787-L
Änderung der Richtlinie für die Gewährung der Ausgleichszulage
in benachteiligten Gebieten (AGZ)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 7. April 2025, Az. G3-7275-1/285
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie für die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) vom 23. November 2023, Az. G3-7275-1/273 (BayMBl. 2023 Nr. 595), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Einleitung wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Satz 1 Spiegelstrich 8 wird die Angabe „(GAPInVeKoS-Verordnung)“ durch die Angabe „(GAPInVeKoSV)“ ersetzt
- 1.1.2
- In Satz 2 wird nach der Angabe „GAPInVeKoSV“ die Angabe „ , GAPFinISchG“ eingefügt.
- 1.2
- In Nr. 4 wird der zweite Spiegelstrich gestrichen.
- 1.3
- In Nr. 5.3.2 Satz 1 wird nach der Angabe „LF“ die Angabe „des Betriebes“ eingefügt.
- 1.4
- Nr. 5.3.3 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Die Formel in Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
„“
- 1.4.2
- Die Formel in Satz 2 wird wie folgt ersetzt:
„“
- 1.5
- In Nr. 5.3.5 Satz 3 wird im letzten Spiegelstrich folgender neuer Satz eingefügt:
„Durch die Degression darf der Mindestbetrag von 25 €/ha nicht unterschritten werden.“
- 1.6
- Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Es wird ein neuer Satzzähler „1“ eingefügt.
- 1.6.2
- Nach der Angabe „(AELF)“ wird folgende neue Fußnote 3 eingefügt:
- „3
- Die Zuständigkeit ist in § 2 GAPInVeKoSV geregelt.“
- 1.6.3
- Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Liegt der Betriebssitz nicht in Bayern, ist das AELF zuständig, in dessen Zuständigkeit sich der überwiegende Anteil der in Bayern bewirtschafteten Flächen befindet.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor