Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 226 vom 28.05.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 52FD6783DF9714924BE192249C7AC2961C6DF8315DF545757380E3429B370622

Verwaltungsvorschrift

2236.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsfachschulen (ohne Wirtschaftsschulen)

2236.4-K

Änderung der Bekanntmachung über den Pflege- und Gesundheitsbonus,
Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus),
Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für
Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis, sowie Prämie für Pflegepädagogik

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 14. Mai 2025, Az. VII.7-BH9001.7/41/85

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis, sowie Prämie für Pflegepädagogik vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift wird nach der Angabe „Gebärdensprache“ das Komma durch die Angabe „sowie“ ersetzt und die Angabe „, sowie Prämie für Pflegepädagogik“ gestrichen.
1.2
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
1.3
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird im ersten Spiegelstrich die Angabe „Altenpflege,“ gestrichen.
1.3.2
In Satz 4 wird der erste Spiegelstrich gestrichen.
1.4
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nr. 1.3.1 wird gestrichen.
1.4.2
In Nr. 1.3.7 wird Satz 3 aufgehoben und die Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 3 bis 5.
1.4.3
Nr. 1.3.9 wird wie folgt geändert:
1.4.3.1
In der Überschrift wird die Angabe „Altenpflege,“ gestrichen.
1.4.3.2
In Satz 1 wird im ersten Spiegelstrich die Angabe „Altenpflege,“ gestrichen.
1.4.4
Die bisherigen Nrn. 1.3.2 bis 1.3.11 werden die Nrn. 1.3.1 bis 1.3.10.
1.5
Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In der Überschrift wird die Angabe „Altenpflege oder“ gestrichen.
1.5.2
In den Sätzen 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Altenpflege oder“ gestrichen.
1.6
In Nr. 1.5.2 Satz 4 wird die Angabe „Altenpflege oder“ gestrichen.
1.7
In Nr. 2.1 Satz 1 wird im sechsten Spiegelstrich nach der Angabe „pharmazeutisch-technische“ die Angabe „Assistentinnen und“ eingefügt.
1.8
In Nr. 2.2 wird die Angabe „technische Assistenten in der Medizin,“ gestrichen.
1.9
In Nr. 2.3.6 wird in der Überschrift nach der Angabe „pharmazeutisch-technische“ die Angabe „Assistentinnen und“ eingefügt.
1.10
Nr. 2.3.9 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In der Überschrift wird nach der Angabe „pharmazeutisch-technische“ die Angabe „Assistentinnen und“ eingefügt und die Angabe „bzw. technische Assistenten in der Medizin“ gestrichen.
1.10.2
In Satz 1 wird nach der Angabe „pharmazeutisch-technische“ die Angabe „Assistentinnen und“ und nach der Angabe „Assistenten“ ein Komma eingefügt.
1.11
In Nr. 2.3.12 Satz 1 wird die Angabe „1.3.10“ durch die Angabe „1.3.9“ und die Angabe „1.3.11“ durch die Angabe „1.3.10“ ersetzt.
1.12
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
3.
Härtefallregelung für Berufsfachschulen für Medizinische Technologen
3.1
Zweck

1Seit 1. Januar 2023 ist die Vereinbarung eines Schulgeldes zwischen Schule und auszubildender Person an Berufsfachschulen für Medizinische Technologen (MTLA-Schulen) durch das Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG) des Bundes vom 21. Februar 2021 (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 MTBG) untersagt. 2Damit wurde den MTLA-Schulen, die keine Kooperationsvereinbarung mit Krankenhäusern schließen können (§ 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MTBG i.V.m. §§ 2, 17a KHG), die Finanzierung der schulischen Ausbildung existenzgefährdend beschnitten.

3 Bis zu einer künftigen, sachgerechten Refinanzierungsregelung im MTBG soll zur Sicherstellung der schulischen Ausbildung eine schülerbezogene Pauschale als freiwillige Billigkeitsleistung gewährt werden.

3.2
Begünstigte; Höhe der Pauschale

1Auf Antrag erhalten die Träger staatlich anerkannter und genehmigter Berufsfachschulen für Medizinische Technologen eine Pauschale in Höhe von 485 Euro pro Schülerin oder Schüler pro Kalendermonat. 2In dem Antrag muss der Schulträger nachweisen, dass er sich ernsthaft, jedoch vergeblich, um eine Kooperation mit einem Krankenhaus bemüht hat.

3.3
Zuständigkeit; Verfahren

1Die Regierungen sind sachlich zuständig für die Gewährung der Pauschale.

2Jede MTLA-Schule, die keine Kooperationsvereinbarung mit einem Krankenhaus schließen konnte, berichtet bis zum 10. November jeden Jahres gegenüber der zuständigen Regierung die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober.

3Die Regierungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die den Meldungen zu Grunde liegenden Unterlagen zu prüfen. 4Die Schulen halten die Unterlagen hierfür bereit.“

1.13
Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden die Nrn. 4 bis 6.
1.14
Die bisherige Nr. 6 wird aufgehoben.
1.15
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.15.1
In Satz 1 wird die Angabe „die Prämie für Pflegepädagogik“ durch die Angabe „die Billigkeitsleistung nach Nr. 3“ ersetzt.
1.15.2
Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Auf die Billigkeitsleistung nach Nr. 3 finden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu Billigkeitsleistungen Anwendung (VV zu Art. 53 BayHO).“

1.16
In Nr. 8 wird die Angabe „Prämie für Pflegepädagogik“ durch die Angabe „Billigkeitsleistung nach Nr. 3“ ersetzt.
1.17
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.17.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
1.17.2
Satz 2 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor