310-J
Änderung der Bekanntmachung über die Elektronische Aktenführung
bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 23. April 2025, Az. D1 - 1500 - I - 15100/2024
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften vom 2. März 2020 (BayMBl. Nr. 119), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. Januar 2025 (BayMBl. Nr. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Der Nr. 1.4 wird folgende Nr. 1.4.12 angefügt:
- „1.4.12
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.113) entsprechend.“
- 1.2
- Der Nr. 1.5 werden folgende Nrn. 1.5.8 und 1.5.9 angefügt:
- „1.5.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.5.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.118) entsprechend.“
- 1.3
- Der Nr. 1.9 wird folgende Nr. 1.9.10 angefügt:
- „1.9.10
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.113) entsprechend.“
- 1.4
- Der Nr. 1.12 werden folgende Nrn. 1.12.8 und 1.12.9 angefügt:
- „1.12.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.119) entsprechend.
- 1.12.9
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 26. Mai 2025.“
- 1.5
- Der Nr. 1.16 wird folgende Nr. 1.16.11 angefügt:
- „1.16.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.107) entsprechend.“
- 1.6
- Der Nr. 1.23 wird folgende Nr. 1.23.9 angefügt:
- „1.23.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.113) entsprechend.“
- 1.7
- Der Nr. 1.24 wird folgende Nr. 1.24.9 angefügt:
- „1.24.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.113) entsprechend.“
- 1.8
- Der Nr. 1.26 werden folgende Nrn. 1.26.8 und 1.26.9 angefügt:
- „1.26.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.26.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.118) entsprechend.“
- 1.9
- Der Nr. 1.27 werden folgende Nrn. 1.27.8 und 1.27.9 angefügt:
- „1.27.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.27.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.118) entsprechend.“
- 1.10
- Der Nr. 1.28 wird folgende Nr. 1.28.12 angefügt:
- „1.28.12
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.114) entsprechend.“
- 1.11
- Der Nr. 1.29 wird folgende Nr. 1.29.10 angefügt:
- „1.29.10
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.119) entsprechend.“
- 1.12
- Der Nr. 1.30 wird folgende Nr. 1.30.9 angefügt:
- „1.30.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.107) entsprechend.“
- 1.13
- Der Nr. 1.31 wird folgende Nr. 1.31.8 angefügt:
- „1.31.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.107) entsprechend.“
- 1.14
- Der Nr. 1.32 wird folgende Nr. 1.32.11 angefügt:
- „1.32.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.102) entsprechend.“
- 1.15
- Der Nr. 1.33 wird folgende Nr. 1.33.8 angefügt:
- „1.33.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.102) entsprechend.“
- 1.16
- Der Nr. 1.34 werden folgende Nrn. 1.34.10 und 1.34.11 angefügt:
- „1.34.10
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.34.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.106) entsprechend.“
- 1.17
- Der Nr. 1.35 werden folgende Nrn. 1.35.7 bis 1.35.9 angefügt:
- „1.35.7
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.35.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.106) entsprechend.
- 1.35.9
- In Beratungshilfesachen ab dem 1. Juni 2025.“
- 1.18
- Der Nr. 1.36 werden folgende Nrn. 1.36.7 und 1.36.8 angefügt:
- „1.36.7
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.36.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.106) entsprechend.“
- 1.19
- Der Nr. 1.38 werden folgende Nrn. 1.38.8 und 1.38.9 angefügt:
- „1.38.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.38.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.111) entsprechend.“
- 1.20
- Der Nr. 1.39 wird folgende Nr. 1.39.8 angefügt:
- „1.39.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.111) entsprechend.“
- 1.21
- Der Nr. 1.40 werden folgende Nrn. 1.40.11 und 1.40.12 angefügt:
- „1.40.11
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.40.12
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.111) entsprechend.“
- 1.22
- Der Nr. 1.41 werden folgende Nrn. 1.41.10 und 1.41.11 angefügt:
- „1.41.10
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.41.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.104) entsprechend.“
- 1.23
- Der Nr. 1.42 werden folgende Nrn. 1.42.7 und 1.42.8 angefügt:
- „1.42.7
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.42.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.104) entsprechend.“
- 1.24
- Der Nr. 1.43 werden folgende Nrn. 1.43.12 und 1.43.13 angefügt:
- „1.43.12
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) sowie in Aufgebotsverfahren ab dem 12. Mai 2025.
- 1.43.13
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.53) entsprechend.“
- 1.25
- Der Nr. 1.44 werden folgende Nrn. 1.44.9 und 1.44.10 angefügt:
- „1.44.9
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.44.10
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.53) entsprechend.“
- 1.26
- Der Nr. 1.46 werden folgende Nrn. 1.46.8 und 1.46.9 angefügt:
- „1.46.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.119) entsprechend.
- 1.46.9
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 26. Mai 2025.“
- 1.27
- Der Nr. 1.47 werden folgende Nrn. 1.47.7 und 1.47.8 angefügt:
- „1.47.7
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.119) entsprechend.
- 1.47.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 26. Mai 2025.“
- 1.28
- Der Nr. 1.48 werden folgende Nrn. 1.48.8 und 1.48.9 angefügt:
- „1.48.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.119) entsprechend.
- 1.48.9
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 26. Mai 2025.“
- 1.29
- Der Nr. 1.49 werden folgende Nrn. 1.49.10 und 1.49.11 angefügt:
- „1.49.10
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.119) entsprechend.
- 1.49.11
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 26. Mai 2025.“
- 1.30
- Der Nr. 1.50 werden folgende Nrn. 1.50.8 und 1.50.9 angefügt:
- „1.50.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.119) entsprechend.
- 1.50.9
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 26. Mai 2025.“
- 1.31
- Der Nr. 1.53 wird folgende Nr. 1.53.9 angefügt:
- „1.53.9
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.32
- Der Nr. 1.54 wird folgende Nr. 1.54.11 angefügt:
- „1.54.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.103) entsprechend.“
- 1.33
- Der Nr. 1.56 wird folgende Nr. 1.56.11 angefügt:
- „1.56.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.103) entsprechend.“
- 1.34
- Der Nr. 1.59 wird folgende Nr. 1.59.9 angefügt:
- „1.59.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.115) entsprechend.“
- 1.35
- Der Nr. 1.61 werden folgende Nrn. 1.61.11 und 1.61.12 angefügt:
- „1.61.11
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) sowie in Aufgebotsverfahren ab dem 26. Mai 2025.
- 1.61.12
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 27. Oktober 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.124) entsprechend.“
- 1.36
- Der Nr. 1.62 wird folgende Nr. 1.62.8 angefügt:
- „1.62.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.114) entsprechend.“
- 1.37
- Der Nr. 1.63 wird folgende Nr. 1.63.11 angefügt:
- „1.63.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.105) entsprechend.“
- 1.38
- Der Nr. 1.64 wird folgende Nr. 1.64.8 angefügt:
- „1.64.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.109) entsprechend.“
- 1.39
- Der Nr. 1.65 wird folgende Nr. 1.65.9 angefügt:
- „1.65.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.109) entsprechend.“
- 1.40
- Der Nr. 1.66 werden folgende Nrn. 1.66.10 und 1.66.11 angefügt:
- „1.66.10
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.66.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.101) entsprechend.“
- 1.41
- Der Nr. 1.67 wird folgende Nr. 1.67.11 angefügt:
- „1.67.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 21. Juli 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.123) entsprechend.“
- 1.42
- Der Nr. 1.68 werden folgende Nrn. 1.68.8 und 1.68.9 angefügt:
- „1.68.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.68.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.101) entsprechend.“
- 1.43
- Der Nr. 1.69 werden folgende Nrn. 1.69.7 bis 1.69.9 angefügt:
- „1.69.7
- In Beratungshilfesachen ab dem 1. April 2025.
- 1.69.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.69.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.118) entsprechend.“
- 1.44
- Der Nr. 1.70 werden folgende Nrn. 1.70.7 und 1.70.8 angefügt:
- „1.70.7
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.70.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.101) entsprechend.“
- 1.45
- Der Nr. 1.71 wird folgende Nr. 1.71.12 angefügt:
- „1.71.12
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.115) entsprechend.“
- 1.46
- Der Nr. 1.72 wird folgende Nr. 1.72.9 angefügt:
- „1.72.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.114) entsprechend.“
- 1.47
- Der Nr. 1.73 wird folgende Nr. 1.73.11 angefügt:
- „1.73.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.114) entsprechend.“
- 1.48
- Der Nr. 1.74 wird folgende Nr. 1.74.9 angefügt:
- „1.74.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.105) entsprechend.“
- 1.49
- Der Nr. 1.75 wird folgende Nr. 1.75.12 angefügt:
- „1.75.12
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.109) entsprechend.“
- 1.50
- Der Nr. 1.76 wird folgende Nr. 1.76.9 angefügt:
- „1.76.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.110) entsprechend.“
- 1.51
- Der Nr. 1.77 wird folgende Nr. 1.77.11 angefügt:
- „1.77.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.114) entsprechend.“
- 1.52
- Der Nr. 1.78 wird folgende Nr. 1.78.9 angefügt:
- „1.78.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 21. Juli 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren, außer für Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.123) entsprechend.“
- 1.53
- Der Nr. 1.79 wird folgende Nr. 1.79.10 angefügt:
- „1.79.10
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.110) entsprechend.“
- 1.54
- Der Nr. 1.80 wird folgende Nr. 1.80.9 angefügt:
- „1.80.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.108) entsprechend.“
- 1.55
- Der Nr. 1.81 wird folgende Nr. 1.81.11 angefügt:
- „1.81.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.108) entsprechend.“
- 1.56
- Der Nr. 1.82 werden folgende Nrn. 1.82.8 und 1.82.9 angefügt:
- „1.82.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.117) entsprechend.
- 1.82.9
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 26. Mai 2025.“
- 1.57
- Der Nr. 1.83 werden folgende Nrn. 1.83.11 und 1.83.12 angefügt:
- „1.83.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.117) entsprechend.
- 1.83.12
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 26. Mai 2025.“
- 1.58
- Der Nr. 1.84 werden folgende Nrn. 1.84.7 und 1.84.8 angefügt:
- „1.84.7
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.117) entsprechend.
- 1.84.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 26. Mai 2025.“
- 1.59
- Der Nr. 1.85 werden folgende Nrn. 1.85.8 und 1.85.9 angefügt:
- „1.85.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) sowie in Aufgebotsverfahren ab dem 12. Mai 2025.
- 1.85.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.118) entsprechend.“
- 1.60
- Der Nr. 1.86 wird folgende Nr. 1.86.9 angefügt:
- „1.86.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.115) entsprechend.“
- 1.61
- Der Nr. 1.87 wird folgende Nr. 1.87.9 angefügt:
- „1.87.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.115) entsprechend.“
- 1.62
- Der Nr. 1.88 wird folgende Nr. 1.88.9 angefügt:
- „1.88.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.116) entsprechend.“
- 1.63
- Der Nr. 1.89 wird folgende Nr. 1.89.9 angefügt:
- „1.89.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.115) entsprechend.“
- 1.64
- Der Nr. 1.90 wird folgende Nr. 1.90.11 angefügt:
- „1.90.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.116) entsprechend.“
- 1.65
- Der Nr. 1.91 werden folgende Nrn. 1.91.8 und 1.91.9 angefügt:
- „1.91.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.91.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.118) entsprechend.“
- 1.66
- Der Nr. 1.92 wird folgende Nr. 1.92.11 angefügt:
- „1.92.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.116) entsprechend.“
- 1.67
- Der Nr. 1.93 werden folgende Nrn. 1.93.10 und 1.93.11 angefügt:
- „1.93.10
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.93.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.118) entsprechend.“
- 1.68
- Der Nr. 1.94 werden folgende Nrn. 1.94.10 und 1.94.11 angefügt:
- „1.94.10
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.94.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.118) entsprechend.“
- 1.69
- Der Nr. 1.95 werden folgende Nrn. 1.95.8 und 1.95.9 angefügt:
- „1.95.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) sowie in Aufgebotsverfahren ab dem 12. Mai 2025.
- 1.95.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.112) entsprechend.“
- 1.70
- Der Nr. 1.96 werden folgende Nrn. 1.96.10 und 1.96.11 angefügt:
- „1.96.10
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 12. Mai 2025.
- 1.96.11
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.112) entsprechend.“
- 1.71
- Der Nr. 1.97 werden folgende Nrn. 1.97.8 und 1.97.9 angefügt:
- „1.97.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.117) entsprechend.
- 1.97.9
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) sowie in Aufgebotsverfahren ab dem 26. Mai 2025.“
- 1.72
- Der Nr. 1.98 werden folgende Nrn. 1.98.8 und 1.98.9 angefügt:
- „1.98.8
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) sowie in Aufgebotsverfahren ab dem 12. Mai 2025.
- 1.98.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.112) entsprechend.“
- 1.73
- Der Nr. 1.99 werden folgende Nrn. 1.99.9 und 1.99.10 angefügt:
- „1.99.9
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.117) entsprechend.
- 1.99.10
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) ab dem 26. Mai 2025.“
- 1.74
- Der Nr. 1.100 werden folgende Nrn. 1.100.7 und 1.100.8 angefügt:
- „1.100.7
- In Verfahren nach dem 4. Buch (Nachlass- und Teilungssachen) des FamFG und in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) sowie in Aufgebotsverfahren ab dem 12. Mai 2025.
- 1.100.8
- 1In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten, einschließlich der Kostenbearbeitung, sowie Verfahren über Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025. 2Bei unmittelbarer Vorlage der Akten durch die Bußgeldbehörde an das Amtsgericht gelten für alle Bußgeldverfahren die Regelungen für die elektronische Aktenführung bei der Staatsanwaltschaft (Nr. 1.112) entsprechend.“
- 1.75
- Der Nr. 1.101 wird folgende Nr. 1.101.9 angefügt:
- „1.101.9
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.76
- Der Nr. 1.102 wird folgende Nr. 1.102.3 angefügt:
- „1.102.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.77
- Der Nr. 1.103 wird folgende Nr. 1.103.3 angefügt:
- „1.103.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.78
- Der Nr. 1.104 wird folgende Nr. 1.104.3 angefügt:
- „1.104.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.79
- Der Nr. 1.105 wird folgende Nr. 1.105.3 angefügt:
- „1.105.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.80
- Der Nr. 1.106 wird folgende Nr. 1.106.3 angefügt:
- „1.106.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.81
- Der Nr. 1.107 wird folgende Nr. 1.107.3 angefügt:
- „1.107.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.82
- Der Nr. 1.108 wird folgende Nr. 1.108.3 angefügt:
- „1.108.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.83
- Der Nr. 1.109 wird folgende Nr. 1.109.3 angefügt:
- „1.109.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.84
- Der Nr. 1.110 wird folgende Nr. 1.110.3 angefügt:
- „1.110.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.85
- Der Nr. 1.111 wird folgende Nr. 1.111.3 angefügt:
- „1.111.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.86
- Der Nr. 1.112 wird folgende Nr. 1.112.3 angefügt:
- „1.112.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.87
- Der Nr. 1.113 wird folgende Nr. 1.113.3 angefügt:
- „1.113.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.88
- Der Nr. 1.114 wird folgende Nr. 1.114.3 angefügt:
- „1.114.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.89
- Der Nr. 1.115 wird folgende Nr. 1.115.3 angefügt:
- „1.115.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.90
- Der Nr. 1.116 wird folgende Nr. 1.116.3 angefügt:
- „1.116.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.91
- Der Nr. 1.117 wird folgende Nr. 1.117.3 angefügt:
- „1.117.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.92
- Der Nr. 1.118 wird folgende Nr. 1.118.3 angefügt:
- „1.118.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.93
- Der Nr. 1.119 wird folgende Nr. 1.119.3 angefügt:
- „1.119.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 12. Mai 2025.“
- 1.94
- Der Nr. 1.123 wird folgende Nr. 1.123.3 angefügt:
- „1.123.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 21. Juli 2025.“
- 1.95
- Der Nr. 1.124 wird folgende Nr. 1.124.3 angefügt:
- „1.124.3
- In Bußgeldverfahren betreffend Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich der Vollstreckung, soweit die Akten bei der Bußgeldbehörde elektronisch geführt werden, ab dem 27. Oktober 2025.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 8. Mai 2025 in Kraft.
Heinz-Peter Mair
Ministerialdirigent