Veröffentlichung BayMBl. 2025 Nr. 256 vom 18.06.2025

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten,
ZTV-ING, Ausgabe Februar 2025

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 18. Juni 2025, Az. 48-4342.21-2-12-2

Regierungen

Staatliche Bauämter

Landesbaudirektion

nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag

Bayerischer Städtetag

Bayerischer Gemeindetag

1.Allgemeines

1.1
1Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
(ZTV-ING) wurden in einigen Abschnitten aktualisiert und ergänzt. 2Die neuen ZTV-ING mit der Ausgabe Februar 2025 ersetzen die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 118) eingeführten ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2022.
1.2
Das ARS (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau) Nr. 14/2003 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) vom 7. März 2003 und das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. April 2003 (Az. IID8-43420-004/03) bleiben bezüglich der grundlegenden Ausführungen zum Inhalt und zur Handhabung weiterhin bestehen.
1.3
Die mit ARS Nr. 22/2012 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 26. November 2012 erfolgte Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und Bemessung von Brücken auf die europäischen Regelungen der Eurocodes ist mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. April 2013 (AllMBl. S. 178) zum Stichtag 1. Mai 2013 eingeführt worden.

2.Anwendung

2.1
Die ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2022, wurden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit ARS Nr. 22/2022 vom 2. November 2022 (Az. StB 24/7192.70/31/3737540) bekannt gegeben.
2.2
1Die ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2023, wurden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit ARS Nr. 06/2024 vom 28. Februar 2024 (Az. StB 24/7192.70/31/3851270) bekannt gegeben. 2Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 06/2024 in der Anlage 2 dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich zur Ausgabe Oktober 2022 vorliegen.
2.3
1Die ZTV-ING, Ausgabe Februar 2025, wurden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit ARS Nr. 10/2025 vom 13. März 2025 (Az. StB 24/7192.70/31-3953626) bekannt gegeben. 2Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 10/2025 in der Anlage 2 dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich zur Ausgabe Dezember 2023 vorliegen.
2.4
1Die ZTV-ING, Ausgabe Februar 2025, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 2Die Festlegungen im ARS Nr. 10/2025 sind zu beachten.
2.5
1Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrundeliegende Fassung der ZTV-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 2Daher sind die bisherigen Fassungen der ZTV-ING in geeigneter Weise zu archivieren.

3.Ergänzende Festlegungen

3.1
Ergänzende Anforderungen an Gesteinskörnungen Teil 3 Massivbau Abschnitt 1 Beton Ziffer 3.1

Abs. 9 wird ersetzt durch:

„Der Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung ist nach DIN EN 1367-6 mit dem
Frost-Tausalz-Versuch (Natriumchloridverfahren) unter Verwendung einer 1%igen Natriumchlorid-Lösung zu bestimmen und anzugeben. Die Prüfung ist an der Prüfkornklasse 8/11,2 mm durchzuführen.

  • Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF2 gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 25 M.-% nicht überschreitet.
  • Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF4 gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 8 M.-% nicht überschreitet.
  • Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositionsklasse XF4 für Kappen gilt nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 5 M.-% nicht überschreitet.

Bei Gesteinskörnungen, denen im Rahmen der Herstellererklärung ein Masseverlust zwischen 8 M.-% und 25 M.-% beim Frost-Tausalz-Versuch zugewiesen wird, ist die Prüfung nach dem Natriumchloridverfahren mindestens einmal jährlich durchzuführen. Außerdem sind diese Gesteinskörnungen im Rahmen der DIN EN 12620 nach DIN EN 932-3 petrografisch zu beschreiben. Diese petrografische Beschreibung hat grundsätzlich alle zwei Jahre und bei ungebrochenem Kies aus dem Einzugsgebiet des Mains jährlich zu erfolgen. Die Prüfhäufigkeiten sind in die Dokumentationen zur werkseigenen Produktionskontrolle aufzunehmen.

Die aktuellen Prüfzeugnisse beziehungsweise die Herstellererklärung einschließlich des Sortenverzeichnisses werden dem Betonhersteller vorgelegt. Der Betonhersteller vermerkt die Verwendung einer Gesteinskörnung, deren Nachweis für die Expositionsklasse XF2 mit dem Natriumchloridverfahren geführt worden ist. Kopien der Herstellererklärung, der entsprechende Auszug aus dem Sortenverzeichnis und die Lieferscheine müssen in die Bauakten übernommen werden.”

Abs. 10 wird ersetzt durch:

„Grobe Gesteinskörnungen, deren Masseverlust die Anforderungen nach Abs. 9 überschreitet, können in den Expositionsklassen XF2 und XF4 nur eingesetzt werden, wenn im Betonversuch nach DIN TS 18004:2022-10 mit dem CDF-Verfahren an einer gesägten Fläche als Prüffläche nach 28 Frost-Tau-Wechseln das Delta-Abwitterung gegenüber einer gleich zusammengesetzten Referenzprobe mit beständiger Gesteinskörnung von hohem Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung (maximaler Masseverlust von 2 M.-%) von 500 g/m2 nicht überschritten wird.”

Abs. 4.3 (1) wird ergänzt durch:

„Eine Voraussetzung für eine Zustimmung ist die Vorlage der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für den vorgesehenen Zement.“

Abs. 4.3 (2) wird ergänzt durch:

„Eine Voraussetzung für eine Zustimmung ist die Vorlage der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für den vorgesehenen Zement.“

3.2
Um der Streuung des Rechenwerts der Rissbreitenbeschränkung hin zum gemessenen Riss an der Bauteiloberfläche gerecht zu werden, wird die Formulierung in Teil 3 Massivbau Abschnitt 2 Bauausführung Ziffer 8.2 Rissbreiten Absatz 1 durch folgende Fassung ersetzt:

„Risse mit einer Breite größer oder gleich 0,3 mm gelten als Mangel und sind daher zu Lasten des AN nach Teil 3 Abschnitt 5 zu schließen. Die Rissbreite ergibt sich durch Messung des sichtbaren Größtwerts an der Bauteiloberfläche. Unregelmäßige Einzelkornausbrüche zählen nicht zur Rissbreite. Abweichend hiervon sind Spannbetonbauteile grundsätzlich rissfrei herzustellen.“

4.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

4.1
Diese Bekanntmachung tritt am 18. Juni 2025 in Kraft.
4.2
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 118) wird mit Ablauf des 17. Juni 2025 aufgehoben.
4.3
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr vom 29. September 2011 Az. IID8-43420-004/03, geändert durch Bekanntmachung vom 7. Oktober 2015 (AIIMBI. S. 439) wird mit Ablauf des 17. Juni 2025 aufgehoben.

5.Bezugsmöglichkeiten

5.1
Das ARS Nr. 06/2024 ist im Verkehrsblatt, Heft 07/2024, vom 15. April 2024 veröffentlicht.
5.2
Das ARS Nr. 10/2025 ist im Verkehrsblatt, Heft 8/2025, vom 30. April 2025 veröffentlicht.
5.3
1Die Bereitstellung der ZTV-ING und der Hinweise zu den ZTV-ING erfolgt ausschließlich digital über das Internet. 2Sie können von der Homepage der BASt kostenlos heruntergeladen werden: www.bast.de (Ingenieurbauwerke / Publikationen / Regelwerke / ZTV-ING).
5.4
1Aus urheberrechtlichen Gründen sind hiervon die Abschnitte der ZTV-ING ausgenommen, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bearbeitet werden. 2Dies betrifft folgende Abschnitte der ZTV-ING (nach neuer Gliederung):
ZTV-ING 6-1 bis 6-5 Brückenbeläge auf Beton und auf Stahl
ZTV-ING 6-7 Fahrbahnübergänge aus Asphalt
ZTV-ING 7-4 Betriebstechnische Ausstattung

3Diese können über www.fgsv.de kostenpflichtig heruntergeladen werden.

Thomas Gloßner

Ministerialdirektor