7074-W
Änderung der Richtlinien zum
Förderprogramm „Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen
im Rahmen der bayerischen Bioökonomiestrategie
(BayBioökonomie-Scale-Up)“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 27. Mai 2025, Az. 25-3755-2/8/4
- 1.
- Die Richtlinien zum Förderprogramm „Investitionsförderung für Scale-Up-Anlagen im Rahmen der bayerischen Bioökonomiestrategie (BayBioökonomie-Scale-Up)“ vom 29. Januar 2024 (BayMBl. 2024 Nr. 75) werden wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Vorbemerkung werden in Satz 1 die Angaben „in Übereinstimmung mit“ und „und zur Unterstützung des Übergangs zu einer kohlenstoffbasierten Kreislaufwirtschaft“ gestrichen.
- 1.2
- In Nr. 1 wird Satz 7 aufgehoben.
- 1.3
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Bioraffinerie-Konzepte, die zur Steigerung der Ressourceneffizienz biogene Reststoffe nutzen und/oder die stoffliche und die energetische Nutzung kombinieren, sind förderfähig, soweit ein wesentlicher Anteil der Wertschöpfung auf der stofflichen Nutzung liegt; der Anteil der stofflichen Nutzung muss außerhalb der sog. Räume mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH-Gebiete) über 50 % liegen; die näheren Einzelheiten werden im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben.“
- 1.3.2
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.3.3
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
„3Die Förderung erfolgt als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO.“
- 1.3.4
- Satz 5 wird aufgehoben.
- 1.4
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 3“ und die Angabe „ist eine Förderung als Investitionsbeihilfe nach Art. 36 AGVO möglich“ durch die Angabe „erfolgt die Förderung nach Art. 36 AGVO“ ersetzt.
- 1.4.2
- In Satz 2 wird nach der Angabe „nicht in Betracht“ die Angabe „und werden nach Art. 47 AGVO „Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft“ gefördert“ angefügt.
- 1.5
- Nr. 2.3 wird aufgehoben.
- 1.6
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.6.2
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
„2Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen; diese werden bevorzugt berücksichtigt.“
- 1.7
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„Die in der geförderten Anlage eingesetzten Ausgangsstoffe müssen überwiegend nachwachsende Rohstoffe oder biogene Rest- und Abfallstoffe sein (> 50 % nachwachsende Rohstoffe, biogene Rest- und Abfallstoffe nicht-fossilen Ursprungs oder eine Kombination aus beidem), aus technischer Sicht erforderliche Hilfsstoffe sind aber zulässig.“
- 1.7.2
- In Nr. 4.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„1Es muss bereits ein Proof-of-Concept für den Produktionsprozess erbracht worden sein durch eine Produktion im Demonstrationsmaßstab (gefördert werden nur Vorhaben ab TRL-8).“
- 1.7.3
- Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
- 1.7.3.1
- In Satz 1 wird die Angabe „geförderten innovativen“ gestrichen und nach der Angabe „darstellt“ der Punkt gestrichen und die Angabe „; die positiven Umweltschutzeffekte müssen der Tätigkeit des Antragstellers zugerechnet werden können.“ angefügt.
- 1.7.3.2
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Für Förderungen nach Nr. 2.2 gelten insbesondere die Anforderungen von Art. 36 AGVO oder von Art. 47 AGVO.“
- 1.7.3.3
- In Satz 3 wird die Angabe „den“ gestrichen.
- 1.7.3.4
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 1.7.4
- In Nr. 4.4 Satz 1 wird der Doppelpunkt nach der Angabe „Nachhaltigkeit“ durch einen Punkt ersetzt.
- 1.7.5
- In Nr. 4.5 wird in Satz 4 die Angabe „zum vorzeitigen Vorhabenbeginn“ durch die Angabe „des vorzeitigen Vorhabenbeginns“ ersetzt.
- 1.7.6
- In Nr. 4.8 wird in Satz 2 die Angabe „– inklusive (nicht förderfähigem) Gebäude –“ gestrichen.
- 1.7.7
- Nr. 4.9 wird wie folgt geändert:
- 1.7.7.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Buchst. c)” durch die Angabe „lit. c” ersetzt.
- 1.7.7.2
- In Satz 2 wird die Angabe „Dies gilt insbesondere für Antragsteller” durch die Angabe „Nicht gefördert werden insbesondere Antragsteller” ersetzt.
- 1.7.7.3
- In Satz 3 wird die Angabe „Vermögensauskunft” durch die Angabe „eidesstattliche Versicherung” ersetzt.
- 1.7.8
- Nr. 4.10 wird wie folgt gefasst:
„Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden.”
- 1.7.9
- Folgende Nr. 4.11 wird angefügt:
„Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.”
- 1.8
- Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
- „5.1
- Art der Förderung
1Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach Art. 17 bzw. Art. 36 bzw. Art. 47 AGVO.”
- 1.8.2
- Nr. 5.2 wird wie folgt gefasst:
- „5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Die Förderung erfolgt grundsätzlich auf Ausgabenbasis. 2Soweit in Anlehnung an die europarechtlich vorgegebenen Maßgaben der AGVO in dieser Richtlinie auf die zuwendungsfähigen Kosten Bezug genommen wird, sind diese auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.“
- 1.8.2.1
- Nr. 5.2.1 wird wie folgt gefasst:
„1Bei einer Förderung nach Nr. 2.1 sind alle Ausgaben zuwendungsfähig, die für den Aufbau neuer Produktionsanlagen (Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) bzw. Anlagen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte notwendig sind. 2Nicht zuwendungsfähig sind Ersatzbeschaffungen, der Erwerb von Grundstücken, Fahrzeuge und Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter (vgl. Art. 17 Abs. 3 AGVO). 3Die Förderung beträgt max. 8,25 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.“
- 1.8.2.2
- Nr. 5.2.2 wird wie folgt gefasst:
„1Bei einer Förderung nach Nr. 2.2 sind die umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten zuwendungsfähig, die nach Maßgabe von Art. 36 Abs. 4 AGVO bzw. Art. 47 Abs. 7 AGVO zu ermitteln sind. 2Im Falle des Art. 36 Abs. 11 AGVO sind die zuwendungsfähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung des Umweltschutzes stehen. 3Für den Fall, dass es sich bei der Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage handelt, sind unter den in Art. 36 Abs. 4 UAbs. 3 AGVO bzw. Art. 47 Abs. 7 UAbs. 3 AGVO genannten Voraussetzungen die gesamten Investitionskosten zuwendungsfähig. 4Die Förderung beträgt max. 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.“
- 1.8.2.3
- Nr. 5.2.3 wird aufgehoben.
- 1.8.3
- Nr. 5.3 wird wie folgt gefasst:
„1Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln. 2Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. 3Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. 4Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.“
- 1.8.3.1
- Nr. 5.3.1 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderquote beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.1 bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen und bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen.“
- 1.8.3.2
- Nr. 5.3.2 wird wie folgt gefasst:
„1Die Förderquote beträgt bei einer Förderung nach Nr. 2.2 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Förderquote erhöht sich bei Zuwendungen an mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte, bei Zuwendungen an kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte. 3Die Förderquote erhöht sich bei Investitionen in Fördergebieten nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV um 5 Prozentpunkte. 4Alternativ zu den Sätzen 1 bis 3 darf der Zuwendungsbetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung des Umweltschutzes stehen, und dem Betriebsgewinn der Investition (vgl. Art. 36 Abs. 10 AGVO). 5Im Falle des Art. 36 Abs. 11 AGVO werden die in den Sätzen 1 bis 3 aufgeführten Zuwendungsintensitäten und Aufschläge um 50 % verringert.“
- 1.8.4
- In Nr. 5.4 wird die Angabe „wird“ durch die Angabe „und Förderquote werden“ ersetzt.
- 1.9
- Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Mehrfachförderung
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überscheidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vgl. Art. 8 AGVO).“
- 1.10
- Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- Nr. 7.1.2 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1.1
- Satz 2 wird wie folgt gefasst: „2Die aktuell gültigen Bedingungen und ggf. gültige Stichtage werden auf der Homepage https://www.stmwi.bayern.de/
foerderungen/ veröffentlicht.“biooekonomie-scale-up - 1.10.1.1.1
- In Fußnote 1 zu Satz 5 Punkt 5 wird die Angabe „https://publica-rest.
fraunhofer.de/ “ durch die Angabe „https://www.bmwi.de/server/ api/ core/ bitstreams/ 37161a8d-8b1f-4a69-a4c1-98f2372554d5/content Navigation/ “ ersetzt.DE/ Service/ Evaluationen/ evaluationen.html - 1.10.1.2
- In Satz 6 werden in Punkt 6 und 7 die Kommata und in Punkt 8 der Punkt gestrichen.
- 1.10.2
- Nr. 7.1.3 wird wie folgt gefasst:
- „7.1.3
- Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren
1In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die durch das StMWi ausgewählten Antragsskizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen (Stufe 2: Antragsphase). 2Der Beihilfeempfänger muss den schriftlichen Antrag (vgl. Art. 2 Nr. 39b AGVO) mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben (Art. 6 AGVO). 3Bei Verbundprojekten sind die vollständigen Antragsunterlagen durch den Verbundkoordinator zeitlich gebündelt einzureichen. 4Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderanträge und gibt eine Empfehlung zur Entscheidung ab. 5Das StMWi entscheidet über die eingereichten Förderanträge nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.“
- 1.10.3
- In Nr. 7.1.4 wird Satz 1 aufgehoben und die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
- 1.10.4
- Nr. 7.4 wird wie folgt gefasst:
„Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung veröffentlicht werden, Art. 9 Abs. 1 lit. c und Anhang III der AGVO.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin