Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 217 vom 21.05.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2244-F
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Heimatpflege und Heimatforschung

2244-F

Richtlinie
zur Förderung von Vorhaben im Rahmen des Impulsprogramms Volksmusik
(Volksmusikförderrichtlinie – VförR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 13. Mai 2025, Az. 54-L 1892-3/34

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere VV zu Art. 44 BayHO, der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Zuwendungen für Institutionen und Einrichtungen mit staatlicher, kommunaler oder privatrechtlicher Trägerschaft. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Zuwendung

1Die Förderung hat das Ziel, in ganz Bayern Menschen zu motivieren, Volksmusik kennen zu lernen und über einen längeren Zeitraum zu praktizieren. 2Dadurch sollen neue musikalische Initiativen und Gruppenbildungen angeregt, nachhaltig eingeführt und so das Bewusstsein für Volksmusik gestärkt werden.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
1Gefördert werden Vorhaben, die sich mit der Vermittlung von Volksmusik in unterschiedlichen stilistischen, regionalen und gegebenenfalls auch internationalen Ausprägungen befassen. 2Der Begriff Volksmusik ist bezüglich der musikalischen Ausrichtung offen zu sehen und umfasst so neben traditionellen Formen auch Fusionen mit anderen Musikstilen.
2.2
1Als Vorhaben gelten regelmäßig stattfindende Kurse im Bereich Volksmusik. 2Möglich sind jährliche Vorhaben mit mindestens 30 Stunden oder halbjährliche Vorhaben mit mindestens 15 Stunden. 3Die jährlichen Vorhaben orientieren sich am Schuljahr, die halbjährlichen Vorhaben an einem der beiden Schulhalbjahre. 4Blocksysteme sind in Ausnahmefällen zulässig.
2.3
Die Kurse müssen von externen Referenten geleitet werden, die vor Antragstellung (Nr. 6.1) im Referentenpool (www.heimat-bayern.de/volksmusik/referentenpool/) eingetragen sein müssen.
2.4
Eine Förderung ist nicht möglich für
a)
bestehende Gruppen im Bereich Volksmusik,
b)
Institutionen, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits Aktivitäten nach Nr. 2.2 im Bereich Volksmusik durchführen oder in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführt haben sowie
c)
reinen Instrumentalunterricht außerhalb des Ensemblespiels.

3.Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Institutionen und Einrichtungen mit staatlicher, kommunaler oder privatrechtlicher Trägerschaft im sozialen sowie im Bildungsbereich mit Sitz in Bayern (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, Volksschulen, weiterführende Schulen, Volkshochschulen, Seniorenheime, Erziehungsheime, inklusive, integrative oder sonstige soziale Einrichtungen, Vereine).

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn

a)
die zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.2) für das Vorhaben abzüglich des erforderlichen Eigenanteils (Nr. 5.4.2) der Höhe der Zuwendung (Nr. 5.4.1) entsprechen oder diese übersteigen,
b)
der Antragsteller oder die Antragstellerin in der Lage ist, seine oder ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung des Eigenanteils gemäß Nr. 5.4.2 nachzuweisen und
c)
mit dem Vorhaben keine kommerziellen Interessen verfolgt werden.

4.2Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn es sich für die Institution um eine neuartige Aktivität gemäß Nr. 2.2 handelt. 2Die Kurse müssen in den Institutionen vor Ort oder in anderen, hierfür den Institutionen zu Verfügung gestellten Räumlichkeiten abgehalten werden.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Honorare (inklusive Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz) von Referenten des Referentenpools, soweit diese für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Vorhabens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind.

5.3Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

a)
Personalausgaben außerhalb der Referentenhonorare,
b)
allgemeine Organisationskosten (zum Beispiel für Telefon, Kopien, Büromaterial),
c)
Raummieten,
d)
ohnehin anfallende laufende Ausgaben des Zuwendungsempfängers, Ausgaben für kommunale Regiearbeiten, pauschale Verrechnungen von laufenden Ausgaben für Beschäftigte,
e)
ehrenamtlich erbrachte Leistungen.

5.4Höhe der Zuwendung

5.4.1
Der Freistaat Bayern beteiligt sich mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Abzug der Eigenmittel, jedoch maximal in Höhe von 3 000 Euro für ein jährliches Vorhaben und maximal in Höhe von 1 500 Euro für ein halbjährliches Vorhaben.
5.4.2
Die Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers müssen nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.4.3
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen nach Abzug der Eigenmittel mindestens 2 000 Euro für ein jährliches Vorhaben und mindestens 1 000 Euro für ein halbjährliches Vorhaben betragen.

5.5Verbot der Mehrfachförderung

1Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Vorhaben eine Förderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder ein anderes Land in Anspruch genommen wird. 2In den Zuwendungsbescheid nach Nr. 6.3.1 ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

6.Verfahren

6.1Antragstellung

1Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde über die digitale Antragsplattform unter www.stmfh.bayern.de/heimat/impulsprogramm/ einzureichen. 2Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV). 3Für Projekte, die halbjährlich und ab dem darauffolgenden Februar beginnen, können Förderanträge bis einschließlich 30. September gestellt werden. 4Für jährliche oder halbjährliche Projekte, die ab dem darauffolgenden September beginnen, können Förderanträge bis einschließlich 31. März gestellt werden.

6.2Auswahlverfahren

1Die eingegangenen Förderanträge, die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 erfüllen, werden je Regierungsbezirk in drei Sparten eingeteilt:

a)
Erziehung und Bildung (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen),
b)
soziale Institutionen und Vereine (zum Beispiel Seniorenheime, inklusive und integrative Einrichtungen),
c)
sonstige Vereine und Institutionen.

2Die Auswahl erfolgt je Regierungsbezirk und Sparte durch die Bewilligungsbehörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Zu berücksichtigen ist hierbei neben den Voraussetzungen nach Nr. 4.2 insbesondere, ob und inwieweit das jeweilige Vorhaben darauf ausgelegt ist, eine nachhaltige und längerfristige Auseinandersetzung mit Volksmusik anzustoßen. 4Die Bewilligungsbehörde kann eine Stellungnahme von geeigneten Fachstellen zur Bewertung der Anträge einholen.

6.3Bewilligung

6.3.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt (VV Nr. 4 zu Art. 44 BayHO).
6.3.2
1Der Bewilligungszeitraum beträgt für Jahresprojekte ein Jahr, für Halbjahresprojekte sechs Monate. ²Als Jahr gilt das jeweilige Schuljahr, als Halbjahr gilt das jeweilige Schulhalbjahr.
6.3.3
1Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.
6.3.4
Eine Weitergabe der Zuwendung ist unzulässig.
6.3.5
Die Zuwendungsempfänger haben bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch das „Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ hinzuweisen.

6.4Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der Förderung erfolgt unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides in einer Summe. 2Nr. 1.4 ANBest-P und Nr. 1.3 ANBest-K finden keine Anwendung.

6.5Verwendungsnachweis

6.5.1
1Der Nachweis der Verwendung richtet sich nach Nr. 6 ANBest-P und Nr. 6 ANBest-K. 2Bei Überschreiten der Frist kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden. 3Die Verwendungsbestätigung (Nr. 6.2 ANBest-P, Nr. 6.2 ANBest-K) ist zugelassen.
6.5.2
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
6.5.3
1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

7.Rückzahlung

Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG.

8.Zweckerreichung

1Jedes Vorhaben ist hinsichtlich der Erreichung des Zwecks der Zuwendung nach Nr. 1 zu bewerten. 2Die entsprechenden Indikatoren werden in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und der Bewilligungsbehörde festgelegt. 3Im Sachbericht der Verwendungsbestätigung ist vom Zuwendungsempfänger auf die Erfüllung der zuvor festgelegten Indikatoren einzugehen.

9.Evaluation

Das Förderprogramm wird durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat koordiniert und dessen Ergebnisse regelmäßig anhand zuvor festgelegter Indikatoren evaluiert.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor