2038.3.5-K
Änderung der Bekanntmachung über die Bewertungsmaßstäbe
und Wertungstabellen für die sportpraktischen Prüfungen nach
Lehramtsprüfungsordnung I
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 28. März 2025, Az. VIII.7-BK7203.0/3/1
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Bewertungsmaßstäbe und Wertungstabellen für die sportpraktischen Prüfungen nach Lehramtsprüfungsordnung I vom 26. Juni 2009 (KWMBl. S. 242), die durch Bekanntmachung vom 9. April 2018 (KWMBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Präambel wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Die Angabe „Hauptschule“ wird durch die Angabe „Mittelschule“ ersetzt.
- 1.1.2
- Die Angabe „§ 36 Abs. 3 Nr. 3 c, § 38 Abs. 3 Nr. 2 c“ wird durch die Angabe „§ 36 Abs. 3 Nr. 4 c, § 38 Abs. 3 Nr. 3 c“ ersetzt.
- 1.1.3
- Die Angabe „2009“ wird durch die Angabe „2008“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Die Angabe „Nr. 3 c“ wird durch die Angabe „Nr. 4 c“ ersetzt.
- 1.2.2
- Nr. 1.5 wird wie folgt gefasst:
- „1.5
- Turnen an Geräten
Demonstration turnerischer Grundformen (von den Prüfern vorgegeben) an zwei der folgenden Geräte:
Boden,
Reck (Studenten),
Stufenbarren (Studentinnen),
Barren (Studenten),
Schwebebalken (Studentinnen)
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erstreckt sich auf die fachgerechte Demonstration der geforderten sportartspezifischen Techniken unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte. Für die Errechnung der Note der praktischen Prüfung werden die Einzelleistungen je einfach gewertet und durch zehn geteilt.“
- 1.3
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In der Überschrift wird die Angabe „Hauptschule“ durch die Angabe „Mittelschule“ ersetzt.
- 1.3.2
- Die Angabe „Nr. 2 c“ wird durch die Angabe „Nr. 3 c“ ersetzt.
- 1.3.3
- In Nr. 2.2 wird die Angabe „hauptschulspezifischer“ durch die Angabe „mittelschulspezifischer“ ersetzt.
- 1.3.4
- Nr. 2.6 wird wie folgt gefasst:
- „2.6
- Turnen an Geräten
Demonstration turnerischer Grundformen (von den Prüfern vorgegeben) an zwei der folgenden Geräte:
Boden,
Reck (Studenten),
Stufenbarren (Studentinnen),
Barren (Studenten),
Schwebebalken (Studentinnen)
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erstreckt sich auf die fachgerechte Demonstration der geforderten sportartspezifischen Techniken unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte. Für die Errechnung der Note der praktischen Prüfung werden die Einzelleistungen je einfach gewertet und durch zwölf geteilt.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor