Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 214 vom 21.05.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Änderung der Richtlinie für die Gewährung der Ausgleichszulage
in benachteiligten Gebieten (AGZ)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 7. April 2025, Az. G3-7275-1/285

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie für die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) vom 23. November 2023, Az. G3-7275-1/273 (BayMBl. 2023 Nr. 595), wird wie folgt geändert:
1.1
Die Einleitung wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 Spiegelstrich 8 wird die Angabe „(GAPInVeKoS-Verordnung)“ durch die Angabe „(GAPInVeKoSV)“ ersetzt
1.1.2
In Satz 2 wird nach der Angabe „GAPInVeKoSV“ die Angabe „ , GAPFinISchG“ eingefügt.
1.2
In Nr. 4 wird der zweite Spiegelstrich gestrichen.
1.3
In Nr. 5.3.2 Satz 1 wird nach der Angabe „LF“ die Angabe „des Betriebes“ eingefügt.
1.4
Nr. 5.3.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Die Formel in Satz 1 wird wie folgt ersetzt:

Fördersatz (€/ha) =200-[( (maßgebliche EMZ der förderfähigen Flächen des Betriebes)/100-31,00)*25,0]

1.4.2
Die Formel in Satz 2 wird wie folgt ersetzt:

Fördersatz (€/ha) =100-[( (maßgebliche EMZ der förderfähigen Flächen des Betriebes)/100-28,50)*7,5]

1.5
In Nr. 5.3.5 Satz 3 wird im letzten Spiegelstrich folgender neuer Satz eingefügt:

„Durch die Degression darf der Mindestbetrag von 25 €/ha nicht unterschritten werden.“

1.6
Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Es wird ein neuer Satzzähler „1“ eingefügt.
1.6.2
Nach der Angabe „(AELF)“ wird folgende neue Fußnote 3 eingefügt:
3
Die Zuständigkeit ist in § 2 GAPInVeKoSV geregelt.“
1.6.3
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Liegt der Betriebssitz nicht in Bayern, ist das AELF zuständig, in dessen Zuständigkeit sich der überwiegende Anteil der in Bayern bewirtschafteten Flächen befindet.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2025 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor