Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 233 vom 04.06.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 07988588F21CD8AAE66A30491CDE9617CBDECC425A3BBCC8B5315BD94CC95E4F

Verwaltungsvorschrift

2032.4-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Dienstreisen, Reisekosten

2032.4-K

Änderung der Bekanntmachung über Reisekostenrechtliche Regelungen für
Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und
an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 16. Mai 2025, Az. II.5-BP4005.0/24/36

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 3. August 1998 (KWMBl. I 1998 S. 421), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (KWMBl. I S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Im Eingangssatz wird die Angabe „Reisekostengesetzes (BayRKG)“ durch die Angabe „Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG)“ ersetzt.
1.2
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 1.1.1 wird die Angabe „Angestelltenverhältnis“ durch die Angabe „tariflichen Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt.
1.2.2
Nr. 1.1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.1.2
die Angehörigen kirchlicher Genossenschaften und die sonstigen nichtstaatlichen Lehrkräfte an den staatlichen Schulen, an den Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife), am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern in München, am Studienkolleg bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Freistaates Bayern in Coburg, an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Förderlehrern (Staatsinstitute). ²Sie gilt nicht für Fahrten der Lehrkräfte anlässlich der Erteilung von nebenamtlichem Unterricht; für diese ist die Bekanntmachung vom 6. September 2002 (KWMBl. I S. 309, ber. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
1.3
Nr. 1.2.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
1.3.2
In Satz 3 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
1.3.3
In Satz 4 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
1.3.4
In Satz 5 wird die Angabe „beziehungsweise“ durch die Angabe „bzw.“ ersetzt sowie nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
1.4
Nr. 1.2.3 wird aufgehoben.
1.5
Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1
Die Befugnis zur Anordnung oder Genehmigung von Inlands- und Auslandsdienstreisen ergibt sich aus § 8 Abs. 1 bis 6 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424; BayRS 2030-3-4-1-K) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustAN-KM) vom 5. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 70) in der jeweils geltenden Fassung.“
1.6
Die Nrn. 2.2 und 2.3 werden aufgehoben.
1.7
Die bisherige Nr. 2.4 wird Nr. 2.2 und die Angabe „9“ wird durch die Angabe „8“ sowie die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
1.8
In Nr. 3.2.1 wird die Angabe „beziehungsweise“ durch die Angabe „bzw.“ ersetzt sowie die Angabe „sowie bei Teilabordnungen und in den Fällen von allgemeinen Dienstreisegenehmigungen nach den Nrn. 2.2 und 2.3“ gestrichen.
1.9
In Nr. 3.2.2 wird nach der Angabe „Aufwandsvergütung“ die Angabe „für Verpflegung“ eingefügt sowie in den Spiegelstrichen jeweils die Angabe „, Art. 29 Nr. 2 Buchst. a“ gestrichen.
1.10
Nr. 3.2.4 wird aufgehoben.
1.11
Die bisherige Nr. 3.2.5 wird Nr. 3.2.4 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Erstattung der tatsächlich angefallenen Mehraufwendungen für Verpflegung ist grundsätzlich ausgeschlossen.“

1.12
Nr. 3.3 wird wie folgt gefasst:
3.3
Reisekostenvergütung im Rahmen von Schülerfahrten
1.13
Nr. 3.3.1 wird wie folgt gefasst:
3.3.1
Grundsätzliches
3.3.1.1
Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern außerhalb des Dienstortes im Rahmen einer Schülerfahrt im Sinne der Nr. 1 Abs. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 (KWMBl. S. 204) in der jeweils gültigen Fassung sind Dienstreisen im Sinne des BayRKG.
3.3.1.2
Entsprechende Dienstreisen dürfen nur bis zur Höhe der durch die Regierung bzw. das Landesamts für Schule mitgeteilten, je Schule bzw. je Staatlichem Schulamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel angeordnet oder genehmigt werden.“
1.14
Nr. 3.3.2 wird wie folgt geändert:
1.14.1
Nr. 3.3.2.1 wird wie folgt gefasst:
„3.3.2.1
Die Lehrkräfte und Förderlehrer erhalten für Schülerfahrten im Inland Reisekostenvergütung nach Maßgabe des BayRKG.“
1.14.2
Nr. 3.3.2.2 wird aufgehoben.
1.14.3
Die bisherige Nr. 3.3.2.3 wird Nr. 3.3.2.2 und wie folgt gefasst:
„3.3.2.2
Notwendige sonstige Begleitpersonen, die nicht Lehrkräfte sind, erhalten Reisekostenvergütung entsprechend der Nr. 3.3.2.1.“
1.15
Nr. 3.3.3 wird wie folgt geändert:
1.15.1
Die Nrn. 3.3.3.1 bis 3.3.3.3 werden wie folgt gefasst:
„3.3.3.1
Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern im Rahmen von Schülerfahrten ins Ausland werden nach dem BayRKG und der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) vom 8. Dezember 2002 (GVBl. S. 992, BayRS 2032-4-4-F) in der jeweils geltenden Fassung abgegolten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
3.3.3.2
Bei Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern im Rahmen von Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten wird gemäß § 3 Abs. 3 BayARV eine Vergütung nach Nr. 3.3.2.1 wie bei Inlandsdienstreisen gewährt.
3.3.3.3
Notwendige sonstige Begleitpersonen, die nicht Lehrkräfte sind, erhalten Reisekostenvergütung entsprechend den Nrn. 3.3.3.1 bzw. 3.3.3.2.“
1.15.2
In Nr. 3.3.3.4 wird nach der Angabe „Förderlehrern“ die Angabe „sowie den notwendigen sonstigen Begleitpersonen“ eingefügt.
1.16
Nach Nr. 3.3.3.4 wird folgende Nr. 3.4 eingefügt:
3.4
Reisekostenvergütung im Rahmen des internationalen Schulaustauschs
3.4.1
Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern im Rahmen einer Maßnahme des internationalen Schulaustauschs im Sinne der Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Januar 2010 (KWMBl. S. 71) in der jeweils gültigen Fassung sind Auslandsdienstreisen im Sinne des BayRKG, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
3.4.2
Reisen im Rahmen einer Drittortbegegnung im Inland sind Dienstreisen im Sinne des BayRKG.
3.4.3
Die Erstattung der entstandenen Reisekosten erfolgt nach Maßgabe des BayRKG und der BayARV.
3.4.4
Die Schulen sind verpflichtet, nur Maßnahmen bis zur Höhe der durch das Staatsministerium mitgeteilten, je Schule zur Verfügung stehenden Finanzmittel anzuordnen bzw. zu genehmigen.
3.4.5
Notwendige sonstige Begleitpersonen, die nicht Lehrkräfte sind, erhalten Reisekostenvergütung entsprechend der Nr. 3.4.3.“
1.17
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
1.17.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Reisekostenvergütung wird vom Landesamt für Finanzen festgesetzt und zur Zahlung angeordnet (§ 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LfFV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZustV-Bezüge).“

1.17.2
In Satz 2 wird die Angabe „Die Abrechnung“ durch die Angabe „Der Abrechnungsantrag“ sowie die Angabe „auf dem Dienstweg der Regierung vorzulegen“ durch die Angabe „der zuständigen Abrechnungsstelle des Landesamts für Finanzen zu übersenden“ ersetzt.
1.18
In Nr. 4.2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
1.19
In Nr. 4.3 Satz 1 wird die Angabe „- vorbehaltlich der Nr. 3.2.4 -" gestrichen.
1.20
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5.
Schlussvorschrift
1.20.1
Nr. 5.1 wird aufgehoben.
1.20.2
Die Nummerierung „5.2“ wird gestrichen.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor