Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 232 vom 04.06.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 03FDEC597B46EB674B3B40B3A938E38BEAC4049CD497ADB357FF62CAC05FC965

Verwaltungsvorschrift

2230.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

2230.1.3-K

Änderung der Bekanntmachung über die
„Digitale Schule der Zukunft“ – Lernen mit mobilen Endgeräten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 16. Mai 2025, Az. I.4-BO1371.2/31/9

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die „Digitale Zukunft der Schule“ – Lernen mit mobilen Endgeräten vom 31. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 278) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „allgemeinbildenden“ durch die Angabe „allgemein bildenden“ ersetzt.
1.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 2.1 wird die Angabe „ab“ durch die Angabe „seit“ ersetzt.
1.2.2
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Nichtstaatliche Schulen

Die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten nach dem Modell der bezuschussten Eigenbeschaffung gem. Nr. 6 und 7 ist ab dem Schuljahr 2025/2026 an nichtstaatlichen Schulen der unter Nr. 2.1 genannten Schularten sowie an Freien Waldorfschulen möglich.“

1.3
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 2 wird nach der Angabe „Lehrerkonferenz“ die Angabe „(an privaten Schulen: soweit vorhanden)“ eingefügt.
1.3.2
In Satz 7 wird die Angabe „2024/2025“ durch die Angabe „2025/2026“ ersetzt.
1.3.3
Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt:

8Nichtstaatlichen Schulen, die sich nicht ab dem Schuljahr 2025/2026 an der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligen, wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.“

1.3.4
Die bisherigen Sätze 8 und 9 werden die Sätze 9 und 10.
1.3.5
Nach dem neuen Satz 10 werden folgende Sätze 11 und 12 angefügt:

11Bereits an der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligte Schulen melden für das jeweils folgende Schuljahr über das Schulportal, welche Jahrgangsstufen und Klassen (neu) ausgewählt werden sollen. 12Eine Beteiligung der (neuen) Jahrgangsstufen und Klassen setzt eine Bestätigung durch das Staatsministerium voraus.“

1.4
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Nr. 6.1.1 wird die Angabe „(Nr. 3 Satz 9 sowie Nr. 6.1.2)“ durch die Angabe „(Nr. 3 Satz 10 sowie Nr. 6.1.2)“ ersetzt.
1.4.2
Nr. 6.1.2 wird wie folgt gefasst:
„6.1.2
Auswahl der 1:1-Ausstattungsklassen

1Die teilnehmenden Schulen (Nr. 3 Satz 3) wählen auf Basis pädagogischer Überlegungen und des schuleigenen Medienkonzepts jährlich jeweils Klassen von bis zu zwei Jahrgangsstufen als 1:1-Ausstattungsklassen aus. 2Abweichend hiervon wählen nichtstaatliche Schulen (Nr. 2.2) für das Schuljahr 2025/2026 einmalig jeweils Klassen von bis zu vier Jahrgangsstufen als 1:1-Ausstattungsklassen aus. 3Im Bereich der Mittel-, Real- und Wirtschaftsschulen sowie der Schulen besonderer Art können Schulen aus den Jahrgangsstufen 5 bis 8, im Bereich der Gymnasien sowie der Freien Waldorfschulen aus den Jahrgangsstufen 5 bis 10 wählen. 4Insbesondere bei Schulen, die bisher noch keine Erfahrungen mit der jahrgangsstufen- oder klassenweisen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten haben, empfiehlt sich ein Start mit der Jahrgangsstufe 7 und/oder einer höheren Jahrgangsstufe entsprechend Satz 3.

5Zusätzlich gelten die bereits in vorangegangenen Schuljahren im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ ausgewählten und in die nächste Jahrgangsstufe vorgerückten Klassen als 1:1-Ausstattungsklassen.“

1.4.3
In Nr. 6.1.4 Satz 1 wird nach der Angabe „Elternbeirat“ die Angabe „(an privaten Schulen: soweit vorhanden)“ eingefügt.
1.4.4
In Nr. 6.2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

2Insgesamt ist, die entsprechenden Haushaltsmittel vorausgesetzt, eine Förderung gem. Nr. 7 für jede Schülerin bzw. jeden Schüler bis zu zwei Mal in ihrer bzw. seiner Schullaufbahn möglich.“

1.4.5
In Nr. 6.2.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

1Die Schulleitung unterrichtet den Elternbeirat und die Schülermitverantwortung (an privaten Schulen: soweit vorhanden) über die Auswahl der 1:1-Ausstattungsklassen gem. Nr. 6.1.2 sowie darüber, welche technischen Mindestkriterien gem. Nr. 6.1.3 und ggf. Nr. 6.1.4 ein mobiles Endgerät erfüllen muss.“

1.4.6
In Nr. 6.2.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

1Soweit Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler sich nicht an der (ggf. staatlich bezuschussten) freiwilligen Eigenbeschaffung beteiligen und damit eine vollständige Ausstattung der 1:1-Ausstattungsklasse mit geeigneten mobilen Endgeräten nicht erreicht werden könnte, stellen die Schulen nach Möglichkeit die fehlenden Geräte aus ihrem Bestand an Leihgeräten zur Verfügung.“

1.4.7
Nr. 6.3 wird wie folgt gefasst:
„6.3
Verpflichtung zur Verwendung im Unterricht

Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Verwendung des mobilen Endgeräts für schulische Zwecke richtet sich nach Art. 56 BayEUG, die Unterstützung durch die Erziehungsberechtigten an öffentlichen Schulen nach Art. 76 BayEUG, an privaten Schulen nach dem privatrechtlichen Schulverhältnis.“

1.5
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Der Wortlaut nach der Überschrift wird Satz 1 und folgender Satz 2 wird angefügt:

2Der Zuwendungsrichtlinie liegen die VV zu Art. 44 BayHO zugrunde.“

1.5.2
In Nr. 7.2 Satz 2 wird nach der Angabe „Richtlinie sind“ die Angabe „digitale“ eingefügt.
1.5.3
In Nr. 7.4.1 Buchst. a) zweiter Spiegelstrich wird nach der Angabe „Gymnasium“ die Angabe „sowie an der Freien Waldorfschule“ eingefügt.
1.5.4
Nach Nr. 7.4.2 wird folgende Nr. 7.4.3 eingefügt:
„7.4.3
Stellungnahme der nichtstaatlichen Schule

An nichtstaatlichen Schulen (Nr. 2.2) muss zudem eine Stellungnahme der jeweiligen nichtstaatlichen Schule darüber vorliegen, dass

a)
die jeweilige Schülerin bzw. der jeweilige Schüler einer 1:1 Ausstattungsklasse der Schule angehört (Nr. 7.3)

und

b)
ein mobiles Endgerät beschafft wurde, das den technischen Anforderungen gem. Nr. 7.4.2 entspricht, einschließlich der ggf. von der Schule gem. Nr. 6.1.4 vorgegebenen Ausstattungskomponenten.“
1.5.5
In Nr. 7.5.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

2Liegen die zuwendungsfähigen Ausgaben unter dem Festbetrag, ist die Zuwendung auf den Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.“

1.5.6
Nr. 7.5.2 wird wie folgt gefasst:
„7.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Gefördert werden die Ausgaben der Beschaffung eines mobilen Endgeräts (Zuwendungsgegenstand gem. Nr. 7.2) pro Schülerin oder Schüler.“

1.5.7
In Nr. 7.5.3 Satz 1 wird nach der Angabe „übersteigen“ die Angabe „, wobei die Zuwendungen der weiteren Zuwendungsgeber vorrangig einzusetzen sind“ eingefügt.
1.5.8
Nr. 7.7 wird wie folgt gefasst:
„7.7
Antragsberechtigung und Antragstellung

1Antragsberechtigt sind die volljährigen Schülerinnen und Schüler einer 1:1-Ausstattungsklasse (Nr. 3 Satz 1), bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte nach Nr. 7.3. 2Für die Antragstellung sind in der Regel ein Online-Antrag mit dem vom Staatsministerium festgelegten Inhalt sowie der Kaufbeleg über das hierfür bereitgestellte Verfahren einzureichen. 3Ausnahmsweise können ein vom Staatsministerium zur Verfügung gestellter Antrag sowie der Kaufbeleg auf Papier bei der Schule eingereicht werden. 4Die Schule überträgt in diesem Fall Antrag und Beleg in das bereitgestellte Verfahren. 5Für jede Schülerin bzw. jeden Schüler ist ein gesonderter Förderantrag (für das mobile Endgerät inkl. förderfähigem Zubehör) zu stellen.“

1.5.9
Nr. 7.9 wird wie folgt gefasst:
„7.9
Bewilligungsstelle und Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Schule.

7.9.1
Bewilligungsverfahren bei Antragstellenden an staatlichen Schulen

1Im Bewilligungsverfahren für Antragstellende an staatlichen Schulen legt die Bewilligungsstelle ihren Entscheidungen Teilbescheinigungen der Schule zugrunde.

2Die Schulleitung benennt für Datenermittlung und Datenerfassung jeweils mindestens eine an der jeweiligen Schule beschäftigte Person, wobei eine davon auch die Schulleitung selbst sein kann, die sich über ein Zertifikat des MitarbeiterService Bayern identifizieren und den Antrag unabhängig voneinander überprüfen. 3Das Staatsministerium erlässt hierzu eine Dienstanweisung.

4Im Rahmen der Antragsprüfung darf die Schule auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.

7.9.2
Bewilligungsverfahren bei Antragstellenden an nichtstaatlichen Schulen

1Im Bewilligungsverfahren für Antragstellende an nichtstaatlichen Schulen wird eine Stellungnahme der Schule über das hierfür bereitgestellte Verfahren eingeholt.

2Die Authentifizierung der Schule an dem bereitgestellten Verfahren erfolgt über das Identitätsmanagement der BayernCloud Schule durch mindestens eine von der Schulleitung benannte vertretungsberechtigte Person.

7.9.3
Weitere Bestimmungen für das Bewilligungsverfahren

1Originalbelege verbleiben bei den Antragstellenden. 2Die Bekanntgabe erfolgt an die E-Mail-Adresse des Förderempfängers.“

1.5.10
In Nr. 7.10 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

3Bei einem Wechsel in eine 1:1-Ausstattungsklasse derselben oder einer anderen Schule, für die abweichende schulspezifische technische Mindestkriterien festgelegt sind, gilt die Zweckbindung auch als erfüllt, soweit das vorhandene Gerät zum Erwerb eines benötigten geeigneten Ersatzgerätes veräußert wird.“

1.5.11
In Nr. 7.11 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

1Die Zuwendung wird nach Abschluss der Antragsprüfung und Bewilligung der Förderung ausbezahlt.“

1.5.12
Nr. 7.12 wird wie folgt gefasst:
„7.12
Prüfung der Verwendungsbestätigung

1Der vollständig eingereichte Zuwendungsantrag (Nr. 7.7) ist zugleich Nachweis der Verwendung. 2Mit der Antragsprüfung erfolgt eine abschließende Prüfung des Zuwendungsfalls. 3Eine gesonderte Prüfung der Verwendungsbestätigung findet nicht statt. 4Im Förderverfahren zur Ausstattung von Schülerinnen und Schülern an nichtstaatlichen Schulen führt die Bewilligungsstelle in mindestens fünf Prozent aller Zuwendungsfälle eine vertiefte Prüfung durch.“

1.5.13
In Nr. 7.14.1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

3Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Verwendung der mobilen Endgeräte für schulische Zwecke richtet sich nach Art. 56 BayEUG, die Unterstützung durch die Erziehungsberechtigten an öffentlichen Schulen nach Art. 76 BayEUG, an privaten Schulen nach dem privatrechtlichen Schulverhältnis.“

1.5.14
In Nr. 7.14.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

1Der Nachweis der Verwendung erfolgt durch Verwendungsbestätigung, die mit dem vollständigen Antrag erbracht ist, und den zugehörigen Beleg, der bereits bei der Antragstellung eingereicht wird.“

1.5.15
In Nr. 7.14.3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Bewilligungsstelle behält sich vor, stichprobenweise eine vertiefte Prüfung der Verwendung vorzunehmen und dabei Belege anzufordern und die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.“

1.6
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 wird die Angabe „externen“ durch die Angabe „internen“ ersetzt.
1.6.2
In Satz 2 wird nach der Angabe "spezifische“ die Angabe „Entwicklungen und“ eingefügt.
1.7
In Nr. 9 wird in der Überschrift das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 4. Juni 2025 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor