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Vorübergehende Zulassung zur Abschlussprüfung an den
Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe
für andere Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in den Anwendungsbereich des
§ 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen fallen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 28. Mai 2025, Az. VII.5-BS9410.2-3/4/122
1.Ziel der Maßnahme
1Um dem gestiegenen Bedarf an qualifizierten Pflegehilfskräften an bayerischen Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen gerecht zu werden, wird Bewerberinnen und Bewerbern über § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) hinaus eine Teilnahme an der Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 46 ff. BFSO Gesundheit eröffnet. 2Dies gilt solange, bis der Bund die Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz einheitlich regelt.
3Durch die Einhaltung der von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ bleibt die Anerkennung der über die Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber zuzuerkennende Berufsbezeichnung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erhalten.
2.Anzuwendende Vorschriften
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
- die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO) und
- § 46 bis 48 BFSO Gesundheit.
3.Zulassung
Gemäß der von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ kann über § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 BFSO Gesundheit hinaus zur Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe auf Antrag zugelassen werden, wer
- einen erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann und
- mindestens 30 Monate Berufserfahrung in Vollzeit oder eine dementsprechende vollzeitäquivalente Tätigkeit als ungelernte Pflegehelferin bzw. ungelernter Pflegehelfer nachweisen kann, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen dürfen und in mehreren Versorgungsbereichen nach § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz an Einrichtungen, welche ihren Sitz im Freistaat Bayern haben, ausgeübt wurde und
- keiner Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Sozialpflege oder Pflege angehört.
- 3.1
- Antrag auf Zulassung
1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung. 2Die Zulassung ist bis spätestens 1. März (Sommerprüfung) bzw. 1. November (Winterprüfung) bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung in der die Prüfung abgelegt werden soll, zu beantragen.
- 3.2
- 1Über § 47 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BFSO Gesundheit hinaus sind dem Antrag beizufügen:
- a)
- der Nachweis nach Nr. 3 zweiter Spiegelstrich,
- b)
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und
- c)
- eine unterschriebene Erklärung, aus der hervorgeht, wie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen.
2Die Schulaufsichtsbehörde kann die Bewerberin oder den Bewerber einer anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe zuweisen, wenn die Zahl der anderen Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
4.Ausbildungsrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnung
Gemäß Anlage 1 BFSO Gesundheit wird je nach überhälftiger Schwerpunktsetzung im Rahmen der Berufserfahrung die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Krankenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege)“ oder „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Altenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Altenpflege)“ verliehen.
5.Beginn und Dauer
Diese Regelungen gelten ab dem Schuljahr 2025/2026 und vorbehaltlich anderslautender bundesrechtlicher Regelungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028.
6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor