Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 252 vom 11.06.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

2129.1-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Umweltschutz (siehe auch 751 = Kernenergie und Strahlenschutz, 753 = Wasserrecht und Wasserwirtschaft, 791 = Naturschutz und Landschaftspflege)
  • Immissionsschutz

2129.1-U

Änderung der Richtlinien zum Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“
im Bayerischen Klimaschutzprogramm
(Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2023)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 27. Mai 2025, Az. 26e-U8729-2024/89-18

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zum Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm (Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2023) vom 2. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 740) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
6.
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberbayern für Zuwendungsempfänger mit Sitz in Oberbayern und der Oberpfalz, die Regierung von Schwaben für Schwaben und Niederbayern sowie die Regierung von Unterfranken für Unter-, Mittel- und Oberfranken.“

1.2
Nr. 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Handelt es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinn von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so erfolgt die Förderung auf Basis der jeweils geltenden De-minimis-Verordnung, DAWI-De-minimis-Verordnung oder des jeweils geltenden DAWI-Freistellungsbeschlusses.“

1.3
Folgende Nr. 16 wird angefügt:
16.
Übergangsregelung

Für die Bewilligungen von Vorhaben nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zum Umwelt-Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Klimaschutzprogramm Bayern 2050 (Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR) vom 5. Dezember 2019 (BayMBl. Nr. 549) gelten die Nrn. 6 und 9 Satz 2 entsprechend.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor