Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 205 vom 14.05.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

2230.1.3-K

Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch „Flexibilisierung der
Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung an Fachschulen“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 30. April 2025, Az. VII.3-BS9641.0-5/43/14

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Flexibilisierung der Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung an Fachschulen“ vom 16. April 2024 (BayMBI. Nr. 204) wird wie folgt geändert:
2.
Nr. 2.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Schulversuch wird in Vollzeit, Teilzeit oder als kombinierte Ausbildung durchgeführt (s. u. Nr. 4).“

3.
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
3.1
In Satz 1 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „, in“ ersetzt und nach der Angabe „Teilzeit (Nr. 4.2)“ wird die Angabe „oder als kombinierte Ausbildung bestehend aus einem Vollzeitschuljahr und 18 Monaten Berufstätigkeit kombiniert mit einem Fernkurs (Nr. 4.3)“ eingefügt.
3.2
In Satz 2 wird nach der Angabe „Teilzeitform“ die Angabe „oder als kombinierte Ausbildung“ eingefügt.
3.3
Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:

3Personen, welche sich dafür interessieren, ihre Ausbildung im Rahmen der ihnen durch diesen Schulversuch eröffneten Möglichkeit der Ableistung der späteren einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr nach Aufnahme an der Fachschule zu machen, wird dringend empfohlen, sich vor der Anmeldung an der Fachschule über die Auswirkungen des jeweils präferierten Modells auf eine AFBG-Förderfähigkeit beim für sie örtlich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu informieren. 4Entsprechendes gilt im Fall der Nr. 4.2.2 Satz 3 der Bekanntmachung.“

4.
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Vollzeitform
4.1.1
Aufnahmevoraussetzungen und Zulassung zur Abschlussprüfung

1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FSO muss die einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht vor der Aufnahme an der Fachschule erbracht und nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Variante 2 FSO mit der Anmeldung an der Fachschule nachgewiesen werden. 2Für das Ableisten und den Nachweis der einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr können folgende Varianten gewählt werden:

4.1.2
Variante 1: Ableisten ohne Unterbrechung der Fachschulzeit

1Schülerinnen und Schüler können noch fehlende Zeiten der insgesamt mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit bis zu höchstens 12 Wochen während der Fachschulzeit ableisten. 2Die Schülerinnen und Schüler müssen bei der Anmeldung schriftlich mitteilen, dass sie die jeweils fehlenden Zeiten von höchstens 12 Wochen der geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit während der Fachschulzeit einbringen. 3Die erforderliche einschlägige berufliche Vorbildung von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FSO muss jedoch zwingend vor der Zulassung zur Abschlussprüfung vollständig abgeleistet und im Zeitpunkt der Zulassung zur Abschlussprüfung im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden.

4.1.3
Variante 2: Ableisten mit Unterbrechung der Fachschulzeit

1Das Schulverhältnis wird in Variante 2 für die Absolvierung der einschlägigen beruflichen Tätigkeit entweder nach dem ersten Schuljahr unterbrochen und mit der Aufnahme in das zweite Schuljahr der fachschulischen Ausbildung fortgesetzt (Nr. 4.1.3.1) oder am Ende des zweiten Schuljahres unterbrochen und im darauffolgenden Schuljahr zur Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und zur Teilnahme an der Abschlussprüfung fortgesetzt (Nr. 4.1.3.2). 2Hinsichtlich der Dauer der Fachschulausbildung in Vollzeitform verbleibt es bei der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 FSO (zwei Jahre). 3§ 3 Abs. 1 Satz 3 FSO findet keine Anwendung. 4Für die Höchstausbildungsdauer gilt § 10 FSO.

4.1.3.1
1Die Schülerinnen und Schüler müssen bei der Anmeldung schriftlich mitteilen, dass sie die einschlägige berufliche Tätigkeit zwischen dem ersten und dem zweiten Schuljahr ableisten und die fachschulische Ausbildung hierfür nach dem ersten Schuljahr unterbrechen; Voraussetzung hierfür ist, dass sie die Erlaubnis zum Vorrücken in das zweite Schuljahr nach § 20 FSO erhalten haben. 2Nach der Unterbrechung wird die Ausbildung an der Fachschule mit dem zweiten Schuljahr fortgesetzt, wobei die Ableistung der erforderlichen einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FSO zur Aufnahme in das zweite Schuljahr im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden muss und alle Leistungen und Noten des ersten Schuljahres unberührt bleiben und weitergelten.
4.1.3.2
1Die Schülerinnen und Schüler müssen bei der Anmeldung schriftlich mitteilen, dass sie die einschlägige berufliche Tätigkeit zwischen dem Ende des zweiten Schuljahres und dem Zeitpunkt der Festsetzung der Jahresfortgangsnoten im darauffolgenden Schuljahr zur Teilnahme an der Abschlussprüfung ableisten und die fachschulische Ausbildung hierfür am Ende des zweiten Schuljahrs unterbrechen. 2Voraussetzung hierfür ist, dass der Prüfungsausschuss in der Lage ist, die Notenfestsetzung gemäß § 25 FSO vor der Unterbrechung der Fachschulzeit vorzunehmen. 3Über § 25 Abs. 2 FSO hinaus ist eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn die berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FSO im Original oder in beglaubigter Abschrift nicht nachgewiesen wurde.“
5.
Nr. 4.2.2 wird wie folgt geändert:
5.1
In Satz 1 wird nach der Angabe „Ausbildung“ die Angabe „mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde“ eingefügt.
5.2
Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Satz 1 gilt entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler von der Vollzeitform in die Teilzeitform und umgekehrt wechseln wollen.“

6.
Nach Nr. 4.2.2 wird folgende Nr. 4.3 angefügt:
„4.3
Kombinierte Ausbildung
4.3.1
Aufnahmevoraussetzungen und Dauer

1Die kombinierte Ausbildung beginnt mit einem Vollzeitschuljahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule gemäß Anlage 1 Nr. 1 FSO. 2Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FSO muss die einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht vor der Aufnahme an der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule erbracht und nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Variante 2 FSO mit der Anmeldung an der Fachschule nachgewiesen werden. 3Nach dem Vollzeitschuljahr gemäß Satz 1 endet das Schulverhältnis und es folgen 18 Monate Berufstätigkeit, wobei berufsbegleitend ein Fernkurs gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 FSO zu absolvieren ist. 4Der Fernkurs nach Satz 3 muss von dem Träger der Fachschule, an der das Vollzeitschuljahr nach Satz 1 abgeleistet wurde, angeboten werden.

4.3.2
Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber

1Die Teilnehmenden der kombinierten Ausbildung können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule zugelassen werden. 2Die §§ 38 ff. FSO finden entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

4.3.2.1
Zulassung

Die erforderliche einschlägige berufliche Vorbildung von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FSO muss zwingend vor der Zulassung zur Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber abgeleistet und im Zeitpunkt der Zulassung zur Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden.

4.3.2.2
Prüfungsgegenstände und Festsetzung des Prüfungsergebnisses

1Auf schriftlichen Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde Bewerberinnen und Bewerber von der Teilnahme an der Prüfung nach § 39 Abs. 1 bis 4 FSO befreien und abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FSO anordnen, dass in diesen Fächern die Noten aus dem Jahreszeugnis des Vollzeitschuljahres an einer staatlich anerkannten Fachschule in das Abschlusszeugnis übernommen werden. 2§ 41 Abs. 1 Satz 4 FSO bleibt unberührt.“

7.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor