Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 248 vom 11.06.2025

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

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Schulversuch „Neue Fachrichtung für Künstliche Intelligenz
an bayerischen Fachschulen“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 20. Mai 2025, Az. VII.3-BO9301.0-5/4/22

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579) geändert worden ist, für den Schulversuch „Neue Fachrichtung für Künstliche Intelligenz an bayerischen Fachschulen“ folgende Vorschriften:

1.Allgemeine Bestimmungen

1.1
Ziel des Schulversuchs

1Künstliche Intelligenz (KI) hat sich als Technologie unter dem Einfluss gesteigerter Rechenleistung und neuer Algorithmen in vielen Branchen als Schlüsseltechnologie etabliert. 2Mit dem Schulversuch „Neue Fachrichtung für Künstliche Intelligenz an bayerischen Fachschulen“ entwickelt der Freistaat Bayern die Fachrichtungen an Fachschulen weiter und setzt damit neue Maßstäbe bei der Weiterbildung im Bereich KI. 3Im Rahmen des Schulversuchs soll erprobt und evaluiert werden, wie praxisorientierte Inhalte im Bereich der KI im Rahmen einer technischen beruflichen Weiterbildung an bayerischen Fachschulen effektiv vermittelt werden können. 4Ziel ist es, den steigenden Bedarf an Fachkräften in dieser zukunftsweisenden Technologie zielgenau zu decken.

1.2
Teilnahme am Schulversuch
1.2.1
1Zur Durchführung des Schulversuchs sind Fachschulen für Künstliche Intelligenz an den in Anlage 1 genannten Standorten zu gründen, an denen bereits eine staatliche, kommunale oder staatlich anerkannte Fachschule mit einer Fachrichtung vorhanden ist, die das Wahlpflichtfach „Künstliche Intelligenz“ gemäß den Stundentafeln für die zweijährigen Fachschulen (vgl. Anlage 2 zur Schulordnung für die Fachschulen) anbietet. 2Für die Errichtung von staatlichen, kommunalen und privaten Fachschulen gelten die allgemeinen Vorschriften (insbesondere Art. 26 Abs. 1 BayEUG; Art. 27 Abs. 1 und 2 BayEUG und Art. 90 ff. BayEUG). 3Darüber hinaus benötigen die zu errichtenden Fachschulen für die Teilnahme am Schulversuch die Zustimmung des Staatsministeriums. 4An dem Schulversuch nehmen zunächst die in Anlage 1 zu dieser Bekanntmachung genannten staatlichen beruflichen Schulzentren teil. 5Die Schulleitungen der bestehenden Fachschulen leiten die zu gründenden Fachschulen für Künstliche Intelligenz in Personalunion mit.
1.2.2
1Der Schulversuch wird fachlich von einer Kommission am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) begleitet, die auch mit der Evaluation des Schulversuchs betraut ist. 2Die Teilnahme am Schulversuch setzt voraus, dass von der Fachschule ein fachlich qualifiziertes Mitglied in die Kommission entsandt wird, das sich zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. 3Die teilnehmenden Fachschulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.
1.2.3
Die gleichzeitige Teilnahme am Schulversuch „Flexibilisierung der Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung an Fachschulen“ vom 16. April 2024 (BayMBl. Nr. 204) ist nicht möglich.
1.3
Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
  • die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO),
  • die Schulordnung für die Fachschulen (FSO),
  • das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und
  • die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 i.d.F. vom 21. März 2024).
1.4
Struktur und Dauer der Ausbildung
1.4.1
Die Struktur der Ausbildung entspricht der Struktur der zweijährigen Technikerschulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 FSO.
1.4.2
1Die Abschlussprüfung findet nach Festsetzung der Jahresfortgangsnoten am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. 2Eine Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber findet nicht statt.
1.4.3
Bei erfolgreichem Abschluss verleiht die Fachschule für Künstliche Intelligenz den Berufsabschluss Staatlich geprüfter Techniker für Künstliche Intelligenz/Staatlich geprüfte Technikerin für Künstliche Intelligenz (Bachelor Professional in Technik).
1.4.4
1Die Ausbildung an der Fachschule dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Die Ausbildung in hälftiger Teilzeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FSO darf nur nach vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums angeboten werden. 3In diesem Fall verdoppelt sich die jeweilige Ausbildungszeit.
1.4.5
Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 FSO ist für die Genehmigung von Distanzunterricht das Staatsministerium zuständig.
1.4.6
Abweichend von § 11 Abs. 7 Nr. 1 FSO darf die Summe der Unterrichtsstunden in einer Woche die Summe der in der Stundentafel festgelegten Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
1.5
Aufnahmevoraussetzungen

1Für die Aufnahme in die Fachschule für Künstliche Intelligenz gelten §§ 4 und 5 FSO. 2Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FSO erforderliche einschlägige Berufsausbildung wird durch das Staatsministerium gesondert festgelegt. 3Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 FSO beginnt das Schuljahr stets am 1. August eines Kalenderjahres. 4Die in § 5 Abs. 3 FSO vorgesehene Aufnahme in das zweite Jahr der Fachschulausbildung ist im Schuljahr 2025/2026 nicht anwendbar.

2.Besondere Bestimmungen für die Ausbildung

2.1
Inhalte der Ausbildung

1Dem Unterricht ist der Lehrplan der Fachschule für Künstliche Intelligenz zugrunde zu legen. 2Dieser wird vom Staatsministerium festgelegt und bezieht sich auf die Stundentafel gemäß Anlage 2 zu dieser Bekanntmachung.

2.2
Nachweise des Leistungsstands, Probezeit, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse
2.2.1
1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Dokumentationen, mündliche und praktische Leistungen. 2Im Übrigen gilt § 13 Abs. 1, 2 und 5 FSO.
2.2.2
Für die Probezeit gilt § 7 FSO.
2.2.3
1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 FSO steht einer Note 6 gleich. 4Im Übrigen gilt § 20 Abs. 2 und 3 FSO.
2.2.4
1Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Künstliche Intelligenz erhalten in beiden Schuljahren Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse. 2§ 22 Abs. 1, 2, 4 und 5 FSO finden Anwendung.
2.2.5
Die Zeugnisse müssen den Mustern gemäß den Anlagen 3 und 4 zu dieser Bekanntmachung entsprechen.
2.3
Prüfungsausschuss

Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 FSO sind Mitglieder des Prüfungsausschusses die Lehrkräfte, die im zweiten Ausbildungsjahr Unterricht in den Prüfungsfächern oder Vorrückungsfächern erteilt haben.

2.4
Abschlussprüfung
2.4.1
Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und wird in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt.
2.4.2
1Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen:
a)
solange gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 FSO eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder
b)
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
2.4.3
1Für die schriftliche Prüfung gilt § 32 Abs. 2 und 3 FSO. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 34 Abs. 1 FSO.
2.4.4
Eine mündliche Prüfung findet im Rahmen von § 33 FSO statt.
2.5
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
2.5.1
1Nach Abschluss der Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2Die Gesamtnote wird aus der Jahresfortgangsnote des Prüfungsfachs und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass die Note der mündlichen Prüfung die Jahresfortgangsnote bestätigt, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
2.5.2
1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde. 3Vorrückungsfächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
2.6
Nachprüfung

Eine Nachprüfung gemäß § 37 FSO findet nicht statt, Art. 54 Abs. 5 BayEUG bleibt unberührt.

2.7
Abschlusszeugnis
2.7.1
Das Abschlusszeugnis enthält
a)
die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
b)
die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
c)
die Prüfungsgesamtnote,
d)
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung nach Nr. 4.3 und
e)
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
2.7.2
1Das Abschlusszeugnis muss dem Muster nach Anlage 5 zu dieser Bekanntmachung entsprechen. 2Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 3Die Urkunde muss dem Muster nach Anlage 6 zu dieser Bekanntmachung entsprechen. 4Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
2.7.3
1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Nr. 2.7.1 Buchst. a) und b) geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
a)
„sehr gut“ – mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
b)
„gut“ – mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
c)
„befriedigend“ – mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
d)
„ausreichend“ – mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
2.7.4
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

3.Finanzierung während des Schulversuchs

1Die Finanzierung der Fachschule für Künstliche Intelligenz im Schulversuch wird durch separate, noch zu erlassende Förderrichtlinien geregelt. 2Die Richtlinien orientieren sich an nachfolgenden Eckpunkten:

3Die kommunalen Schulträger der Fachschulen für Künstliche Intelligenz, die im Schulversuch an bestehenden kommunalen Fachschulen angesiedelt sind, erhalten haushaltsrechtlich freiwillige Zuwendungen in Höhe der gesetzlichen Lehrpersonalzuschüsse für Fachschulen (Art. 18 BaySchFG).

4Die an den staatlich anerkannten Fachschulen angeschlossenen Fachschulen für Künstliche Intelligenz erhalten als haushaltsrechtlich freiwillige Zuwendungen den Betriebszuschuss gemäß Art. 41 BaySchFG sowie Schulgeldersatz gemäß Art. 47 Abs. 3 BaySchFG.

4.Schlussbestimmungen

4.1
Beginn und Dauer des Schulversuchs

Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2025/2026. Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Schuljahr 2027/2028 möglich.

4.2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2030 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor



Anlagen