Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 206 vom 14.05.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.0-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe

2126.0-G

Änderung der Förderrichtlinie Fortbildung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Gesundheit, Pflege und Prävention und für Familie, Arbeit und Soziales

vom 29. April 2025, Az. 51e-G8096-2024/515-19 und 6433.01-1/41

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Familie, Arbeit und Soziales über die Förderrichtlinie Fortbildung (Fortbildung-FöR) vom 7. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 41, Nr. 96), die durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2024 (BayMBl. Nr. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift wird nach der Angabe „Personen“ die Angabe „und Förderung der Betreuung von psychisch kranken Menschen durch Laienhelferinnen und Laienhelfer“ eingefügt und die Angabe „(Förderrichtlinie Fortbildung – Fortbildung-FöR)“ wird durch die Angabe „(Förderrichtlinie Fortbildung und Laienhelfer – Fortbildung- und Laienhelfer-FöR)“ ersetzt.
1.2
In Satz 1 der Vorbemerkung wird nach der Angabe „Versorgung“ die Angabe „sowie für die Betreuung von psychisch kranken Menschen durch Laienhelfer“ eingefügt.
1.3
Nach der Vorbemerkung wird folgende Überschrift eingefügt:

Teil 1: Förderung der Fortbildung der in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätigen Personen

1.4
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort „Personen“ werden die Wörter „in Bayern“ eingefügt.
1.4.2
Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Die Fortbildungen sollen einen Beitrag zur Sicherung eines qualitätsvollen Angebotsniveaus in den benannten Bereichen leisten. 3Zudem soll bei den Fortbildungsteilnehmenden aus diesen Bereichen eine Resilienzsteigerung erwirkt werden.“

1.5
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1.1
Folgender Satz 3 wird eingefügt:

3Die an den Fortbildungsmaßnahmen Teilnehmenden üben ihre Tätigkeit im Freistaat Bayern aus.“

1.5.1.2
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „Nr. 6“ wird durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
1.5.2
In Nr. 4.2 Satz 1 wird die Angabe „und Pflege“ durch die Angabe „ , Pflege und Prävention“ ersetzt.
1.6
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
1.6.1.2
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
1.6.2
Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
1.6.2.1
In Satz 1 wird nach der Angabe „Fortbildungseinheit“ die Angabe „(FE = 45 Minuten)“ eingefügt und die Angabe „Pauschalbetrag“ wird durch die Angabe „Festbetrag“ ersetzt.
1.6.2.2
In Satz 2 werden die Angabe „Pauschalbeträge“ durch die Angabe „Festbeträge“ und die Angabe „jeden Förderbereich“ durch die Angabe „die Bereiche Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung“ ersetzt.
1.7
In Nr. 7 Satz 2 wird die Angabe „Bewilligungsbehörden sind“ durch die Angabe „Bewilligungsbehörde ist“ ersetzt.
1.8
Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Folgender Satz 1 wird vorangestellt:

1Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.“

1.8.2
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und die Angabe „vorgehenden“ wird durch die Angabe „vorangehenden“ ersetzt.
1.8.3
Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
1.8.4
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Abweichend von Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn mit der Bestätigung des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde zugelassen; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten.“

1.9
In Nr. 8.2 wird die Angabe „Durchführungsnachweises“ durch die Angabe „Verwendungsnachweises“ ersetzt.
1.10
In Nr. 9.2 Satz 2 wird nach der Angabe „Präsenzveranstaltungen“ die Angabe „oder der vom Zuwendungsempfänger unterschriebenen Namenslisten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei E-Learning-Fortbildungen“ eingefügt.
1.11
Nach Nr. 9 wird folgender Teil 2 eingefügt:

Teil 2: Förderung der Betreuung von psychisch kranken Menschen durch Laienhelferinnen und Laienhelfer

10.
Zweck der Förderung

Ziel der Förderung ist es, durch Betreuungsmaßnahmen die Teilhabe, Inklusion oder Wiedereingliederung von psychisch kranken Menschen zu fördern, eine Verbesserung der psychiatrischen Versorgung zu erreichen und den Abbau von Stigmatisierung voranzubringen.

11.
Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Betreuung psychisch kranker Menschen durch ehrenamtlich arbeitende Laienhelferinnen und Laienhelfer. 2Die Betreuung durch ehrenamtlich arbeitende Laienhelferinnen und Laienhelfer soll den psychisch kranken Menschen eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens ermöglichen. 3Die Hilfen bestehen zum Beispiel in Gesprächsbereitschaft, in regelmäßigen Haus- und Krankenhausbesuchen, in Motivierung zur ärztlichen Behandlung, in Stützung im Berufsalltag, in gemeinsamer Freizeit- und Urlaubsgestaltung, in Unterstützung bei der täglichen Lebensführung und in Hilfsmaßnahmen für Angehörige. 4Sie sind vor allem während oder nach der ambulanten oder stationären Behandlung oder bei Krisen von besonderer Bedeutung.

12.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern.

13.
Zuwendungsvoraussetzungen
13.1
1Die Betreuungsarbeit mit psychisch kranken Menschen soll auf die Möglichkeiten und Bedürfnisse der Betreuten in ihrem sozialen Umfeld abgestimmt sein. 2Deshalb ist eine intensive, fortlaufende Arbeit der Laienhelferinnen oder Laienhelfer über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig.
13.2
Laienhelferinnen und Laienhelfer im Sinne dieser Richtlinie sollen
  • einer Gruppe von mindestens vier Helferinnen oder Helfern angehören und
  • ehrenamtlich, regelmäßig und über das ganze Jahr hinweg in der Laienarbeit tätig sein.
13.3
Laienhelferinnen und Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen durch praxisnahe allgemeine Einführungen und fallbezogene Anleitungen unter fachlicher Mitwirkung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie mit den Möglichkeiten und Bedürfnissen der einzelnen Betreuten und den Chancen und Risiken ihrer Arbeit vertraut sein, um so zu einer bestmöglichen Betreuung der psychisch kranken Menschen beitragen zu können.
13.4
Laienhelferinnen und Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen mit den Diensten und Einrichtungen zur Versorgung psychisch kranker Menschen im Versorgungsgebiet zusammenarbeiten.
13.5
Laienhelferinnen und Laienhelfer oder Laienhelfergruppen sollen sich und ihre Tätigkeit bei zuständigen kommunalen Stellen bekannt machen.
13.6
Für die erstmalige Förderung sollen zudem die Kriterien der Nrn. 13.1 bis 13.5 ab etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein.
14.
Art und Umfang der Zuwendung
14.1
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
14.2
Zuwendungsfähig sind die Aufwandsentschädigungen, die die Zuwendungsempfänger den Laienhelferinnen und Laienhelfern für ihre Tätigkeit ausbezahlen.
14.3
1Der Zuschuss beträgt bis zu 155 Euro pro Kalenderjahr je Laienhelferin oder Laienhelfer. 2Der Zuschuss verringert sich um je ein Zwölftel pro vollem Monat, den die Laienhelferin oder der Laienhelfer nicht tätig war. 3Den Bezirken, den Landkreisen, den kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden wird empfohlen, Zuschüsse zu gewähren. 4Rechnet ein Dritter die Zuwendung nach dieser Richtlinie auf seine Leistungen an, entfällt insoweit die Förderung.
15.
Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

16.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Der Förderantrag ist bis zum 1. März jeden Jahres bei der örtlich zuständigen Regierung unter Beifügung des von der Regierung bereitgestellten Formulars zu stellen. 2Bei erstmaliger Förderung ist außerdem eine Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit, zum Beispiel durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassene Fachärztin oder niedergelassenen Facharzt für Neurologie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt, vorzulegen.

17.
Verwendungsnachweis
17.1
Der Nachweis der Verwendung ist zu führen durch
  • einen zahlenmäßigen Nachweis nach dem von den Regierungen bereitgestellten Formular und
  • einen Bericht des Zuwendungsempfängers über die Durchführung und den Erfolg der Betreuungsarbeit.
17.2
1Der Verwendungsnachweis muss bis 1. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2Diese prüft die Nachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.“
1.12
Nach Nr. 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

Teil 3: Schlussbestimmungen

1.13
Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 18.
1.14
Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 19 und wie folgt geändert:
1.14.1
In Satz 2 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
1.14.2
Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Mit Ablauf des 14. Mai 2025 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit über die Förderung der Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer vom 17. November 1997 (AllMBl. S. 933), geändert durch Bekanntmachung vom 28. August 2001 (AllMBl. S. 372), außer Kraft.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 2025 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium für
Gesundheit, Pflege und Prävention
Bayerisches Staatsministerium für
Familie, Arbeit und Soziales

Dr. Rainer Hutka
Ministerialdirektor

Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor