmen des Mehrfachantrags bis 31. Mai (Endtermin) gestellt und enthält folgende Angaben:

  • UiS-Erklärung,
  • Erklärung Rückforderungsanordnung,
  • KMU-Erklärung,
  • Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses (Maßnahmenbezeichnung),
  • Standort des Vorhabens (Angabe der Lage im Flächen- und Nutzungsnachweis) und
  • Höhe des für die Durchführung der Maßnahme benötigten Beihilfebetrags (entspricht den Werten unter Nr. 6.4.2).
6.6.3
Antragsbearbeitung
6.6.3.1
Aufgaben der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde prüft die Antragsangaben und entscheidet über die Ausgleichszahlung für den jeweiligen Gewährungszeitraum.

6.6.3.2
Verwaltungstechnische Hinweise

1Die für die Berechnung und Auszahlung des Ausgleichs sowie die für die Erstellung der für die Europäische Kommission bestimmten Berichte erforderlichen Daten werden von der zuständigen Behörde vor der Gewährung der Ausgleichszahlung im zentralen EDV-System (iBALIS) erfasst. 2Die Bescheide werden zentral gedruckt und an die Ausgleichsempfänger versandt. 3Erst nach Durchführung der Verwaltungskontrollen (Kontrolllisten) durch die zuständige Behörde werden die Ausgleichszahlungen zentral ausbezahlt. 4Die Antragsbearbeitung erfolgt in Anlehnung an die einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweise (Lose-Blatt-Sammlung Teil A).

6.6.4
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen

1Während des Gewährungszeitraums werden Verwaltungskontrollen, Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings sowie Vor-Ort-Kontrollen in Anlehnung an das InVeKoS gemäß den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen durchgeführt. 2Dabei wird die Einhaltung der für die Gewährung der Zahlung maßgeblichen Sachverhalte geprüft.

6.6.5
Rechtsgrundlagen bei Rückforderungen, Verzinsung und Kosten

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bescheiden sowie Rückforderungs- und Zinsansprüche richten sich nach Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Rückforderungen von nicht mehr als 250 Euro werden nicht geltend gemacht. 3Die Erhebung von Kosten richtet sich dabei nach dem Kostengesetz.

6.7
Veröffentlichung

Auf einer eigenen Internetseite werden veröffentlicht:

  • Der vollständige Wortlaut der Bekanntmachung und
  • die Namen der Bewilligungsbehörden.

In der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) werden die Informationen gemäß Randnummer 112 Buchst. c der Rahmenregelung (EU) 2022/C 485/01 über jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro veröffentlicht.

6.8
Aufzeichnungspflicht

1Die zuständigen Behörden führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. 2Diese elektronischen Listen werden ab dem Tag, an dem die Ausgleichszahlung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt.

6.9
Subventionserhebliche Angaben

1Die Angaben im Antrag sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen. 2Der Subventionsbetrug ist gemäß § 264 StGB strafbar. 3Wegen Subventionsbetrug wird unter anderem bestraft, wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige, für ihn vorteilhafte Angaben macht oder den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. 4Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung des Antragstellers über die Kenntnis der subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen des Ausgleichverfahrens. 5Die Verwaltung ist verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.

6.10
Prüfungsrechte

1Die zuständige Behörde, das StMELF einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, das StMUV und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszahlung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 8. Mai 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und für Umwelt und Verbraucherschutz über die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 16. November 2023 (BayMBl. Nr. 609) tritt mit Ablauf des 7. Mai 2025 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor

Dr. Rüdiger Detsch

Ministerialdirektor