Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 211 vom 21.05.2025

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2030.13-I
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses
  • Beurteilungen

2030.13-I

Änderung der Beurteilungsbekanntmachung StMI

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 2. Mai 2025, Az. Z3-0371-1-35

1.
Die Beurteilungsbekanntmachung StMI vom 8. September 2017 (AllMBl. S. 355), die durch Bekanntmachung vom 31. August 2023 (BayMBl. Nr. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift wird die Angabe „Bau und Verkehr“ durch die Angabe „Sport und Integration“ ersetzt.
1.2
Die Einleitung wird wie folgt geändert:
1.2.1
Die Angabe „13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354)“ wird durch die Angabe „23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619)“ ersetzt.
1.2.2
Die Angabe „12. Juli 2017 (GVBl. S. 362)“ wird durch die Angabe „23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605)“ ersetzt.
1.2.3
Die Angabe „22. Juli 2015 (FMBl. S. 143)“ wird durch die Angabe „17. September 2021 (BayMBl. Nr. 718, Nr. 728)“ ersetzt.
1.3
In Nr. 1.1 wird die Angabe „Bau und Verkehr“ durch die Angabe „Sport und Integration“ ersetzt.
1.4
In Nr. 1.2 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
1.5
Die Überschrift der Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:
1.3
Beurteilung schwerbehinderter und gleichgestellter Beamter und Beamtinnen“.
1.6
Nr. 1.3.1 wird wie folgt gefasst:
„1.3.1
1Bei der Beurteilung schwerbehinderter und gleichgestellter Beamter und Beamtinnen sind außerdem das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Art. 21 Abs. 2 LlbG und die Nrn. 9, 2.1.2 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien (BayInklR) zu beachten (Abschnitt 3 Nr. 5 VV-BeamtR). 2Zu den schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen im Sinne dieser Bekanntmachung gehören die schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und die diesen gleichgestellten behinderten Beamten und Beamtinnen (§ 2 Abs. 3 SGB IX).“
1.7
Nr. 1.3.2 wird wie folgt gefasst:
„1.3.2
Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen am Beurteilungsverfahren richtet sich nach § 178 Abs. 2, § 180 Abs. 3 und 6 SGB IX und den Nrn. 9.6, 2.1.2 BayInklR.“
1.8
Nr. 1.5.1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Bewertungsskala von 1 bis 16 Punkten soll im Rahmen der gezeigten Leistungen – auch innerhalb der Einzelmerkmale – dabei möglichst weitgehend ausgeschöpft werden.“

1.9
In Nr. 1.5.2 Satz 1 wird nach der Angabe „bzw.“ und nach der Angabe „gebildet“ jeweils das Komma gestrichen.
1.10
Nr. 2.3.1 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3.
denen nach einem sonstigen Qualifikationserwerb für die nächsthöhere Qualifikationsebene im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums erstmals ein Amt der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wurde,“.
1.10.2
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und wird wie folgt gefasst:
„4.
bei denen im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung festgestellt wurde und denen ein Dienstposten der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wurde,“.
1.10.3
Die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden die Nrn. 5 bis 7.
1.11
Nr. 2.3.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die nach Nr. 2.3.1 zurückgestellten Beurteilungen sind nachzuholen, wenn die Beamten und Beamtinnen

  1. 1. im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 1 nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,
  2. 2. im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 2 und 3 nach Übertragung des Amtes der nächsthöheren Qualifikationsebene,
  3. 3. im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 4 nach Übertragung des Dienstpostens der nächsthöheren Qualifikationsebene,
  4. 4. im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 5 nach der Beförderung,
  5. 5. im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 6 nach der Übernahme in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums,
  6. 6. im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 7 nach dem Wechsel der Fachlaufbahn oder des fachlichen Schwerpunkts

sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben.“

1.12
Nr. 2.3.3 wird wie folgt geändert:
1.12.1
Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
bei denen nach dem Beurteilungsstichtag der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung bzw. der sonstige Qualifikationserwerb festgestellt wurde und denen ein Dienstposten der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen worden ist,“.
1.12.2
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

2Der Beurteilungszeitraum beginnt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 mit dem jeweils genannten Zeitpunkt und umfasst jeweils sechs Monate zusammenhängende Dienstzeit. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 endet der Beurteilungszeitraum mit Ablauf von sechs Monaten zusammenhängender Dienstzeit nach Übertragung des Dienstpostens der nächsthöheren Qualifikationsebene, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 mit Ablauf von sechs Monaten zusammenhängender Dienstzeit nach dem jeweils genannten Zeitpunkt.“

1.13
In Nr. 2.4.1 Satz 1 wird die Angabe „(Nr. 2.4.6)“ durch die Angabe „(Nr. 2.4.5)“ ersetzt.
1.14
Nr. 2.4.4.1 wird wie folgt gefasst:
„2.4.4.1
Unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 („Ergänzende Bemerkungen“) ist auf Folgendes einzugehen:
  • Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe, insbesondere die dienstpostenbezogene Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sowie bestimmte prägende Vorkommnisse, soweit die Beurteilung auf ihnen gründet (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.2 VV-BeamtR).
  • Begründung einer wesentlichen Verbesserung oder Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zur Vorbeurteilung. Eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung liegt bei einem Unterschied von mindestens zwei Punkten zur Vorbeurteilung vor. Von einer wesentlichen Verbesserung ist bei einer Beförderung im Beurteilungszeitraum auch bei einem Unterschied von einem Punkt zur Vorbeurteilung auszugehen.
  • Verbale Erläuterungen (nur) zu den Einzelmerkmalen, bei denen sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder deren Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Unter einer wesentlichen Verschlechterung ist eine Verschlechterung um mindestens drei Punkte zu verstehen.
  • Eine wesentliche Verschlechterung im Gesamturteil oder Einzelmerkmal liegt nicht vor, wenn sich diese durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 Satz 3 bis 7 VV-BeamtR).
  • In den Fällen, in denen eine Zwischenbeurteilung vorliegt, bedarf es einer nachvollziehbaren Darstellung, inwiefern diese Eingang in die periodische Beurteilung gefunden hat.
  • Bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen: Hinweis, wenn eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- oder Verwendungsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. Nr. 1.3.3).“
1.15
Nr. 2.4.5 wird aufgehoben.
1.16
Nr. 2.4.6 wird Nr. 2.4.5.
1.17
In Nr. 2.5.1.1 Satz 1 und Nr. 2.5.1.2 wird jeweils nach der Angabe „für“ die Angabe „die“ eingefügt.
1.18
In Nr. 2.5.1.4 Satz 2 wird nach der Angabe „werden“ das Komma gestrichen.
1.19
In Nr. 3.1.4 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 167 Abs. 1 SGB IX“ ersetzt.
1.20
In Nr. 3.2.3 Satz 1 wird die Angabe „Abkürzung“ durch die Angabe „Verkürzung“ ersetzt.
1.21
In Nr. 3.3.1 Satz 1 wird die Angabe „zum“ durch die Angabe „beim“ ersetzt.
1.22
In Nr. 5.3 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2.4.6“ durch die Angabe „Nr. 2.4.5“ ersetzt.
1.23
Nr. 6.1.2 wird wie folgt geändert:
1.23.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Abweichend hiervon werden die Beamten und Beamtinnen der Landratsämter mit Qualifikation für Ämter der Besoldungsgruppe A 14 und höher von dem Regierungsvizepräsidenten oder der Regierungsvizepräsidentin beurteilt, der oder die den Landrat oder die Landrätin entsprechend Abschnitt 3 Nr. 11.1 VV-BeamtR mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen soll bzw. anhören muss.“

1.23.2
In Satz 2 wird die Angabe „Regierungspräsident“ durch die Angabe „Regierungsvizepräsident“ und die Angabe „Regierungspräsidentin“ durch die Angabe „Regierungsvizepräsidentin“ ersetzt.
1.23.3
In Satz 4 wird die Angabe „Regierungspräsidenten“ durch die Angabe „Regierungsvizepräsidenten“ und die Angabe „Regierungspräsidentin“ durch die Angabe „Regierungsvizepräsidentin“ ersetzt.
1.23.4
Satz 7 wird aufgehoben.
1.23.5
Satz 8 wird Satz 7, die Angabe „Regierungspräsidenten“ wird durch die Angabe „Regierungsvizepräsidenten“ und die Angabe „Regierungspräsidentin“ durch die Angabe „Regierungsvizepräsidentin“ ersetzt.
1.24
In Nr. 7.1 Satz 3 wird die Angabe „betroffenene“ durch die Angabe „betroffene“ ersetzt.
1.25
Nach Nr. 7.3 wird folgende Nr. 8 eingefügt:
8.
Sonstige Sonderfälle

Ausnahmen von den Regelungen dieser Beurteilungsbekanntmachung können in Abstimmung mit dem Staatsministerium zugelassen werden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt.“

1.26
Die bisherigen Nrn. 8 bis 11 werden die Nrn. 9 bis 12.
1.27
Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. 2Abweichend davon sind die neu gefassten Anlagen 1 und 2 für die Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der ersten und zweiten Qualifikationsebene ab 31. August 2025, für die Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der dritten Qualifikationsebene ab 31. Oktober 2026 und für die Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der vierten Qualifikationsebene ab 31. Dezember 2025 zu verwenden. 3Bis zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten sind die bisherigen Anlagen 1 und 2 in der am 31. März 2025 geltenden Fassung zu verwenden.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor



Anlagen